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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 653
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Verfasst am: 6.Apr 2006 18:18 Titel: Neues Versicherungsrechts-Änderungsgesetz |
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Das Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006,
das das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler zuungunsten der Makler neu regelt, dürfte verfassungswidrig sein.
Dass die bisher gewohnte Verprovisionierung der Abschlüsse von Lebensversicherungen in Zukunft nicht zu halten sein wird, steht fest, seit Konsumentenschützer sich mit ihrer Forderung durchgesetzt haben, dass die Abschlussprovision für den Vermittler über die ersten Jahre zu verteilen ist. Derzeit muss man davon ausgehen, dass bei der Berechnung des Rückkaufswerts die einmaligen Abschlusskosten hinkünftig höchstens mit jenem Anteil abgezogen werden dürfen, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten Laufzeit entspricht. Der Vermittler hat hierbei einen Anspruch auf jenen Teil der Provision, der diesem Zeitverhältnis entspricht und muss im Falle eines frühzeitigen Ausstiegs des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag jenen Teil der Provision zurückzahlen, der das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt.
Das altbekannte Problem der schlechten Rückkaufswerte bei Vertragsstronierungen in den ersten Versicherungsjahren soll damit entschärft werden, allerdings geht die nun geplante Regelung nach Einschätzung von Interessenvertretern der heimischen Makler zu weit.
Versicherungsvermittler werden benachteiligt
Ob das Gesetz fällt oder im Nationalrat – voraussichtlich im Juni 2006 – durchgebracht wird, ist zwar noch unklar, aber wenn sich die Interessenvertreter der Versicherungsvermittler nicht rasch zur Wehr setzen, ist die Wahrscheinlichkeit der Umsetzung in der für Vermittler ungünstigsten Variante sehr hoch. Vor allem gemessen an den Versicherungsunternehmen befinden sich Versicherungsmakler nach Ansicht von Heribert Laaber von der Wirtschaftskammer Niederösterreich im Nachteil: „Die Kosten der Versicherer werden im neuen Gesetz nicht berücksichtigt – bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer muss der Makler einen Teil der Provision an das Versicherungsunternehmen zurückzahlen. Bei einer vorzeitigen Auflösung durch den Versicherungsnehmer erhält der Makler unter Umständen nur einen unverhältnismäßig geringen Betrag als Provision.“ So könne es durchaus passieren, dass ein Kunde den Vertrag beispielsweise nach einem halben Jahr auflöst und der Vermittler dann bei einer vereinbarten Provision von z.B. 500 Euro – auf fünf Jahre aufgeteilt - nur 50 Euro erhält.
Das sei insofern nicht einzusehen, als der Makler ja seine Beratungsleistung in vollem Umfang erbracht hat, Laaber: „Wenn Sie eine Wohnung mieten und dem Makler dafür drei Monatsmieten bezahlt haben, muss dieser seine Provision auch nicht zurückzahlen, nur weil Sie sich nach zwei Wochen entschließen, wieder auszuziehen.“ Der Konsument hat eine Eigenverantwortung, die auch einzufordern ist“, argumentiert Laaber.
Neues Gesetz verfassungswidrig
Teile des neuen Gesetzes seien überdies verfassungswidrig, wie der renommierte österreichische Verfassungsrechtler, Universitätsprofessor DDr. Heinz Mayer, in einem von Laaber in Auftrag gegebenen Gutachten festhält. Die Bestimmungen wären ein massiver Eingriff in das private Eigentumsrecht: „Die geplante Regelung des § 176 Abs 6 VersVG (Art I Z 3 VersÄG 2006) enthält in ihrem zweiten Satz eine Eigentumsbeschränkung. Diese ist durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt. Die Regelung begünstigt einseitig die Versicherungsunternehmen zu Lasten der Vermittler; sie ist daher - sollte sie zum Gesetz erhoben werden - verfassungswidrig.“
Gegenvorschlag
Laaber, der übrigens zu den jüngsten Gesprächen zwischen den beteiligten Gruppen gar nicht mehr eingeladen wurde, hat auch schon einen Gegenvorschlag parat: „Die Beratungsleistung des Vermittlers ist insoweit zu berücksichtigen, dass 50 Prozent der Abschlussprovision nach Bezahlung der ersten Jahresprämie als verdient gelten und die zweiten 50 Prozent auf weitere vier Jahre (insgesamt fünf Jahre) aufgeteilt werden. Pro Jahr gelten weitere 12,5 Prozent der Abschlussprovision als verdient.“
Das Ziel, höhere Rückkaufswerte auszuweisen, könne auch durch eine Verbesserung der Kostenstruktur bei der internen Verwaltung von Versicherungsverträgen erzielt werden. Dies würden ausländische Anbieter beweisen.
