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Rettungsanker für geprellte Anleger: Haftungsnorm § 826 BGB

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 234
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BeitragVerfasst am: 13.Jun 2008 7:20    Titel: Rettungsanker für geprellte Anleger: Haftungsnorm § 826 BGB Antworten mit Zitat

Das BGB enthält Normen, deren Reichweite und Bedeutung weitaus größer sind, als es auf den ersten Blick scheint. Hierzu gehört auch § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): die Haftung für die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Nach dem Wortlaut des § 826 BGB ist derjenige, der "in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, (…) dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet". § 826 BGB ist ein persönlicher Schadensersatz – er richtet sich unmittelbar gegen denjenigen, der die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen hat.

Dies ist in der Regel eine natürliche Person, im Bereich des Kapitalanlagerechtes entweder ein Kapitalanlageberater oder eine andere Vertriebsperson, der Geschäftsführer einer Gesellschaft oder derjenige, der einen fehlerhaften Prospekt herausgegeben hat. Es ist daher für diese Personen nicht möglich, sich hinter einer juristischen Person zu verstecken, die entweder schon längst insolvent ist oder aber als Kapitalgesellschaft – GmbH oder AG – die persönliche Haftung der Gesellschafter eigentlich ausschließt. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Inanspruchnahme von Gesellschaftern oder Geschäftsführern insolventer Gesellschaften bereits als wichtigste Funktion der Norm ausgemacht (BGH vom 19.02.2008, XI ZR 170/07).


Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB

Wann ist ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB gegeben? Hierfür bedarf es nach dem Wortlaut der Norm zunächst einer sittenwidrigen Schädigung, weiterhin eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist von der Rechtsprechung definiert worden als dasjenige Verhalten, das "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt". – Welch eine schwammige Erklärung! Für die Sittenwidrigkeit im Bereich des Kapitalanlagerechtes wurde dies von der Rechtsprechung glücklicherweise konkretisiert: Sittenwidrigkeit ist zu bejahen, wenn ein leichtfertiges, gewissenloses Verhalten festgestellt werden kann, das die gebotene Rücksicht auf die Vermögensinteressen anderer vermissen lässt. Ein solches liegt immer dann nahe, wenn unwahre Tatsachen vorgetragen werden oder richtige Angaben bewusst unterlassen werden (Amtsgericht München, NJW-RR 2001, 1707, 1709). Dies umfasst damit alle "klassischen" falschen Versprechungen, etwa die einer garantierten Rendite oder eines garantierten Kapitalerhaltes, wenn diese dazu dienen, bewusst über die Risiken der Anlage zu täuschen (Landgericht München, Urteil vom 24.08.2007, Az. 12 O 5224/07). Zudem erfordert § 826 BGB den Vorsatz hinsichtlich der sittenwidrigen Schädigung.

Das bedeutet, der Täter muss im Bereich des Kapitalanlagerechtes einen Schaden für den Anleger zumindest für möglich halten, also den Schaden oder dessen Folgen als denkbar voraussehen und billigend in Kauf nehmen. Das ist bei unwahren Angaben schon dann der Fall, wenn dem Täter bewusst war, dass die Anleger bei korrekter Information die Kapitalanlage niemals gezeichnet hätten (LG München, Urt. v. 24.08.2007, Az. 12 O 5224/07). Einen Vorsatz und damit eine subjektive Vorstellung des Täters zu beweisen, fällt natürlich nicht immer leicht. Indes hat sich die Rechtsprechung bisher eher großzügig gezeigt, wenn es darum ging, aus äußeren Indizien auf die Vorstellung des Täters zu schließen. Ein Anspruch nach § 826 BGB besteht immer gegen denjenigen, der den Anleger zu der schädigenden Investition gebracht hat. Dies kann entweder der Herausgeber des werbenden Prospektes sein oder der schwindelnde Geschäftsführer, oder aber auch der Vermittler, der den Kontakt zum Kleinanleger hergestellt hat.

Fallgruppen für Ansprüche nach § 826 BGB

Im Kapitalanlagerecht hat die Rechtsprechung bisher folgende Fallgruppen für Ansprüche nach § 826 BGB ausgemacht:

1. Vorgehen gegen die Geschäftsleitung

Gerade bei kleineren bis mittelgroßen Kapitalanlagegesellschaften sind die Geschäftsführer oft auch Mehrheitseigner. Sie profitieren unmittelbar von jeder gezeichneten Anlage. Dies führt dazu, dass sie oftmals persönlich und bisweilen mit dubiosen Versprechungen für die Gesellschaft werben. Werbung als solche ist natürlich nicht verboten, und auch die Verfolgung eigener Interessen im Rahmen von Kapitalanlagenwerbung ist grundsätzlich legitim, selbst wenn damit unter Umständen Dritte geschädigt werden. Die Grenze aber ist da zu ziehen, wo eine besondere Verwerflichkeit gegeben ist. Das Landgericht München hat in einem Fall die besondere Verwerflichkeit gerade deshalb bejaht, weil mit falschen Versprechungen im Hinblick auf Rendite und Kapitalerhalt gezielt Kleinanleger geworben werden sollten (LG München, Urt. v. 24.08.2007, Az. 12 O 5224/07). Diese leiden einerseits besonders unter einem finanziellen Verlust und sind andererseits in Bezug auf Kapitalanlagen regelmäßig besonders unerfahren, so dass sie die Fehlerhaftigkeit der gemachten Versprechungen nicht durchschauen können.

