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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7230
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Verfasst am: 21.Mai 2008 12:12 Titel: Internationales Privatrecht - Rom II-Verordnung beschlossen |
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Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 - sog. Rom II-Verordnung - beschlossen.
Mit diesem Gesetz wird das deutsche Internationale Privatrecht an diese EG-Verordnung angepasst. Das Verhältnis der deutschen und der europäischen Vorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts wird damit noch klarer. Dies schafft mehr Rechtssicherheit.
„Die Rom II-Verordnung ist der erste Schritt zur Angleichung des Internationalen Privatrechts in der Europäischen Union.
Sind beispielsweise bei einem Verkehrsunfall wegen unterschiedlicher Nationalität der Unfallbeteiligten mehrere Rechtsordnungen betroffen, wird nun in den Mitgliedstaaten einheitlich geregelt, welches Recht auf mögliche Schadensersatzforderungen anzuwenden ist.
Es zählt zu den großen Erfolgen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im vergangenen Jahr, dass wir trotz einer schwierigen Verhandlungssituation im Vermittlungsverfahren eine tragfähige Einigung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament erzielen konnten“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die seinerzeit die Verhandlungen unter deutschem Vorsitz leitete.
„Wir müssen nun sicherstellen, dass dieses sehr gute Verhandlungsergebnis in der Praxis auch entsprechend angewendet wird. Für die Bürgerinnen und Bürger ist es neu, dass sich das anwendbare Recht zunehmend vorrangig nach Vorschriften des Europarechts richtet. Deshalb wollen wir die Praxis auf diese Neuerung hinweisen und klar machen, dass die EG-Verordnung in ihrem Anwendungsbereich den bisherigen nationalen Vorschriften vorgeht. Dem dient der heute verabschiedete Gesetzentwurf“, erläuterte Zypries.
Das Internationale Privatrecht bestimmt bei Fällen, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist.
Beispiel: Werden deutsche Touristen in Ungarn in einen Unfall verwickelt, den der Fahrer eines in Griechenland zugelassenen Lastwagens verursacht hat, bestimmt das Internationale Privatrecht, ob der Schadensersatzanspruch nach ungarischem, deutschem oder griechischem Recht zu beurteilen ist.
Die Rom II-Verordnung tritt als erster Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts am 11. Januar 2009 in Kraft. Sie regelt, welches Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse, also beispielsweise auf Ansprüche aus einem Autounfall, Anwendung findet.
Beispiel: Nach der Rom II-Verordnung kommt im o. g. Beispiel ungarisches Recht zur Anwendung, da nach dieser Verordnung grundsätzlich die Rechtsordnung des Staates herangezogen wird, in dem der Schaden eingetreten ist.
Weitere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft werden u. a. im Internationalen Privatrecht für Scheidungs- und Unterhaltssachen erwartet. Die Verordnung zum auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht (Rom I-Verordnung) steht kurz vor dem Abschluss.
Beginnend mit der Rom II-Verordnung vollzieht sich eine zunehmende Veränderung im Internationalen Privatrecht, die greifbare Auswirkungen auf die Praxis hat: Bislang fand der Rechtsanwender die einschlägigen Vorschriften vornehmlich in deutschen Gesetzen.
Künftig wird er, soweit Rom II oder andere Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sind, diese vorrangig anzuwenden haben. Um Fehler bei der Rechtsanwendung zu vermeiden und diese grundlegende Änderung für jedermann verständlich zu machen, sieht der vom Bundeskabinett heute verabschiedete Gesetzentwurf – abgesehen von weiteren Details - eine zentrale Vorschrift vor, die dem Anwender die Prüfungsreihenfolge klar vorgibt.
Diese Vorschrift soll an die Spitze der internationalprivatrechtlichen Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gestellt werden, mit denen der Rechtsanwender in der Regel auch bisher seine Rechtsprüfung eingeleitet hat.
PM BMJ |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 7230
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Verfasst am: 21.Aug 2008 10:59 Titel: |
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Wer im Ausland in einen Unfall verwickelt ist, kann jetzt in seinem Heimatland gegen die Versicherung des Unfallverursachers klagen.
Dies entschied der Bundesgerichtshof (VI ZR 200/05). Voraussetzung ist allerdings, dass die Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat.
Begrüßt wird die Entscheidung des BGH, weil es deutschen Autofahrern einfachere Verfahren und ein geringeres Kostenrisiko nach unverschuldeten Unfällen im europäischen Ausland verschafft. Dennoch wird vor der Fahrt ins Ausland der Abschluss von Schutzbrief, Kasko- und Rechtsschutzversicherung empfohlen.
In dem verhandelten Fall wollte ein Autofahrer wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden vor einem deutschen Gericht Schadensersatz von einer holländischen Versicherung einklagen, das Amtsgericht am Sitz des Klägers wies die Klage aber wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig ab.
Im Berufungsverfahren bejahte das Landgericht die Zulässigkeit der Klage.
Der von der Beklagten im Revisionsverfahren angerufene Bundesgerichtshof legte den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.
Mit Urteil (Rechtssache - C-463/06 - VersR 2008, 111 ff.) bejahte der EuGH die Zuständigkeit des Gerichts am Heimatort. Unfallschäden im Ausland werden aber weiter nach dem Recht des Landes reguliert, in dem sie entstanden sind.
Quelle: PM ARCD |
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