| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4948 Wohnort: Osten
|
Verfasst am: 10.Jan 2006 21:10 Titel: Geldwäsche - Geldwäschebekämpfung |
|
|
| Zitat: |
Jetzt gehts den Geldwäschern an den Kragen: Strengere EU-Richtlinie
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) ist im Dezember die Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie der EU in Kraft getreten. Sie verschärft die Geldwäschevorschriften in den Mitgliedsstaaten und somit auch in Österreich erheblich. Darauf weist der Anti-Geldwäsche-Spezialist WorldCompliance hin.
Kundengruppen im Fokus
Österreich muss die Richtlinie wie alle anderen EU-Mitgliedsstaaten bis spätestens Ende 2007 umsetzen. Die neuen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, Korruption und Terrorismusfinanzierung betreffen hauptsächlich Finanzdienstleister wie Banken und Kapitalanlagegesellschaften. Darüber hinaus verpflichten sie jedoch auch zahlreiche mittelständische Unternehmen, die regelmäßig Bargeldbeträge von mehr als 15.000 Euro annehmen. Dazu gehören zum Beispiel Juweliere und Auktionshäuser. Diese werden noch stärker als bisher angehalten, die Identität des Kunden sowie die Herkunft des Geldes zu überprüfen.
Finanzdienstleister müssen, das ist neu, künftig neben den abzuwickelnden Finanztransaktionen auch besondere Sorgfalt bei bestimmten Kundengruppen anlegen. Dazu zählen besonders die so genannten „Politisch Exponierten Personen“, also zum Beispiel Abgeordnete und Regierungsmitglieder.
Große Herausforderung
Die neue Anti-Geldwäsche-Richtlinie stellt Finanzdienstleister und insbesondere kleinere Institute, die nicht von einem Verband unterstützt werden, vor erhebliche Herausforderungen. Die neue Richtlinie sieht einen risikoorientierten Ansatz im so genannten „Compliance Bereich“ vor und erfordert das regelmäßige Überprüfen des Kundenstamms und die kontinuierliche Prüfung von Transaktionen auf Geldwäsche-Indikatoren. Dies können nur umfassendere Datenbanken und IT-Systeme leisten.
Ausgaben für Anti-Geldwäsche -Maßmahmen werden steigen
WorldCompliance geht daher davon aus, dass die Ausgaben für Anti-Geldwäsche-Maßnahmen steigen werden. In den USA, wo nach dem 11. September ebenfalls die Vorschriften verschärft wurden, stiegen die Ausgaben im Compliance Bereich im vergangenen Jahr um etwa 30 Prozent.
Datenbank von WorldComplience
WorldCompliance bietet in diesem Rahmen eine bereits in etwa 100 Staaten genutzte Datenbank gegen Geldwäsche und Korruption an. Sie enthält die Profile von mehr als 600.000 international der Korruption, der Geldwäsche oder des Terrorismus verdächtigter Personen inklusive Details über deren soziale sowie geschäftliche Netzwerke. Die Datenbank bietet zudem die Verknüpfung mit etwa 850.000 externen Quellen, zum Beispiel Fahndungslisten, und kann in bestehende Anti-Geldwäsche-Systeme integriert werden, um den neuen Sorgfaltsplichten nachzukommen und automatisch Verdachtsmeldungen auszulösen.
Quelle: Fondsprofessionell |
|
|
| Nach oben |
|

|
moneym Specialist
Anmeldungsdatum: 15.05.2005 Beiträge: 57
|
Verfasst am: 11.Jan 2006 16:34 Titel: |
|
|
Bei soviel Informationen und Verknüpfungen bleibt eigentlich nur noch eine Frage übrig:
Und wer schützt die Bürger vor´m Staat ?
Wie wär´s wenn man analog zur "Vorratsdatenspeicherung" schon einmal Vorratsverhaftungen durchführt - unter dem Motto - wer schon mal präventiv im Knast sitzt, kann auch keine Schade mehr bauen, wenn er ein auffälliges Muster hat , auch wenn er noch gar nichts getan hat...
Sie können ja schließlich dafür sorgen, dass sie kein auffälliges Muster haben ... |
|
| Nach oben |
|
|
metabond Newbie
Anmeldungsdatum: 16.03.2005 Beiträge: 26
|
Verfasst am: 12.Jan 2006 2:43 Titel: |
|
|
| moneym hat folgendes geschrieben:: |
Bei soviel Informationen und Verknüpfungen bleibt eigentlich nur noch eine Frage übrig:
Und wer schützt die Bürger vor´m Staat ?
Wie wär´s wenn man analog zur "Vorratsdatenspeicherung" schon einmal Vorratsverhaftungen durchführt - unter dem Motto - wer schon mal präventiv im Knast sitzt, kann auch keine Schade mehr bauen, wenn er ein auffälliges Muster hat , auch wenn er noch gar nichts getan hat...