Politischer Hintergrund
Laaber sieht einen politischen Hintergrund im Zusammenhang mit den Klagen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen einzelne Versicherungsunternehmen, die intransparente LV-Regelungen in ihren Verträgen haben: „Der Verband der Versicherungsunternehmer (VVO) und die Abteilung für Konsumentenschutz – vertreten durch Staatssekretär Sigisbert Dolinschek (BZÖ) - arbeiten zusammen. Beide haben sich auf dieses Gesetz geeinigt und steigen gut aus, denn der VKI konnte damit bessere Regeln für die Kunden durchsetzen und den Versicherungsunternehmen entstehen dadurch keine größeren Schäden durch die VKI-Klagen. Nur wir Vermittler bleiben auf der Strecke“, kritisiert Laaber.
Wesentliche Absätze des Versicherungsrechts-Änderungsgesetz im Wortlaut:
(5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswertes die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil abgezogen werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Gleiches gilt für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung, wenn die Versicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird.
(6) Der Vermittler hat in den Fällen des Abs 5 Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten verkürzten Laufzeit entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam.
Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt."
Quelle: FONDS professionell |
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makler Newbie
Anmeldungsdatum: 12.10.2003 Beiträge: 23
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Verfasst am: 7.Apr 2006 9:12 Titel: Welches Land betrifft die Meldung |
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Werte Gomopa Moderatoren!
Werte Gomopa Teilnehmer!
Immer wieder fällt mir auf, dass bei Beiträgen vergessen wird anzugeben in welchem Land der Erde sich das abspielt oder auf welches Land sich das geschriebene bezieht. Manchmal kommt man erst durch lange lange Suche drauf dass es sich um Deutschland handelt und einen Österreicher z.B. gar nicht berührt.
Also bitte nicht vergessen zuerst anzuführen ob das eine spezielle Landessituation ist oder nicht. Bezugnehmend auf den Artikel über das Versicherungsvertragsgesetz - von welchem Land und Nationalrat ist hier bitte die Rede? |
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werner callies .
Anmeldungsdatum: 26.09.2003 Beiträge: 3253 Wohnort: NRW & Spanien
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Verfasst am: 7.Apr 2006 9:41 Titel: |
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Vorprovisionierung ist generell Mist!
Dadurch wird "Nebenberuflern" nur die Möglichkeit geboten, irgendwelchen
Leuten eine Versicherung aufs berühmte Auge zu drücken und bestehende
Verträge zu kündigen.
In GB beispielsweise zahlt der Kunde allein für die Beratung, ob er dann
was abschließt, ist dem Vermittler egal, da er nur Bestandsprovision, bzw.
ratierlich ausgezahlte, erhält.
Dadurch ist aber gewährleistet, dass der Kunde ein professionelles und
seinen Bedürfnissen angepasstes Angebot erhält.
Auch für Inhaber größerer Agenturen, die mit Haupt- und Nebenberuflern
arbeiten, ist das die bessere Variante: Betrügereien durch Vermittler, die
"Friedhofsadressen" aufschreiben, bleiben aus.
Mich hat dieser Spass mal rund 300.000 DM gekostet, wir hatten seinerzeit
einen selbständigen Vermittler, der täglich mit dicken Verträgen kam.
Diese haben wir recherchiert, geprüft, und und und.
Aber: es waren alles "Gemeindemitglieder" der Zeugen Jehovas, denen
er auch angehörte. Und nach 4-5 Monaten gingen alle Verträge ins Storno
und der Mitarbeiter von Dannen.
Seine GmbH war geplatzt, nichts war mehr zu holen. |
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HWG GELBE KARTE!
Anmeldungsdatum: 17.09.2005 Beiträge: 15
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Verfasst am: 9.Apr 2006 15:47 Titel: An Makler |
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Wenn Sie sich den Text genauer ansehen, würde Ihnen auffallen, dass hier von Niederösterreich und anderen Spezifikationen berichtet wird, aus denen man schließen kann, dass es sich hier eindeutig um österreichische Gesetze handelt. Auch der Begriff "Nationalrat" dürfte hinreichend als österreichische Bezeichnung bekannt sein. Und: nur die Öschis sprechen von "Konsumentenschutz" - der deutsche Begriff dagegen lautet "Verbraucherschutz". Aber das muss man ja als Makler nicht wissen, eventuell können einem das ja die Klienten erklären....
MfG HWG |
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