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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 221 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 13.Jul 2007 14:10 Titel: Kaum online, schon abgemahnt - Das neue Telemediengesetz |
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Fallstricke rund um das Internet: Ein Frontbericht von Dr. iur. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin, und Rechtsassessor Ulrich Schulte aus Dresden
Diejenigen, die sich von länger im Internet tummeln, kennen das. Das Recht im Internet dreht sich so schnell, daß man kaum hinterher kommt. Was gibt es neues? Seit dem 01.03.2007 gilt das neue Telemediengesetz (TMG), welches die rechtlichen Rahmenbedingungen für so genannte Telemedien in Deutschland regelt und damit eine der zentralen Vorschriften des Internets darstellt.
Das neue TMG enthält unter anderem Vorschriften
a. zur Pflicht ein rechtsgültiges Impressum auf Internetseiten und Absenderangaben im e-Mail-Verkehr bereit zu halten,
b. zur Bekämpfung von Spam (Verbot einer Verschleierung und Verheimlichung von Absender und Inhalt bei elektronischen Werbenachrichten),
c. zur Haftung für gesetzeswidrige Inhalte und
d. zum Datenschutz beim Betrieb von Internetseiten.
Wer eine Internetseite betreibt, muß aber noch zahlreiche weitere Vorschriften beachten. Zu nennen ist neben dem TMG exemplarisch das Vorhalten einer rechtsgültigen Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften im Internet oder die Einhaltung der Preisangabenverordnung. Wer dagegen verstößt, ruft grundsätzlich Wettbewerber oder vermeintliche oder tatsächliche Verbraucherschutzverbände auf den Plan, die diese Rechtsverletzungen abmahnen könnten. Das Unwesen von regelrechten Massenabmahnungen im Internet wird dabei auch durch Rechtsunsicherheit oder durch regelrechte Gesetzeslücken befördert.
Erst kürzlich entschied das Kammergericht (Urt. v. 18.07.2006 - 5 W 156/06), daß die Frist zur Geltendmachung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften im Internet nicht wie bis dahin allgemein angenommen 14 Tage, sondern einen Monat beträgt. Nach dem Gesetz beträgt die Widerrufsfrist nur dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung vom Verkäufer erst nach Vertragsschluß mitgeteilt wird, sonst beträgt sie 14 Tage.
Um in den Genuß der kurzen Widerrufsfrist von 14 Tagen zu kommen, belehren zahlreiche Internetanbietern ihre Kunden auf ihren Internetseiten über ein 14tägiges Widerrufsrecht, etwa die eBay-Verkäufer in ihres eBay-Shops. Genau dies erkennt das Kammergericht aber nicht an. Die Widerrufsbelehrung im Internet-Auftritt sei dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluß zugänglich, könne aber nicht als rechtsgültige Widerrufsbelehrung anerkannt werden, da sie dem Verbraucher nicht in Textform mitgeteilt werde. Textform bedeute, daß die Erklärung in einer Urkunde oder auf anderen zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werde. Erstaunlich, oder?
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Massenabmahnungen
Da es auf der Handelsplattform eBay technisch nicht möglich ist, dem Käufer vor dem Abschluß des Kaufvertrages eine e-Mail mit der Widerrufsbelehrung zu übersenden, sondern erst hinterher, gilt hier nicht das 14-tägige Widerrufsrecht, sondern die 1-Monats-Frist. Solche Entscheidungen führen zur Verunsicherung des Marktes, weil viele Betreiber eines Online-Shop bei eBay das Urteil des Kammmergerichtes nicht kennen und Ihre Kunden nach wie vor über ein 14tägiges Widerrufsrecht belehren. Ist der Kunde aber nicht rechtsgültig belehrt worden, kann der Kaufvertrag unter Umständen noch nach Monaten rückabgewickelt werden. Genau an dieser Stelle setzt der Serien-Abmahner an, der als Wettbewerber oder als abmahnfähiger Verband nichts weiter tut, als sich einen simplen Wissensvorsprung zu nutze zu machen. Das Urteil des Kammergerichtes oder vergleichbare Unsicherheiten im Internetrecht kann auf diese Weise ohne weiteres zu einer Abmahnwelle führen. _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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