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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5866
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Verfasst am: 25.Sep 2007 11:44 Titel: "Risikobegrenzungsgesetz" - Beteiligungen, Übernah |
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Die Bundesregierung will Finanzinvestoren zu mehr Transparenz zwingen. In einem Entwurf für das geplante "Risikobegrenzungsgesetz" sind eine Verschärfung der Informationspflichten sowie mehr Transparenz bei Beteiligungen und Übernahmen vorgesehen.
Ob auch der Handel mit privaten Immobilienkrediten strenger geregelt wird, wie von Finanzpolitikern von Union und SPD zwischenzeitlich erwogen, ist noch offen. "Hier bedarf es sorgfältiger Prüfung, ob die geltenden Regelungen ausreichen oder ob Änderungen erforderlich sind", heißt es in dem Papier, das der FTD vorliegt.
Das Risikobegrenzungsgesetz ist Teil einer Reihe von Neuerungen, mit der die Große Koalition Unternehmen helfen will, leichter an Beteiligungskapital zu kommen. Dabei sollen gleichzeitig unerwünschte Aktionen von Finanzinvestoren erschwert werden.
Gemeint sind nicht systemische Risiken für die Stabilität des weltweiten Finanzsystems, wie sie durch die exzessive Kreditfinanzierung von Hedge-Fonds und Private-Equity-Übernahmen entstanden sind und in den aktuellen Marktturbulenzen zutage treten. Es geht allein um nationale Änderungen im Wertpapierhandels- und Aktiengesetz, die bereits im Frühjahr 2008 in Kraft treten sollen.
Die wichtigsten Punkte:
"Acting in Concert"
Abgestimmtes Verhalten von Investoren soll leichter nachgewiesen werden können. Künftig soll nicht nur abgestimmtes Verhalten auf Hauptversammlungen selbst, sondern auch im Vorfeld der Aktionärstreffen als "Acting in Concert" gewertet werden - genau wie ein Zusammenwirken bei Aktienkäufen. Prominentestes Beispiel für mutmaßliches "Acting in Concert" war das Verhalten einiger Hedge-Fonds, die an der Deutschen Börse beteiligt sind und das Dax-Unternehmen 2005 an der Übernahme der Londoner Börse hinderten. Hätte die Finanzaufsicht BaFin ihnen abgestimmtes Verhalten nachweisen können, wären sie verpflichtet gewesen, den übrigen Eignern ein Übernahmeangebot zu unterbreiten.
Meldepflichten
Das unbemerkte "Heranschleichen" eines Investors an ein Unternehmen soll erschwert werden. Bisher können Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten - Optionen etwa - getrennt und damit zeitlich versetzt gemeldet werden. Künftig sollen Stimmrechte aus beiden Positionen zusammen zu melden sein.
Angaben über Ziele
Wie in Frankreich und den USA sollen Investoren börsennotierter Firmen verpflichtet werden, ab einer Zehn-Prozent-Beteiligung sowohl ihre Ziele als auch die Herkunft der Mittel anzugeben.
Stimmrechtsentzug
Bei nicht frist- oder ordnungsgemäßer Meldung von Beteiligungen sollen Investoren ihre Stimmrechte für sechs Monate verlieren können.
Namensaktien
Das Aktienregister soll Transparenz über die Identität der Eigner schaffen. Tatsächlich sind aber vor allem ausländische Eigentümer häufig nicht ersichtlich, da Banken und Verwahrungsgesellschaften dazwischengeschaltet sind. Künftig sollen daher Stimm- und Dividendenrechte verweigert werden, wenn die Identität des Aktionärs nicht eindeutig festzustellen ist.
In Bankenkreisen fürchtet man die Auswirkungen einer solchen Regelung, da die Abwicklung der bisher weitgehend automatisierten Dividendengutschriften sehr viel komplizierter würde.
Quelle: FTD |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5866
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Verfasst am: 5.Feb 2008 17:39 Titel: |
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Angst geht um in Deutschland: vor Private Equity, Hedge-Fonds und ausländischen Staatsfonds. Der Gesetzgeber plant mit Wahlkampfgespür ein „Risikobegrenzungsgesetz“ und will abgestimmte feindliche Übernahmen durch mehr Transparenz und Pflichtangebote erschweren.
Die Meinungen dazu, zuletzt in der Anhörung vor dem Finanzausschuss, sind hochkontrovers.
Abgestimmtes Verhalten (acting in concert) soll schon dann offengelegt werden und bei Erwerb von 30 Prozent an der Zielgesellschaft zu einem Pflichtangebot führen, wenn Bieter und Dritter „in einer Weise zusammenwirken, die geeignet ist, die unternehmerische Ausrichtung der Zielgesellschaft dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen“. Flankierend sollen ausländische Investitionen ab 25 Prozent, die die „öffentliche Sicherheit“ oder „strategische Infrastruktur“ berühren, untersagt werden können, mangels Meldung auch noch nach drei Monaten oder gar bis zu einem Jahr. Beides geht viel zu weit.
1. Transparenz ist das eine und grundsätzlich gut. Eine zu strenge Pflichtangebotsregel schreckt jedoch Bieter ab, nimmt den Aktionären Wahlmöglichkeiten und schwächt den Übernahmemarkt. Also besser kein Gleichlauf der Regelungen im Wertpapierhandels- und Wertpapierübernahmegesetz.
2. Zu bedenken sind die Auswirkungen auf die Corporate Governance. Investoren müssen sich im Vorfeld über die Anlage unterhalten dürfen. Aktive Aktionäre sind erwünscht. Aufsichtsratsmitglieder sind Kontrolleure und bei dieser Aufgabe auf Zusammenwirken angewiesen. Ein funktionierender Übernahmemarkt ergänzt diese Kontrolle von außen und dient der (externen) Corporate Governance.
3. Aktionäre, die gemeinsam eine zu riskante Unternehmenspolitik verhindern wollen (standstill) oder sich zu einer Sanierung bereitfinden, dürfen nicht Gefahr laufen, ein Pflichtangebot abgeben zu müssen. Das wäre zumindest in der Gesetzesbegründung klarzustellen.
4. Die Reform der Auslandsinvestitionen schreckt auch willkommene Investoren ab. Schützenswert sind Rüstungs-, Atom- und Energiesektor, nicht schlechthin „strategische Infrastruktur“ und „öffentliche Sicherheit“. Das wäre höchst rechtsunsicher und bei Anwendung auf Unternehmen aus der EU auch EU-rechtswidrig.
Fazit:
Auslandsinvestitionen, auch von Staatsfonds, schaffen Arbeitsplätze und können Unternehmen in Krisensituationen sichern, und der beste Schutz gegen Übernahmen sind gute Leistung des Managements und ein hoher Börsenkurs.
Quelle: HB
Der Autor, Klaus-J. Hopt, ist Direktor des Max-Planck-Instituts für Privatrecht, Hamburg. |
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