Die Vernehmlassung markiert ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren.
Mit ihr legt die Regierung einen Rechtsentwurf öffentlich zur Stellungnahme auf, welcher auf Grund seiner politischen, wirtschaftlichen, finanziellen, rechtlichen oder kulturellen Tragweite bei den entsprechenden Organisationen geprüft werden soll.
Zur Stellungnahme eingeladen werden jene Kreise, welche ein besonderes Interesse an der Vorlage haben oder haben könnten. Zur Vernehmlassung kann sich aber auch äussern, wer nicht eingeladen wird.
Das Vernehmlassungsverfahren zu politisch wichtigen Erlassen wird durch die Regierung angeordnet und vom zuständigen Ressort durchgeführt. Die Antworten und Rückmeldungen aus der Vernehmlassung werden von der Regierung in einem allfälligen Bericht und Antrag an den Landtag berücksichtigt. Der Landtag berät den Bericht und Antrag in Kenntnis dieser Vernehmlassungsergebnisse.
Die Abänderung des Bankengesetzes, des Vermögensverwaltungsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Investmentunternehmensgesetzes und des E-Geldgesetzes
→ Vernehmlassung
Die Schaffung des Rechts der Sachwalterschaft
(Vormundschafts- und Beistandsrecht)
→ Vernehmlassung
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