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Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5415

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2004 18:19    Titel: Neuregelung des Rechtsberatungsrechts Antworten mit Zitat

Das gegenwärtige Rechtsberatungsgesetz ist seit längerem in der Diskussion, weil es die Rechtsberatung mehr oder weniger auf Rechtsanwälte monopolisiert. Dies soll in Zukunft nicht mehr der Fall sein. Damit dürfen auch Vereinigungen über das bisher Erlaubte hinaus „Rechtsdienstleistungen“ anbieten.

Gegenwärtig ist nach § 7 Rechtsberatungsgesetz den berufsständischen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen eine Rechtsberatung ihrer Mitglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereichs erlaubt. Gleiches gilt für die außergerichtliche Beratung in Rechtsangelegenheiten für öffentlich geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 Rechtsberatungsgesetz).

Nach dem neuen § 7 des Entwurfs des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz — RDG) können nach seinem Inkrafttreten nicht nur berufsständische Vereinigungen, sondern auch andere Vereinigungen zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs erbringen. Voraussetzung ist, dass die Rechtsdienstleistungen „gegenüber der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen nicht von übergeordneter Bedeutung sind“ und aufgrund der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung der Vereinigung eine sachgerechte Erbringung von Rechtsdienstleistungen gewährleistet ist.

Desgleichen werden nach § 6 des Entwurfs in Zukunft generell unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erlaubt sein. Allerdings muss außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen sichergestellt sein, dass die Rechtsdienstleistungen durch eine Person, der auch die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist oder durch eine Person mit der Befähigung zum Richteramt überwacht wird.

Wenn begründete Tatsachen die Annahme einer dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistung zum Nachteil der Rechtssuchenden begründen, kann die Befugnis zu unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen untersagt werden. Dies gilt auch für Berufs- und Interessenvereinigungen.
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