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Liechtenstein: Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5916

BeitragVerfasst am: 29.Apr 2007 17:20    Titel: Liechtenstein: Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes Antworten mit Zitat

Das geltende Strafvollzugsrecht stammt grösstenteils aus dem Jahre 1983 und wurde zu einer Zeit geschaffen, als sich die tatsächlichen Verhältnisse von der heutigen Realität des Strafvollzuges noch sehr unterschieden haben.
Die Regierung hat nun einen Bericht und Antrag zur Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes vorgelegt, welche das Recht des Strafvollzuges wesentlich konsistenter regelt, als dies bisher der Fall war.
Das neue Strafvollzugsrecht soll damit mehr Rechtssicherheit sowohl für die Gefangenen als auch für das Strafvollzugspersonal schaffen und ein modernes Verständnis der Menschenrechte widerspiegeln.

Die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen des Strafvollzugsrechts wurden vom österreichischen Strafvollzugsgesetz rezipiert, um ein reibungsloses Zusammenspiel mit den Bestimmungen der Strafprozessordung und dem Strafgesetzbuch zu gewährleisten, welche ebenfalls aus dem österreichischen Recht rezipiert worden sind.
Zudem wird so dem engen Zusammenhang mit dem österreichischen Strafvollzugssystem Rechnung getragen, da mehrjährige Freiheitsstrafen in der Regel in österreichischen Strafanstalten vollzogen werden. Des Weiteren wird mit der Gesetzesvorlage der rechtsstaatliche Gedanke verstärkt, indem die Bestimmungen des Strafvollzuges künftig auf Gesetzesstufe normiert werden.

Schliesslich werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) betreffend die Behandlung der Untersuchungsgefangenen zeitgemässer gestaltet, um zu vermeiden, dass die Letztgenannten schlechter gestellt würden als Strafgefangene.

Die Regierung hat weiterhin einen Bericht und Antrag über die Reform der Untersuchungshaft zuhanden des Landtags verabschiedet. Mit der Gesetzesvorlage werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Untersuchungshaft einer grundlegenden Reform unterzogen, um den sich aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen besser gerecht zu werden. Im Mittelpunkt der Reform steht die Einführung eines strengen Haftfristensystems, verbunden mit einer kontradiktorischen Prüfung der Haftfrage in erster Instanz und den sich daraus ergebenden Veränderungen im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht.

Auf der Grundlage der österreichischen Rezeptionsvorlage, in welcher das Haftrecht der österreichischen Strafprozessordnung grundlegend reformiert wurde, sollen im Wesentlichen die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Vorladung, die Vorführung, die Festnahme und die Untersuchungshaft des Beschuldigten erneuert und teilweise neu strukturiert werden.

Neben anderen Verbesserungen soll unter anderem der Anklagegrundsatz im Haftrecht verstärkt werden, indem die Verhängung und jede Fortsetzung der Untersuchungshaft einen darauf gerichteten Antrag des Anklägers voraussetzt. Die einmal verhängte Untersuchungshaft bleibt längstens für eine bestimmte Frist wirksam. Vor deren Ablauf hat der Untersuchungsrichter eine Haftverhandlung durchzuführen oder aber den Beschuldigten freizulassen. Die Haftverhandlung ist parteiöffentlich und dient der mündlichen und kontradiktorischen Erörterung der Haftfrage, wodurch die bisherige Haftprüfungsverhandlung vor dem Präsidenten des Obergerichts ersetzt wird. Die Dauer der Untersuchungshaft wird bis zum Beginn der Schlussverhandlung durch - nach der Schwere der angelasteten Tat und der Schwierigkeit der Untersuchung gestaffelte Höchstfristen begrenzt

Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Reform des Haftrechts sollen aber auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der Haftsituation verbessert werden. Dies betrifft vor allem die Einführung der notwendigen Verteidigung, die Beschränkung der Akteneinsicht und die Neuregelung des Kontakts des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger.
Quelle: presseportal
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