Sie können ja schließlich dafür sorgen, dass sie kein auffälliges Muster haben ... |
ja, und so eine "Vorratsverhaftung" ist doch bei Uwe Jaufmann abgelaufen. Bis heute konnte dem doch nix nachgewiesen werden; oder etwa doch ???
miecon |
|
| Nach oben |
|
|
moneym Specialist
Anmeldungsdatum: 15.05.2005 Beiträge: 57
|
Verfasst am: 12.Jan 2006 11:41 Titel: |
|
|
Uwe Jaufmann ? Keine Ahnung - nicht gehört. Jedoch trotzdem ist das massenhafte screenen von Personen zweifelhaft.
Das heißt doch auf Deutsch : Wenn ich mir 15.000 in Bargeld zusammenspare, werde ich automatisch verdächtig, wenn ich es dann einzahle oder mir dafür etwas kaufe. Absolut lächerlich.
Erwischen tut es mal wieder die Kleinen, die jetzt auch dann noch für die masslosen sinnlosen Grossfahndungen über alle Bundesbürger zahlen dürfen - die bestechlichen Grosspolitiker kriegen jedoch weiterhin ihre Villen auf Firmenkosten spendiert oder erhalten "Beraterverträge" oder werden nach Amtszeit bei Gazprom oder einer prominenten Uni eingestellt. Wie wär es einmal mit einem Untersuchungsaussschuss gegen Schröder und Fischer wg. Korruption?
Wie sagte es Georg Büchner so schön:
Friede den Hütten - Krieg den Palästen |
|
| Nach oben |
|
|
Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7645
|
Verfasst am: 12.Jun 2008 12:30 Titel: |
|
|
Die EU-Kommission hat gegen Deutschland und 14 weitere Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Dritten Geldwäsche-Richtlinie eingeleitet.
Die Richtlinie betrifft neben dem Finanzsektor beispielsweise auch Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer. Sie gilt außerdem für alle Anbieter von Waren, sofern Zahlungen bar vorgenommen werden und 15.000 Euro überschreiten.
Die Dritte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche richtet sich im Einzelnen an * Rechtsanwälte,
* Notare,
* Wirtschaftsprüfer,
* Immobilienmakler,
* Kasinos,
* Treuhand- und Unternehmensdienstleister
* sowie alle Anbieter von Waren, wenn Zahlungen bar vorgenommen werden und 15.000 Euro überschreiten. Inhalt der Richtlinie
Die unter die Richtlinie fallenden Einrichtungen und Personen müssen
* die Identität ihrer Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln, überprüfen und ihre Geschäftsbeziehung zum Kunden überwachen,
* jeden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung den öffentlichen Behörden, in der Regel der nationalen Finanzfahndungsstelle, melden
* und unterstützende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel eine angemessene Ausbildung des Personals und die Einführung angemessener interner Präventivpolitiken und -verfahren. Mit der Richtlinie werden außerdem zusätzliche Anforderungen und Schutzmaßnahmen für Situationen mit erhöhtem Risiko eingeführt (zum Beispiel Handel mit Korrespondenzbanken außerhalb der EU).
Die Richtlinie hätte bis zum 15.12.2007 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission hat den 15 Mitgliedstaaten, die ihrer Umsetzungspflicht bislang nicht nachgekommen sind, eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ zugeschickt.
Hierbei handelt es sich um die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens. Erhält die Kommission in den nächsten zwei Monaten keine befriedigende Antwort, so kann sie den EuGH anrufen.
Neben Deutschland sind folgende Länder ihrer Umsetzungspflicht ebenfalls nicht nachgekommen: Belgien, die Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Finnland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden und die Slowakei.
Die Bundesregierung hat am 27.02.2008 einen Gesetzentwurf zur Ergänzung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen, mit dem unter anderem die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden soll.
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zu dem zustimmungsbedürftigen Gesetzesvorhaben kritisch geäußert. Er hat kritisiert, dass der Gesetzentwurf über die EU-Vorgaben hinaus gehe, und eine „1:1-Umsetzung“ gefordert. Eine abschließende Entscheidung über das Vorhaben steht noch aus.
(PM EU-Kommission)
→ Gesetzentwurf der Bundesregierung mitsamt
--Begründung und Stellungnahme des Bundesrats |
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 4377
|
Verfasst am: 26.Aug 2008 8:21 Titel: |
|
|
Seit Donnerstag 21.08.2008 ist das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz in Kraft.
Die Bekanntmachung erfolgte im Bundesgesetzblatt 2008, Teil I Nr. 37 vom 20.08.08, Seite 1960 ff.
