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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 220 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 18.März 2008 8:38 Titel: Filesharing - Strafverfolgung & Schadensersatzforderunge |
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Viele Abmahnungen gegen Internetnutzer beziehen sich auf das so genannte „Filesharing“. Gemeint ist damit der Austausch von Dateien zwischen verschiedenen Nutzern über das Internet, häufig über ein so genanntes Peer-to-Peer-Netzwerk (P2P). Schon seit einigen Jahren werden Internetnutzer für die Ermöglichung des Zugriffs auf Dateien (Upload) abgemahnt, seit Anfang dieses Jahres ist nun aber auch der Download geschützter Inhalte strafbar. Gegen überzogene Forderungen können und sollten Betroffene sich allerdings auch zur Wehr setzen.
Wie funktioniert „Filesharing“?
Wer am „Filesharing“ teilnimmt, hat als Nutzer die Möglichkeit auf vorhandene Dateien anderer Teilnehmer zuzugreifen und verpflichtet sich, anderen Nutzern seine eigenen Dateien zur Verfügung zu stellen; seien es E-Books, Musik- und Filmdateien, Software oder Spiele. Zu den ersten Netzwerken dieser Art zählte das als Inbegriff der Tauschbörse bekannt gewordene Napster. Bei Napster wurden die Dateien noch über einen zentralen Server ausgetauscht, d.h. mit Hilfe einer „übergeordneten Quelle“. Klagen von Urheber-Verwertungsgesellschaften führten dazu, dass Napster zu einem kostenpflichtigen Anbieter wurde, der nunmehr lizenzierte Inhalte gegen Geld anbietet.
Inzwischen existieren eine ganze Reihe von Tauschbörsen, die gänzlich anders funktionieren und als dezentral organisierte Netzwerke aufgebaut wurden. Dazu gehören beispielsweise Kademlia (Azureus, eMule), Gnutella (LimeWire, Bearshare) oder FastTrack (Kazaa Lite K++). Die Möglichkeit des Zugriffs auf die Dateien erfolgt in diesem Fall direkt zwischen den einzelnen Internetnutzern, bei dem jeder Nutzer die Möglichkeit hat, auf die Daten des jeweils anderen zuzugreifen. In vielen Fällen ist die Gestattung des Zugriffs auf die eigenen Inhalte Voraussetzung zur Teilnahme beziehungsweise erhöht die Anzahl der Uploads die Geschwindigkeit oder die Menge der Downloads. Jeder Teilnehmer ist deshalb Anbieter und Nutzer gleichermaßen, was die Kontrolle der Inhalte und das Bestimmen der für die Inhalte verantwortlichen Stelle deutlich erschwert. Einige Tauschbörsen versuchen zudem, die Anonymität der Teilnehmer durchzusetzen, so etwa StealthNet, ANts P2P, I2Phex, GNUnet und Freenet.
Der rechtliche Hintergrund: Urheberrecht
Die meisten der in den Tauschbörsen angebotenen Inhalte, seien es Musikstücke, Texte, Filme oder Computerprogramme, sind urheberrechtlich geschützt. In diesem Fall steht gemäß §19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Einstellen im Internet, wo jederzeit und weltweit die Möglichkeit des Zugriffs existiert, gilt als eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts, die ohne die Erlaubnis des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Ausnahmen gelten lediglich dort, wo der Urheberrechtschutz nicht greift, etwa wenn eine freie Weitergabe zuvor ausdrücklich gestattet wurde (etwa bei Freeware) oder weil es sich aus anderen Gründen um frei verwendbares Gemeingut handelt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Werk aufgrund des Ablaufs der Schutzfristen gemeinfrei wurde (70 Jahre nach dem Tod des Autors).
Ohne das Einverständnis des Urhebers kann das Anbieten von Werken auch strafrechtliche Relevanz haben. § 106 UrhG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei gewerbsmäßigem Handel erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe. Nach den neueren Änderungen im Urheberrechtsgesetz gilt dies auch dann, wenn das Angebot nicht dazu dienen soll, Gewinne zu erzielen.
Die Ermöglichung des Zugriffs auf urhebergeschützte Inhalte (Upload) ist bereits seit dem Jahre 2003 verboten. Damit drohen grundsätzlich die strafrechtliche Verfolgung und die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen durch den Urheber oder eine Verwertungsgesellschaft. Der bloße Download solcher Inhalte ohne gleichzeitigen Upload ist erst seit Anfang 2008 ausdrücklich untersagt. Jetzt ist das Herunterladen nicht mehr nur dann strafbar, wenn bereits das Einstellen der Datei in das Internet rechtswidrig war, sondern immer dann, wenn der Rechtsinhaber damit nicht einverstanden ist.
