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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 6.Nov 2002 10:36 Titel: Ihre Steuernummer muss in Ihren Rechnungen stehen |
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Trotz heftiger Kritik hält der Gesetzgeber an der Regelung fest, dass alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer seit dem 1.7.2002 Rechnungen mit ihrer Steuernummer versehen müssen (§ 14 Abs. 1a UStG). Von der Neuregelung sind Sie also nicht betroffen, wenn Sie als Kleinunternehmer nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind oder z.B. als Arzt oder Kreditvermittler ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen.
Dies bestätigt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.6.2002 (AZ: IV B 7 - S 7280 - 151/02). Es stellt zudem klar:
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen die vom Finanzamt erteilte Steuernummer nennen, die bei Einzelunternehmern mit der persönlichen Steuernummer identisch ist. Hat Ihnen das Finanzamt eine gesonderte Umsatzsteuer-Nummer erteilt, gehört diese statt der allgemeinen Steuernummer auf die Rechnung. Die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer reicht nicht aus.
Sie müssen die Steuernummer jetzt nicht nur in Rechnungen einfügen, sondern auch in Gutschriften (Steuernummer des Empfängers)und als Rechnung geltende Verträge (z.B. Mietverträge).Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro und Fahrausweise brauchen keine Steuernummer.
Beachten Sie:
Erhalten Sie Rechnungen, in denen die Steuernummer fehlt, können Sie daraus trotzdem Vorsteuer ziehen. Sie müssen Ihre Lieferanten also nicht um eine neue Rechnung bitten.
Es hat daher auch für Sie keine unmittelbaren Konsequenzen, wenn Sie Ihrer neuen Pflicht nicht nachkommen. Sanktionen und Sinn der neuen Regelung bleiben fraglich.
Die Finanzbehörden wehren sich zudem gegen den Einwand, die Veröffentlichung der Steuernummer könne zum Missbrauch führen. Denn um Auskünfte über Steuerangelegenheiten zu erhalten, reiche die Angabe der Steuernummer alleine nicht aus. |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 10.Jan 2003 0:15 Titel: Bei Fehlen der Steuernummer droht Betriebsprüfung: |
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| Zitat: |
Auch wenn bei einer Rechnung ohne Angabe der Steuernummer keine unmittelbaren Konsequenzen für den Vorsteuerabzug eintreten sollen, wird es nach Aussagen der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMF, Barbara Hendricks, zumindest mittelbare Auswirkungen geben. Unternehmen, die die Steuernummer nicht auf der Rechnung angeben, müssten mit einer verstärkten Durchleuchtung im Rahmen von Betriebsprüfungen rechnen.
Ungeklärt ist auch, ob die Nichtangabe der Steuernummer schon als ausreichender Anlass für eine Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG angesehen werden wird. |
http://www.gerhard-meyer-edv.de/images/tippderwochesteuernummer.htm
Die Finanzverwaltung wird nämlich insbesondere in folgenden Fällen zum Mittel der Umsatzsteuernachschau greifen:
· bei der Existenzprüfung in Neugründungsfällen
· bei zwischenstaatlichen Auskunftsersuchen
· bei hohen Vorsteuerüberschüssen
s. hierzu auch http://www.gomopa.net/phpBB2/viewtopic.php?t=451 |
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