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hewi Specialist
Anmeldungsdatum: 06.10.2003 Beiträge: 52
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Verfasst am: 15.Dez 2003 15:16 Titel: § 649 BGB |
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Hallo, user,
kann das Recht nach § 649 BGB wirksam in den AGB einseitig ausgeschlossen werden oder ist dazu eine individuelle Vereinbarung nötig?
Im vorliegenden Fall: unter Kaufleuten Bestellung einer Anzeige im Stadtplan unter Zeitdruck, später erkennbar Vorspiegelung falscher Tatsachen (schwarz-weiß Druck statt wie im Entwurf vorgelegt Farbe), Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf Anwaltsrat hin, jetzt Auskunft vom Anwalt, dass Rechnung und Mahnung des Verlages rechtens...
Weiß hier ein erfahrener User weiter?
Gruß hewi |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 15.Dez 2003 18:40 Titel: |
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| Zitat: |
§ 649 BGB: Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. |
http://dejure.org/gesetze/BGB/649.html
Nachdem die Anzeige im Stadtplan schon gedruckt ist, ist das Werk (Werklieferung) vollendet. Eine Kündigung ist nach § 649 BGB also nicht mehr möglich.
Zu überprüfen ist, ob man Mängel geltend machen kann. Lt. deinen Ausführungen sollte die Anzeige farbig gedruckt werden, tatsächlich wurde sie schwarz-weiß gedruckt. Wenn der Drucker darauf hingewiesen hat, dass nur schwarz-weiß gedruckt werden kann, liegt kein Mangel vor. |
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hewi Specialist
Anmeldungsdatum: 06.10.2003 Beiträge: 52
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Verfasst am: 15.Dez 2003 19:04 Titel: Danke... |
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@ el condor
...für die Antwort. Vielleicht waren meine Infos nicht ausreichend. Da erscheint dieser "Anzeigenwerber" unangemeldet in meinem Büro, 5 Minuten vor meinem nächsten Termin. Dann hopplahopp sein Angebot, die mitgebrachte farbige Anzeige meiner Unternehmung - hat er anderswo ausgeschnitten - im Stadtplan abzudrucken. Dann erscheint mein nächster Termin, Zeitdruck, ich habe kurzerhand den Auftrag unterschrieben, natürlich ohne zu lesen (selbst schuld, ich Blödi) und erst später die Auftragsbestätigung studiert. Gedruckt werden sollte schwarz-weiß - so war es angekreuzt, aber eine farbige Vorlage hat er mir unter die Nase gehalten. Anwalt angerufen, lasse mich nicht gerne verschaukeln, festgestellt, dass § 649 BGB ausgeschlossen, daher Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Erfolgte am selben Tag per Fax. Antwort vom Verlag, dass es überhaupt keinen Grund von wegen arglistiger Täuschung gäbe und dass dann eben farbig gedruckt würde und und und.... es sei also ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen. Aber man werde noch Rücksprache mit dem Vermittler halten und sich dann erneut melden. In der Zwischenzeit wurde aber mit affenartiger Geschwindigkeit der "Auftrag" durchgezogen, sprich Korrekturvorschlag zugesandt mit Fristsetzung zur Rückgabe, ansonsten Freigabe zum Druck wie vorgeschlagen usw. Ich habe darauf nur so reagiert, dass ich erneut auf die Anfechtung verwiesen habe. Später dann Rechnung und Hinweis, dass halt ein wirksamer Auftrag vorliege. Dieser Tage hat man mir dann ein Exemplar des Planes zugeleitet, mit meiner farbigen Anzeige drin. Nun denn, von diesem Verlag kommt mir keiner mehr in`s Büro.
Ich darf die Frage noch einmal wiederholen: Ist es rechtens, wenn das Recht nach §649 BGB einseitig (hier: vom Verlag in seinen besonders klein gedruckten AGB) ausgeschlossen wird??
