Die Daten der Freistellungsaufträge dürfen nunmehr uneingeschränkt zum Zwecke des Besteuerungsverfahrens verwendet werden.
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Steuerbürger über nicht oder nicht vollständig erklärte Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne verfügt und haben Auskunftsersuchen bei ihm nicht zum Ziel geführt oder versprechen keinen Erfolg, kann das Finanzamt beim Bundesamt für Finanzen anfragen, ob, in welcher Höhe und bei welchen Kreditinstituten jemand Kapitalerträge vom Steuerabzug hat freistellen lassen.
Anschließend können auch bei dem jeweiligen Kreditinstitut Informationen angefordert werden...
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