Risiko der rechtlichen Inanspruchnahme
Das Internet ist keineswegs so anonym wie gemeinhin angenommen wird. Grundsätzlich lässt sich über die IP-Adresse, sofern diese nicht gefälscht wurde, der Inhaber des Internetanschlusses ermitteln. Dabei wird zunächst mit Hilfe der IP-Adresse der Provider ermittelt. Der wiederum kann von den Strafverfolgungsbehörden zur Auskunft über den Anschlussinhaber verpflichtet werden. Die Verwertungsgesellschaften nutzen dann häufig die Strafverfolgungsorgane, um mit Hilfe eines Akteneinsichtsrechtes in die Strafermittlungsakte an die Anschriften der Kunden zu gelangen. Die Anschlussinhaber werden dann angeschrieben, um sie zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen.
Der Anschlussinhaber muss jedoch nicht zwingend mit dem Nutzer der Tauschbörse identisch sein, da es sich beim Anschlussinhaber auch um eine Universität, ein Internetcafé, ein Familienmitglied oder eine sonstige Person handeln kann. In vielen Fällen ist der Anschlussinhaber eine Person aus einem Mehrpersonenhaushalt. In vielen dieser Fälle stellt sich die Frage, ob der Anschlussinhaber für das Handeln anderer Personen überhaupt haftbar gemacht werden kann. Die Antwort auf diese Frage hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Auch die ermittelte IP-Adresse kann aus unterschiedlichen Gründen mit Fehlern behaftet sein. Die meisten IPs werden nur für 24 Stunden vergeben, eine Ermittlung des Anschlusses nach dieser Zeitspanne erfordert daher eine Speicherung der Verbindungsdaten. Dies ist aber noch nicht flächendeckend der Fall. Erst ab dem 01.01.2009 werden Internetdienstanbieter durch das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet, die Verbindungsdaten ihrer Vertragspartner für sechs Monate zu speichern. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, der eine bessere Abwägung von Urheberrechtsschutz und Datenschutz einforderte, bereitet das Bundesjustizministerium nunmehr einen Gesetzesentwurf vor, der die Weitergabe der durch den Provider gespeicherten Verbindungsdaten bei bloßem Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen untersagt.
Spektakuläre Hausdurchsuchungen in Privathaushalten, bei denen Polizeibeamte Hardware und raubkopierte DVDs in Waschkörben abtransportieren, finden zwar ein erhebliches Presseecho; sind aber in Deutschland in der täglichen Rechtspraxis die Ausnahme. Weitaus wahrscheinlicher ist die zivilrechtliche Inanspruchnahme. Die Logistep AG war im Spätsommer 2005 das erste Unternehmen, das über ein Computerprogramm verfügte, mit dem die Suche nach illegal angebotenen urheberrechtlich geschützten Werken im Internet automatisiert werden konnte. Logistep bot diese Suchmöglichkeit dann als Dienstleistung den Rechtsinhabern an. Zur Ermittlung der Daten des Anbieters wurde in der Regel eine Strafanzeige erstattet, um von den Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizei zu profitieren. Von Anfang an war aber in erster Linie beabsichtigt, zivilrechtlich gegen die Anschlussinhaber vorzugehen.
Dieses Vorgehen entspricht auch heute noch der aktuellen Sachlage. § 14 Abs. 2 Teledienstmediengesetz gestattet den Internetprovidern zwar die Herausgabe der Kundendaten für Zwecke der Strafverfolgung ebenso wie zur Durchsetzung der Urheberrechte Dritter. Nach obergerichtlichen Urteilen können die Internetprovider aber nur dann zur Herausgabe von Kundendaten gezwungen werden, wenn bereits Strafantrag gestellt wurde.
Wie verteidigt man sich gegen Abmahnungen?
Hat der Rechtsinhaber erst einmal eine tatsächliche oder vermeintliche Urheberrechtsverletzung ausgemacht und die Anschlussdaten in Erfahrung gebracht, flattert dem Anschlussinhaber meist sehr schnell eine Abmahnung ins Haus. Im Textbausteinsystem wird diesem dann erklärt, dass er angeblich vor Monaten illegales „Filesharing“ betrieben habe. Nicht selten hört der Briefempfänger diesen Begriff zum ersten Mal. Ihm wird dann angeboten, dass diese Sache mit einer Einmalzahlung von einigen Tausend Euro aus der Welt geschafft werden könne. Natürlich dient diese Vorgehensweise auch der Einschüchterung; damit der Anschlussinhaber zahlt, auch wenn ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz durchaus fraglich sein kann.