Die Konsequenz aus dem Gesetz: Ab sofort muss eine Legitimationsprüfung auch bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds erfolgen. Für die Initiatoren kommt die Umsetzung des Gesetzes überraschend. Laut GlobePlan dürften nur die wenigsten derzeit im Vertrieb befindlichen Beteiligungsangebote in den Beitrittsunterlagen die neuen Gesetzesvorgaben erfüllen.
Der Zeichner muss seit dem 21.08.2008 eine Erklärung abgeben, dass er auf eigen Rechnung handelt und die Einzahlung von einem auf seinen Namen lautenden Konto erbringt.
Der Vermittler eines geschlossenen Fonds muss bestätigen, dass der Zeichner persönlich anwesend war und das Original des Lichtbildausweises vorgelegen hat. Weiter muss der Vermittler bestätigen, dass die an den Emittenten übersandte Kopie des Lichtbildausweises mit dem Original übereinstimmt.
Für Fernabsatzbeitritte, bei denen der Zeichner nicht persönlich anwesend war, muss eine Identitätsprüfung über das Post-Ident-Verfahren durchgeführt werden.
Die Anbieter von geschlossenen Fonds sind jetzt aufgefordert schnellstens die Beteiligungsunterlagen anzupassen um nicht Gefahr zu laufen massenhaft unwirksame Beitritte anzunehmen.
Pressemitteilung von: GlobePlan
********************************************
Informations-Hinweis für Secret Club Mitglieder:
Keine Angst vor Geldwäsche-Verdacht
__ |
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 4377
|
|
| Nach oben |
|
|
GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2457
|
Verfasst am: 29.Aug 2008 11:47 Titel: |
|
|
Geldwäschegesetz gilt auch für geschlossenen Fonds
Anbieter von Geschlossenen Fonds unterliegen künftig strengen Identifizierungs-, Überwachungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Am 21. August 2008 ist das umfassend novellierte Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Die weitreichenden Neuerungen betreffen auch die Kapitalanlagebranche. Auch die Anbieter vieler Geschlossener Fonds haben künftig einen umfangreichen gesetzlichen Pflichtenkatalog zu erfüllen und sind aufgefordert, sich schnellstens auf die gesetzlichen Anforderungen einzustellen. Dabei verlangt das Gesetz nicht nur die Identifizierung von Vertragspartnern, sondern auch die Einrichtung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung weitreichender Überwachungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Am 21. August 2008 ist das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und u.a. das Geldwäschegesetz (GwG) umfassend novelliert.
Geschlossene Fonds unterliegen künftig dem Geldwäscherecht
Eine zentrale Änderung ist neben der Verschärfung der Sorgfaltspflichten zur Geldwäschebekämpfung die Ausweitung der von den Sorgfaltspflichten betroffenen Personen und Berufsgruppen. „Künftig unterliegen auch Geschlossene Fonds dem Regime des Geldwäscherechts, wenn ein Treuhänder in die Anlagestruktur eingebunden ist oder die Emittentin ein Finanzunternehmen i.S.d. des Kreditwesengesetzes ist“, erläutert Rechtsanwalt Matthias Gündel von der Wirtschaftskanzlei GK-Law in Göttingen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Fondsgesellschaft Beteiligungen erwirbt oder veräußert, Leasingverträge abschließt oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt. „Verpflichteter ist grundsätzlich der Treuhänder bzw. die Komplementärin der Fondsgesellschaft“.
Neue Identifikationspflichten bei der Zeichnung
Unmittelbare Konsequenz der Gesetzesnovelle: Ab sofort muss bei der Zeichnung der betroffenen Geschlossenen Fonds eine Identitätsprüfung des Vertragspartners erfolgen:
-Der Vermittler muss bestätigen, dass der Zeichner persönlich anwesend war und das Original des Lichtbildausweises geprüft wurde. Art, die Nummer und die ausstellende Behörde sind aufzuzeichnen oder eine Kopie des Ausweises anzufertigen. Ist der Zeichner eine natürliche Person und beim Beitritt nicht persönlich anwesend (z.B. bei einem Fernabsatzgeschäft), muss die Identitätsprüfung anhand einer beglaubigten Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises oder über das Post-Ident-Verfahren durchgeführt werden und zumindest die erste Einlagenzahlung unmittelbar von einem Konto des Zeichners erfolgen.
-Der Zeichner muss zudem eine Erklärung abgeben, dass er auf eigene Rechnung handelt und die Einzahlung von einem auf seinen Namen lautenden Konto erbringt. Ist dies nicht der Fall, müssen mindestens der Name und ggf. weitere Identifizierungsmerkmale des wirtschaftlich Berechtigten festgestellt und mit angemessenen Maßnahmen überprüft werden. Ist der Zeichner eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, so sind wirtschaftlich Berechtigte alle Gesellschafter, die unmittelbar oder mit-telbar mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten. Eigentums- und Kontrollstruktur des Zeichners müssen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung gebracht werden.
