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Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7645

BeitragVerfasst am: 1.Okt 2008 10:12    Titel: Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts Antworten mit Zitat

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen im Pfandbrief- sowie im Kreditwesengesetz (KWG) vor.

Ziel ist es, den deutschen Pfandbrief zu stärken und seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Dies soll unter anderem durch die Einführung eines neuen Produkts, des Flugzeugpfandbriefs, erreicht werden.

Das Gesetz soll spätestens im Mai 2009 in Kraft treten.

Das Pfandbriefgesetz soll insbesondere folgende Änderungen erfahren:
    * Bessere Rahmenbedingungen:
    Die Rahmenbedingungen für den deutschen Pfandbrief sollen weiter verbessert werden, ohne die damit verbundenen Sicherheitsanforderungen zu lockern.

    * Neues Pfandbriefprodukt:
    Das bisher aus Schiffs-, Staats- und Hypothekenpfandbriefen bestehende Produktportfolio soll um ein neues Pfandbriefprodukt, den Flugzeugpfandbrief, erweitert werden. Um die gleichen Qualitätsstandards wie bei den anderen Produkten sicherzustellen, werden die Regelungen zum Flugzeugpfandbrief denen des Schiffspfandrechts nachgebildet.

    * Neue Möglichkeiten der Pfandbriefemissionen für kleinere Institute:

    Außerdem sollen künftig Konsortialfinanzierungen erleichtert werden. Damit sollen sich insbesondere die Möglichkeiten kleinerer Institute verbessern, Pfandbriefe zu emittieren.

    * Erweiterung der Deckungsfähigkeit auf Drittstaaten:
    In Umsetzung der im Jahr 2006 neu gefassten Bankenrichtlinie soll die uneingeschränkte Deckungsfähigkeit bei Forderungen gegen öffentliche Stellen auf bestimmte Drittstaaten, nämlich die USA, Kanada, die Schweiz und Japan erweitert werden. Bislang sind Forderungen, die sich nicht unmittelbar gegen Staaten, sondern gegen deren öffentliche Stellen richten, nur dann uneingeschränkt deckungsfähig, wenn es sich um Staaten des EU/EWR-Raumes handelt.

Im Bereich des Kreditwesengesetzes sind folgende Änderungen geplant:
    * Erlaubnispflicht für Anlageverwaltungen:
    Die Anlageverwaltung soll als neuer erlaubnispflichtiger Tatbestand in das Kreditwesengesetz eingefügt werden. Dies soll insbesondere für von der BaFin in der Vergangenheit als erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäfte beurteilte Anlagemodelle gelten, was das BVerwG im Fall GAMAG als nicht vereinbar mit dem Kreditwesengesetz eingestuft hatte. Bislang erlaubnisfreie und als unkritisch eingestufte Tätigkeiten, wie etwa die Tätigkeit der Treasury-Abteilungen von Industrieunternehmen, sollen dagegen von der Neuregelung nicht erfasst werden.

    * Erleichterungen für Finanzholdung-Gesellschaften:
    Finanzholding-Gesellschaften sollen künftig ihre Systeme der Risikosteuerung auf Gruppenebene einrichten können, wenn sie sich wie ein Kreditinstitut der Aufsicht der BaFin unterstellen. Damit sollen sie die Möglichkeit erhalten, Doppelarbeiten bei Konzernspitze und bei zum Konzern gehörenden Kreditinstituten zu vermeiden.

Der Hintergrund:
Pfandbriefe sind von einer Pfandbriefbank begebene Anleihen.

Sie sind quasi doppelt abgesichert, da dem Anleger neben der Bonität der emittierenden Bank eine weitere Deckungsmasse zur Verfügung steht, und zwar bei Hypothekenpfandbriefen in Form von Darlehensforderungen, die durch Grundpfandrechte auf Grundstücke besichert sind, bei Schiffspfandbriefen in Form von Darlehensforderungen, die durch Schiffshypotheken im Schiffsregister besichert sind, und bei Öffentlichen Pfandbriefen in Form von Forderungen gegen die öffentliche Hand.

Derzeit stellt der deutsche Pfandbrief noch das größte Segment des europäischen und globalen Marktes gedeckter Schuldverschreibungen dar.

Es gibt aber immer mehr ausländische Nachahmerprodukte, so dass der Wettbewerb in diesem Bereich stark zugenommen hat. Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative soll hierauf reagiert und die Position des deutschen Pfandbriefs im internationalen Wettbewerb gestärkt werden.
Quelle: PM BMF

Volltext des Gesetzentwurfs
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