Häufig ist bereits die Beweislage der Fälle, bei denen die Anschlussinhaber oftmals im Massenverfahren angeschriebenen werden, alles andere als eindeutig und natürlich spekulieren die Absender darauf, dass ein großer Teil der Angeschriebenen ohne Protest zahlt. Schon aufgrund der Schwierigkeit, den tatsächlich Verantwortlichen für die „Filesharing“-Aktivitäten zu benennen, wird fast immer der Anschlussinhaber angeschrieben. Ob Kampagnen der Medienindustrie wie „Eltern haften für ihre Kinder“ wirklich zutreffen, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls. Pauschal gilt dieser Satz jedenfalls nicht. Es ist Sache des Anspruchstellers, den behaupteten Sachverhalt zu beweisen. Letztendlich muss er auch darlegen, welche Person die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Ob der geltend gemachte Vorwurf plausibel genug ist, um eine Inanspruchnahme zu rechtfertigen, ist immer eine Frage des Einzelfalles.
Fazit
Die meisten der derzeit noch existierenden Tauschbörsen arbeiten in oder am Rande der Illegalität. Neben den Risiken in Form von Viren, Würmern und anderen Schadprogrammen, die schlicht aus der Menge und der oft zweifelhaften Herkunft der Dateien resultieren, besteht für die Nutzer solcher Angebote immer auch die Gefahr einer Strafanzeige oder einer zivilrechtlichen Abmahnung.
Dennoch steht man den geltend gemachten Ansprüchen nicht völlig hilflos gegenüber. Mit anwaltlicher Hilfe gelingt es oft, den nicht selten völlig überzogenen Ansprüchen zu begegnen. Allerdings erfordert dies eine zügige Reaktion und die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung von Anfang an.
Ulrich Schulte, Rechtsanwalt
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Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
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Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschaftsrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet ausschließlich im Bereich des Internetrechtes und des Immaterialgüterrechtes (Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten, Design und Namensrecht). Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin sowie ein Büro in Dresden. Mehr Informationen sowie die Adressen aller Kanzleistandorte finden Sie auf unserer Internetseite. |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5826
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Verfasst am: 20.März 2008 14:04 Titel: |
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Das, was das Bundesverfassungsgericht gestern vorläufig verbot – nämlich die Weitergabe von Vorratsdatenspeicherungsdaten zur Verfolgung von Bagatelldelikten - könnte potentiell Auswirkungen auf das Geschäft mit Filesharing-Abmahnungen haben.
Derzeit ist die Speicherpraxis vieler Provider unklar: Bei Alice oder Arcor deutet die Ausklammerung dieser Anschlüsse bei den Abfragen von Abmahnanwälten an die Staatsanwaltschaften darauf hin, dass sie sich an das geltende Datenschutzrecht halten und keine Verbindungsdaten speichern.
Andere wiederum berufen sich darauf, dass sie zwar erst zum 1.1.2009 Vorratsdaten speichern müssen, aber jetzt schon dürfen – nur möglicherweise mit einer kürzeren Frist als die im Gesetz vorgesehenen sechs Monate. Wieder andere deklarieren die von ihnen gespeicherten Daten nicht als Verbindungsdaten, sondern speichern gesetzeswidrig, aber von manchen Datenschutzbeauftragten geduldet.
Bisher mussten Provider bei Anfragen von Staatsanwaltschaften auch dann Daten herausgeben, wenn es sich bei den vorgeworfenen Straftaten nicht um besonders schwere handelte.
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte sich das ändern.
Begründet ein Provider dann nämlich seine Daten mit der Vorratsdatenspeicherung, darf er solche Anfragen zwar dann noch beantworten, wenn es um wirklich schwere Straftaten geht, die sonst nicht aufgeklärt werden könnten – aber nicht mehr bei Filesharingvorwürfen.
Rechtlich anders sieht es möglicherweise dann aus, wenn der Provider die von ihm gespeicherten Verbindungsdaten nicht als Vorratsdaten deklariert. In diesem Fall wäre eine rechtmäßige Weitergabe an die Staatsanwaltschaft denkbar. Diese Auffassung vertrat beispielsweise das Bundesjustizministerium in einer gestern versandten Pressemitteilung, bezog sich dabei aber nur auf legal zu Abrechnungszwecken gespeicherte Verbindungsdaten, die einer letztinstanzlichen Entscheidung zufolge bei Flatrates nicht notwendig sind und deshalb den Datenschutzgesetzen widersprechen.