2. Vorgehen gegen Anlageberater


Der Vertrieb solcher Kapitalanlagen wird in der Regel durch Personen wahrgenommen, die auf den Verkauf solcher Beteiligungen spezialisiert und im Umgang mit Menschen geschult sind. Durch großzügige Provisionen fühlen sie sich veranlasst, die Beteiligung um jeden Preis und ohne Rücksicht auf die Lebenssituation des zukünftigen Anteilseigners an den Mann zu bringen. Auch diese haften gemäß § 826 BGB für falsche Behauptungen, mit denen sie arglose Anleger dazu bringen, wertlose oder für den jeweiligen Investor völlig ungeeignete Kapitalanlagen zu zeichnen, wenn sie den Schaden oder dessen Folgen vorausgesehen und in Kauf genommen haben! Nicht selten existiert ein regelrechtes Vertriebsnetz, in dem die Gesellschaft ihrerseits in Abendveranstaltungen andere Vertriebspersonen schult, die dann die Beteiligungen weiter vertreiben. Oft handelt es sich bei diesen Vertriebspersonen aus der "zweiten Reihe" um kleinere Versicherungsmakler und freie Berater, die in erster Linie in ihrem weiteren Verwandten- und Bekanntenkreis tätig werden.

Obwohl diese sich damit ganz gut in der Materie auskennen sollten, lassen sich nicht selten auch solche kleineren Versicherungsmakler und Anlageberater von dem Auftritt der Investitionsgesellschaft blenden und investieren oft sogar selbst erhebliche Summen. Die falschen Behauptungen werden dabei so geschickt verkauft, dass auch das Vertriebspersonal aus der "zweiten Reihe" darauf hereinfällt. Bei den kleinen Versicherungs- und Anlageberatern, die sich unter Umständen sogar selbst auf das unseriöse Geschäftsmodell eingelassen haben, ergibt sich hier ein Problem. Zum einen haben diese Einmannbüros ab einer gewissen Schadenshöhe in der Regel nicht die finanziellen Mittel, um einen Schadensersatzanspruch zu begleichen. Zum anderen ist die Geltendmachung eines Anspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung natürlich nicht möglich, wenn der Vermittler die Kapitalanlage in bestem Glauben an die sichere Rendite vertrieben hat, weil er sich selbst von dem Hochglanzauftritt der Gesellschaft hat blenden lassen. Trotzdem kann sich die Geschäftsleitung der insolventen Gesellschaft nicht durch den Einsatz von "Untervermittlern" freizeichnen!

Das Landgericht München (Urteil vom 24.08.2007, Az. 12 O 5224/07) hatte erst im letzten Jahr mit einem Fall zu tun, in dem eine Anlagegesellschaft ein Vertriebsnetz aufgebaut hatte, in dem zunächst die Vertriebspersonen bewusst falsch und unvollständig über die Risiken der Beteiligung informiert wurden und diese falschen Angaben dann natürlich an die Kleinanleger weitergaben. Beklagter war hier der Vertriebsleiter, der nicht zuletzt auch verantwortlich war für den Inhalt der Schulungen, in denen das Vertriebspersonal über die besonderen Risiken dieser Beteiligung bewusst im Unklaren gelassen wurde. Obwohl der Beklagte auch andere Funktionen innerhalb der Gesellschaft hatte, hat das Landgericht München seine Argumentation darauf gestützt, dass er als Vertriebsleiter tätig war. Durch Schulungen und Herausgabe von Informationsmaterial hat er die Ursache dafür gesetzt, dass die klagenden Kleinanleger falsch informiert wurden – und das, obwohl nie ein direkter Kontakt zwischen Klägern und Beklagtem stattgefunden hatte!

3. Prospekthaftung

Beteiligungen im Bereich des Kapitalanlagerechtes werden oft mit Prospekten beworben. Diese sollen zum einen natürlich für die Anlageform werben – aber nach Intention des Gesetzgebers und der Rechtsprechung auch über Chancen und Risiken der Beteiligung aufklären. Die Herausgabe eines Prospektes bringt erhebliche Verantwortlichkeiten mit sich, die Rechtsprechung ist hier fast unüberschaubar. Es steht fest, dass die Angaben in einem Prospekt wahrheitsgetreu sein müssen und ein realistisches Bild von der Kapitalanlage und ihrer Renditechancen zeichnen sollen. Verstöße gegen diese Grundsätze können bei Vorliegen von Sittenwidrigkeit und Vorsätzlichkeit selbstverständlich auch zu einer Haftung gemäß § 826 BGB führen, diesmal dann gegen denjenigen, der für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich zeichnet. Im Bereich der Prospekthaftung existieren auch noch andere Grundlagen für Schadensersatzansprüche – eine genaue Prüfung des Prospektes im Einzelfall ist hier unerlässlich. Schnelles Handeln ist besonders wichtig.

Auch bei Insolvenz der Anlagegesellschaft muss damit die einmal getätigte Investition nicht unwiederbringlich verloren sein. Hat man Zweifel an der Seriosität seiner Beteiligung, ist es wichtig, sich frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Nach der derzeitigen Rechtslage beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Beratungsfehlern drei Jahre ab Kenntnis von der fehlerhaften Beratung. Das klingt nach ausreichend Zeit, aber diese drei Jahre sind bei einer Beteiligung, die für fünfzehn Jahre und mehr gezeichnet wird, schnell verstrichen!
_________________
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
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