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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5918
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Verfasst am: 14.Okt 2007 14:01 Titel: Fehlurteile sollen korrigiert werden können |
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Zwei Bundesländer wollen das Strafrecht revolutionieren: Wenn neue Untersuchungsmethoden die Schuld eines Täters feststellen, soll das Verfahren auch bei einem vorherigen Freispruch wieder aufgerollt werden können.
Das ist bislang vom Grundgesetz verboten.
Der ungesühnte Mord an einer Videotheken-Verkäuferin aus dem Jahr 1993 beschäftigt den Bundesrat. Die damals 28-jährige Mutter dreier Kinder war bei einem Raubüberfall in Düsseldorf qualvoll erstickt, nachdem ihr der Täter eine Plastiktüte über den Kopf gezogen hatte. Der mutmaßliche Mörder, der im Januar 1997 mangels Beweisen freigesprochen worden war, kann trotz eines inzwischen erfolgreich durchgeführten DNA-Abgleichs nicht mehr belangt werden. Nach deutschem Recht darf einem freigesprochenen Tatverdächtigen nur in Ausnahmefällen wie einem Geständnis oder Verfahrensfehlern erneut der Prozess gemacht werden.
Als Reaktion auf den Düsseldorfer Fall stellen die Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg auf einer Bundesratssitzung einen Gesetzentwurf vor, der die Änderung der Strafprozessordnung vorsieht. "Der ungesühnte Mord an der Mutter dreier Kinder hat mich nicht ruhen lassen“, begründet die Justizministerin von Nordrhein-Westfalen, Roswitha Müller-Piepenkötter, den Vorstoß. Ihr Hamburger Kollege Carsten Lüdemann sagt, dass mit der Bundesratsinitiative eine Gerechtigkeitslücke im Strafprozessrecht geschlossen werden soll.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig schwere Straftaten wie Mord, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen auch dann geahndet werden können, wenn neue Untersuchungsmethoden nachträglich die Schuld des Freigesprochenen beweisen. Das Ziel der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg ist, dass der Bundestag per Gesetz die Strafprozessordnung ändert. „Es ist für mich schwer erträglich, einen Freispruch bei Mord nicht mehr korrigieren zu können, wenn dieser Freispruch allein darauf beruht, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte bestimmte Untersuchungsmethoden noch nicht zur Verfügung standen“, sagt Justizministerin Müller-Piepenkötter.
Bislang sind einst freigesprochene Täter, deren Schuld erst später nachgewiesen wurde, auch durch das Grundgesetz vor Strafverfolgung geschützt. In Artikel 103 Grundgesetz heißt es: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden“.
Der Grund dafür, dass so viele Verfahren neu aufgerollt werden müssen, sind vor allem die DNA-Analysen. Auf Anfrage teilte das Bundeskriminalamt (BKA) mit, dass allein im ersten Halbjahr dieses Jahres 6133 so genannte Person-Spur-Treffer (mögliche Tataufklärungen) in der DNA-Analyse-Datei des BKA erzielt worden sind.
Im Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es noch knapp 1500 weniger gewesen. So konnten in diesem Jahr beispielsweise schon 61 Straftaten gegen das Leben wie Mord oder Totschlag und 130 Sexualdelikte aufgeklärt werden. „Die hohe Zahl der aufgeklärten Straftaten zeigt, dass die DNA-Analyse-Datei ein wirksames Instrumentarium zur Verbrechensbekämpfung ist“, sagt BKA-Präsident Jörg Ziercke.
Die DNA-Datenbank war 1998 beim Bundeskriminalamt eingerichtet worden, nachdem mehrere Sexualmorde mittels DNA-Analyse aufgeklärt werden konnten. Seit Bestehen der Datei wurden bereits mehr als 55000 Treffer erzielt.
Mit Hilfe der DNA-Analyse konnte beispielsweise im Januar 2005 der Mörder des Münchner Modeschöpfers Rudolph Moshammer überführt werden. Der damals 25-jährige Iraker hatte in anderen Verfahren eine Speichelprobe abgegeben, die in der DNA-Analyse-Datei des BKA gespeichert worden war. Ein Abgleich mit den am Tatort sichergestellten Spuren brachte den Fahndungserfolg. In diesem Fall konnte der Täter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden, weil er nicht schon einmal wegen desselben Delikts vor Gericht gestanden hatte.
Der mutmaßliche Mörder der Videotheken-Verkäuferin von Düsseldorf wird dagegen auf freiem Fuß bleiben. Die angestrebte Änderung der Strafprozessordnung würde nicht rückwirkend gelten.
Quelle: Dirk Banse |
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