Für denjenigen, der sich gar nicht erst in den Gefahrenbereich unberechtigter Urheberrechtsverletzungsvorwürfe bringen möchte, wäre es also sinnvoll, seinen Provider per Einschreiben und mit Fristsetzung unter Androhung einer Klage zum Einstellen der Speicherung von Verbindungsdaten aufzufordern.
Beruft sich der Provider dann darauf, dass ihm das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung dies erlauben würde, darf er seine Daten nicht mehr aufgrund von Filesharinganfragen weitergeben.
Damit er das auch wirklich nicht macht, sollte ihm dies freilich unmissverständlich mitgeteilt werden – per Einschreiben und noch besser mit einer beigelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Allerdings kann darin nur die Nichtweitergabe der eigenen Daten verlangt werden, keine grundsätzliche Änderung der Weitergabepraxis.
Gibt der Provider nach Abgabe solch einer Unterlassungserklärung noch von Abmahnanwälten via Staatsanwaltschaft angeforderte Daten heraus, lässt sich die in der Unterlassungserklärung festgelegte Summe einfordern, welche die von professionellen Abmahnern üblicherweise verlangten Beträge der Höhe nach deutlich übertreffen sollte.
Beruft sich der Provider dagegen nicht auf das Gesetz oder reagiert gar nicht, kann die Speicherpraxis durch Einreichen der Klage unterbunden werden. Bisher wurde diese Klage selten eingelegt, weil viele Verbraucher den Aufwand angesichts der kommenden Vorratsdatenspeicherung in keinem Verhältnis zum Ertrag sahen. Diese Situation hat sich durch die gestrige Anordnung geändert.
Hinzu kommt, dass seit dem Bekanntwerden der bemerkenswert hohen Abfragegebühren auch das Vorliegen einer Straftat nach § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes in Frage kommt: Denn bei einer Höhe von bis zu 40 Euro pro einzelnem Datensatz sind kaum Abfragen denkbar, die sich für den Provider nicht lohnen.
Da bei Flatrates sonst kaum Gründe vorstellbar sind, die eine Speicherung von Verbindungsdaten (außerhalb des gesetzlich geforderten Rahmens als Vorratsdaten) als notwendig erscheinen lassen, liegt hier also möglicherweise ein auf einen Verstoß gegen Datenschutzrecht beruhendes Geschäftsmodell vor, das mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft wird.
Würde das Bundesverfassungsgericht allerdings wider Erwarten nach der Vorlage des Berichts der Bundesregierung im Herbst entscheiden, dass auch die Weitergabe von Daten für alle "mittels Telekommunikation begangenen" Straftaten zulässig ist, dann könnten auch vorher gespeicherte Daten weitergegeben werden.
Quelle: P.Mühlbauer |
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preusse Specialist
Anmeldungsdatum: 17.10.2005 Beiträge: 165
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Verfasst am: 23.März 2008 13:08 Titel: |
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Die IP Adresse kann zwar u.U. den Inhaber des Anschlusses liefern, nicht aber immer den Nutzer. Alle die mit kabellosen Netzen arbeiten, sollten da erst einmal Anspruch auf Unschuldsvermutung haben.
Dort kann es theoretisch jeder gewesen sein!
Sei es weil das Netz offen ist oder „überwunden“ wurde. Da sollte schon ein konkreter Beweis her, dass der Anschlussinhaber auch die Daten geladen hat.
Preusse |
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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 220 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 24.März 2008 14:10 Titel: Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung auf Filesharing |
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Moderator schrieb:
„Das, was das Bundesverfassungsgericht gestern vorläufig verbot – nämlich die Weitergabe von Vorratsdatenspeicherungsdaten zur Verfolgung von Bagatelldelikten - könnte potentiell Auswirkungen auf das Geschäft mit Filesharing-Abmahnungen haben.“
Richtig, genau so ist es. Wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes konsequent umgesetzt, wäre die Weitergabe von personenbezogenen Daten durch die Provider an die Strafverfolgungsbehörden unzulässig, solange „nur“ der Straftatbestand einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 106 UrhG im Raum steht. Anders wäre das, wenn es um Straftatbestände mit größeren Strafandrohungen ginge, etwa Planung eines terroristischen Anschlages etc. Dann dürfen die Strafverfolgungsbehörden selbstverständlich auch Anschlussinhaber ermitteln. Sicherlich wird hier aber in nächster Zeit der Gesetzgeber aktiv werden und die Rechtslage ist - wie immer - weiterhin im Fluss.