Umfassende Aufzeichnungs-, Überwachungs- und sonstige Pflichten
Die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind aufzuzeichnen. Die Geschäftsbeziehung muss kontinuierlich überwacht und hierbei insbesondere die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Die Verpflichteten müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treffen. Hierzu gehören die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen sowie die Sicherstellung, dass die Vermittler und deren Beschäftigte über die Methoden der Geldwäsche und der Terro-rismusfinanzierung nach den gesetzlichen Pflichten unterrichtet werden (Leitfaden, etc.). Schließlich muss der Anbieter sich vor Beginn der Zusammenarbeit mit einem Vermittler von dessen Zuverlässigkeit und während der Zusammenarbeit durch Stichproben über die Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der von dem Vermittler getroffenen Maßnahmen überzeugen, die dem Anbieter als eigene zugerechnet werden.
Sanktionen bei Nichtbeachtung
„Werden die Identifikationspflichten nicht erfüllt, darf keine Zeichnung erfolgen. Auch bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen gilt grundsätzlich die neue Identifizierungspflicht. Diese müssten grundsätzlich beendet werden, wenn und soweit eine nachträgliche Identifizierung nicht erfolgt oder nicht möglich ist“, so der Rechtsanwalt. Für viele Anbieter kommt die zügige Umsetzung des Gesetzes völlig überraschend. „Nach unserer Einschätzung erfüllen gegenwärtig nur die wenigsten der im Vertrieb befindlichen Zeichnungsunterlagen die neuen gesetzlichen Vorgaben. Wer die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt, riskiert eine Geldbuße von bis zu Euro 100.000,- und die Zwangsbeendigung der Geschäftsbeziehung. Nicht zuletzt deshalb sind die Anbieter gehalten, nicht nur ihre Zeichnungsunterlagen zu aktualisieren, sondern auch internen zur Erfüllung der Prüfungs-, Aufzeichnungs- und Überwachungspflichten gemeinsam mit erfahrenen Rechtsberatern schnellstmöglich anzupassen“, so der Rechtsanwalt.
Quelle: Gündel & Katzorke Rechtsanwalts GmbH _________________ „Es ist produktiver, einen Tag lang über sein Geld
nachzudenken, als einen Monat dafür zu arbeiten.“
- Heinz Breselt -
Secret User - wissen mehr |
|
| Nach oben |
|
|
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 4377
|
Verfasst am: 9.Sep 2008 16:21 Titel: |
|
|
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - Abwicklung Legitimationsprüfung
Aufgrund des am 13. August 2008 verabschiedeten und im Bundesgesetzblatt 2008, Teil I Nr. 37 vom 20. August 2008, Seite 1690 ff. bekannt gemachten Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzes sind bei der Vermittlung von Geschlossenen Fonds vom Vermittler erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Einreichung von Zeichnungsscheinen zu erfüllen.
1.) Der Zeichner muss die Erklärung abgeben, dass er auf eigene Rechnung handelt und die Einzahlung von einem auf seinen Namen lautenden Konto erbringt.
2.) Der Vermittler muss bestätigen, dass der Zeichner persönlich anwesend war, das Original des Lichtbildausweises vorgelegen hat und die mit dem Antrag übersandte Kopie des Lichtbildausweises mit dem Original übereinstimmt. Für Fernabsatzbeitritte, bei denen der Kunde nicht persönlich anwesend war, kann dies über das so genannte Post-Ident-Verfahren durchgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund bittet die Assio Financial Consulting GmbH aus Düsseldorf ihre Vermittler, für alle neu eingereichten Zeichnungsscheine eine Kopie des Lichtbildausweises einzureichen und diese mit folgendem Vermerk zu versehen:
„Der Zeichner war persönlich anwesend, das Original des Lichtbildausweises hat vorgelegen und die Kopie stimmt mit dem Original überein“
Für Beitritte im Fernabsatz soll die Legitimation ferner über das Post-Ident-Verfahren durchgeführt werden (Informationen hierzu finden Sie unter www.deutschepost.de ). Zudem sollten Vermittler zu jedem Vertrag die anhängende Zusatzerklärung des wirtschaftlich Berechtigten ausfüllen und diese vom Kunden unterschreiben lassen.
Für den Fall, dass der Kunde die Einzahlung nicht von seinem eigenen Konto erbringt, muss der betreffende Kontoinhaber sich ebenfalls mit einer Ausweiskopie/Postident legitimieren, entsprechend dem Zeichner. (ir)
Das Formular „Bestätigung der Mittelherkunft“ finden interessierte Leser als PDF-Anhang
Quelle: FONDS professionell |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
|
| |