Gruß hewi |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 16.Dez 2003 18:14 Titel: so weit |
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gehen meine rechtskenntnisse leider nicht.
was sagt denn deine rechtsschutzversicherung dazu? wenn die deine fragen bejahen, solltest du es auf einen rechtsstreit vor gericht ankommen lassen.
und informier uns über den ausgang! |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 16.Dez 2003 18:15 Titel: sorry, |
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| Zitat: |
| was sagt denn deine rechtsschutzversicherung dazu? wenn die deine fragen bejahen, solltest du es auf einen rechtsstreit vor gericht ankommen lassen. |
sorry, meinte natürlich: wenn die deine fragen VERNEINEN, solltest du es auf einen rechtsstreit vor gericht ankommen lassen. |
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hewi Specialist
Anmeldungsdatum: 06.10.2003 Beiträge: 52
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Verfasst am: 17.Dez 2003 9:32 Titel: § 649 BGB |
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@ el condor
...habe leider keine Rechtschutzversicherung. Hätte sie bisher auch noch nie gebraucht und ich gehöre bereits zu den älteren Semestern. Mache mich mal schlau, wie hoch mögliche Gerichtskosten bei dem Streitwert (1.700,- €) sein könnten, dann lasse ich es vielleiicht doch einfach darauf ankommen....
Mir stinkt es einfach gewaltig, dass man heutzutage im Grunde nur noch mit einem Rechtsanwalt an der Hand durchs Leben kommt und vor jeder Unterschrift drei Nächte drüber schlafen muß. Diesem Verlag wäre, hätte er denn meine Anfechtung zur Kenntnis und entsprechend angenommen, kein Schaden entstanden - er hätte halt nur einen anderen Inserenten finden müssen -, und vielleicht hätte ich später auch wieder inseriert. Der jetzt entstandene Vertrauensschaden ist aber enorm, schlechte Erfahrungen erzählt man auch gerne weiter.....
Gruß hewi |
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krekon Pathfinder
Anmeldungsdatum: 06.10.2003 Beiträge: 366 Wohnort: Zentralbayern
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Verfasst am: 17.Dez 2003 19:44 Titel: |
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el Condor
wenn Sie eine Gesellschaft finden, die Rechtsschutzfälle für Firmen versichert, dann bitte um Mitteilung.
(Fälle wegen Personal werden versichert, andere Fälle habe ich leider noch nicht erlebt.) |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 17.Dez 2003 21:21 Titel: Firmenrechtsschutz... |
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Nun Condor...
| el condor hat folgendes geschrieben:: |
| @ krekon: danke für den hinweis. wusste ich bisher nicht, dass sich firmen nicht rechtsschutzversichern können. |
Der sogenannte Firmenrechtsschutz-Vertrag war noch bis vor rd. 10 Jahren das absolute Highligt...
Wer ihn hatte, war glücklich...
Heutzutage wird er (meines Wissens) nicht mehr angeboten. Ein klassischer Anbieter war seinerseit der DAS...
Heutzutage bekommen ihn nur noch sehr gute Kunden als "Ringeltaube" angeboten, wenn irgendwo an anderer Stelle eine Vertragsbeendigung stattfand - ist ähnlich zu sehen wie bei der Übertragung langfristig schadenfeier KFZ-Verträge... Dazu gehören dann allerdings erstklassige Kontakte... |
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krekon Pathfinder
Anmeldungsdatum: 06.10.2003 Beiträge: 366 Wohnort: Zentralbayern
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Verfasst am: 17.Dez 2003 21:37 Titel: |
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Leider sind das auch meine Erfahrungen.
Aber auch als bester, vertrauenswürdiger, usw. Kunde keine Chance.
Vermutlich nur dann kommen Sie an so einen "Altvertrag" wenn Sie eine Firma übernehmen, die noch so einen Vertrag hat. |
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krekon Pathfinder
Anmeldungsdatum: 06.10.2003 Beiträge: 366 Wohnort: Zentralbayern
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Verfasst am: 17.Dez 2003 21:38 Titel: |
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heute wird wegen jeder Mücke prozessiert.
Keine Gesellschaft legt sich das Risiko noch ins Haus.
Oder vielleicht doch ??
Wenn ja, bitte um Mitteilung.
Danke |
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