Die Musikwirtschaft jedenfalls scheint teilweise in Aufregung zu sein. Denn wenn man der Wirtschaftswoche glauben darf, so forderte der Deutschland-Chef von Sony, Edgard Berger, inzwischen eine Art „Flensburg-Kartei“ für Urheberrechtssünder. Im Fall von wiederholtem Verstoß gegen das Urheberrecht sollen die Rechtsverletzer zeitweise vom Internet abgeklemmt werden. Meine Erachtens ein eher unsinniger und nicht sonderlich praxistauglicher Vorschlag.
Rechtsanwalt Ulrich Schulte _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 220 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 24.März 2008 14:15 Titel: Wann haftet eigentlich der Anschlussinhaber für Dritte? |
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Preusse schrieb:
„Die IP Adresse kann zwar u. U. den Inhaber des Anschlusses liefern, nicht aber immer den Nutzer.“
Das ist richtig und in der Praxis ist es auch in sehr vielen Fällen so, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber an Filesharing gar nicht teilgenommen hat und manchmal auch gar nicht weiß, was man von ihm will. Allerdings ist die Rechtsprechung durchaus streng. Mehrere Gerichte haben z.B. entschieden, dass der Anschlussinhaber auch Überwachungspflichten hat und beispielsweise dafür sorgen muss, dass die minderjährigen Kinder keine Rechtsverletzungen begehen. Dem Anschlussinhaber wird sogar auferlegt, zu verhindern, das bei einem von ihm bereit gehaltenen WLAN-Zugang nicht in der Etage über einem Rechtsverletzungen begangen werden können, wenn dort heimlich auf Kosten des Nachbarn gesurft wird. Wenn man sich deshalb zielgerichtet gegen eine Inanspruchnahme verteidigen will, sollte man z.B. aufpassen, dass man nicht im vorauseilendem Gehorsam z.B. die eigenen minderjährigen Kinder belastet („ich war es nicht, mein Sohn ist doch schuld“). Eine anwaltliche Beratung wird in solchen Fällen darauf hinweisen, dass es ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt und keine Rechtspflicht besteht, die eigenen Kinder zu belasten. Das setzt aber voraus, dass das Kind nicht in den Brunnen gefallen ist, bevor sich der Abgemahnte fachlichen Rat holt.
Rechtsanwalt Ulrich Schulte _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
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tomas_hh Specialist
Anmeldungsdatum: 08.10.2005 Beiträge: 184 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 25.März 2008 11:16 Titel: |
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Bei einem meiner Kunden stand mal ein von einem Systemhaus gelieferter Linux-PC als Firewall und Router. Leider wohl nicht richtig konfiguriert.
Eines Tages fragte die Polizei an, wer am xx.xx.xxxx um 19:02 noch im Büro im Internet war. Konnte aber keiner sein, weil zu der Zeit nachweislich (Protokoll des Wachdienstes) die Alarmanlage eingeschaltet war.
Also etwas geforscht und herausgefunden, daß der Router wohl schon vor mehr als einem Jahr "gekrackt", und zum Anonymisierungs-Proxy umfunktioniert worden war.
Das Systemhaus hatte von da an einen Kunden weniger... |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5826
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Verfasst am: 28.März 2008 18:23 Titel: |
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Deutsche Staatsanwälte möchten nicht Erfüllungsgehilfen der Musikbranche sein.
In den vergangenen Wochen haben sie Tausende von Strafanzeigen gegen Nutzer von Internet-Tauschbörsen abgewiesen.
Denn den Rechteinhabern gehe es in Wahrheit nicht um Strafverfolgung. ... [mehr] |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5826
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Verfasst am: 5.Mai 2008 12:44 Titel: |
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| Verbraucheranwalt hat folgendes geschrieben:: |
| Die Logistep AG war im Spätsommer 2005 das erste Unternehmen, das über ein Computerprogramm verfügte..., |
Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte Hanspeter Thür zieht die Zuger Firma Logistep AG wegen heimlicher Beschaffung von IP-Adressen vor Gericht.
Das Unternehmen hatte Empfehlungen des Datenschützers zurückgewiesen und ihn als unzuständig bezeichnet. Der Datenschutzbeauftragte hatte das Unternehmen im Januar aufgefordert, die Bearbeitung von Personendaten zu unterlassen. Dies verstosse gegen das Datenschutzgesetz.
(AP) |
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