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Sammelklagen auch in Deutschland möglich

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anacott
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 03.03.2004
Beiträge: 360
Wohnort: where money lives..........

BeitragVerfasst am: 2.Jul 2004 14:04    Titel: Sammelklagen auch in Deutschland möglich Antworten mit Zitat

Monxx77 schrieb zum Thema Sammelklage in der Rubrik Satire & Blödeleien folgenden Beitrag:

Zitat:
...aber für alle die gerne mit dem Begriff SAMMELKLAGE spielen wollen hier die unterhaltsame Alternative:

http://www.123recht.net/sammelklagen.asp

Übrigens:

Was ist eine US - Sammelklage?

Sammelklagen wie in den USA sind in Deutschland bislang nicht möglich, denn jeder Betroffene muß seinen Rechtsanspruch individuell beweisen und durchsetzen vor Gericht.

Die Sammelklage kommt aus dem USA-Rechtssystem, wo die Rechtsprechung mit ihren "punitive damages" (Abstrafung der Schadensverursacher) quasi die Rolle des Verbraucherschutzes übernimmt.

Oft handelt es sich aber eher um Musterprozesse, in denen ein einzelner eine Gruppe von Betroffenen vertritt, um ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen, das Gericht billigt im Urteil allen Betroffenen Schadensersatz zu oder lehnt ihn ab.

gez. Ben Matlock

MfG monxx77


Mit einem kleinen Umweg sind in Deutschland Sammelklagen möglich. Durch Gründung eines Vereins (z. B. Verein der XYZ - Geschädigten) kann eine juristische Person kreiert werden, die dann vor Gericht als Klägerin auftritt. Dass dies funktioniert, haben wir selber erlebt in unserer Klage gegen einen ISP.

Beste Grüße,

Anacott
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monxx77
User gebannt


Anmeldungsdatum: 06.05.2004
Beiträge: 1604

BeitragVerfasst am: 5.Jul 2004 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

@ anacott

Es geht mir, wie auch den meißten Juristen in Deutschland, um die Vermeidung des us amerikanischen Begriffes der Sammelklage. Das Dt. Recht hat seine eigenen Möglichkeiten, die aber nicht mit irreführenden Amerikanismen neubenannt werden sollten.

Sie sind mit ihren Partnern den Weg der VERBANDSKLAGE gegangen, eine angebrachte Möglichkeit des dt. Rechtes, die aber Einigkeit und Organisationsvermögen unter den Klägern voraussetzt. Das ist aber bei dem üblichen "wilden Haufen" aufgebrachter Abzockeropfer oft nicht zu organisieren (leider!).

Bsp.: http://www.nabu.de/m06/m06_02/01281.html

Oder hier als Zitat:"Verbandsklage - Verbandsklage bezeichnet die Klage einer juristischen Person (Verband) zur Geltendmachung von Rechten der Verbandsangehörigen, nicht nur des Verbandes selbst. Sie betrifft vor allem die Geltendmachung und Durchsetzung von Interessen, deren Wahrnehmung der Verband sich selbst zur Aufgabe gestellt hat. Während die Möglichkeit der Verbandsklage von Frauenverbänden sowie von Natur- und Umweltschutzvereinigungen immer wieder gefordert wird, ist sie im deutschen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen."

http://lms.hu-berlin.de/cgi-bin/glossar_recht.pl?Verbandsklage

Verbands-/Vereinsklagen sind keine (us-amerikanischen) Sammelklagen.


Was ist in Deutschland möglich:

von Joachim Geburtig (Jurist Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt) auf meine Anfrage, beantwortet am 29.Jun.2004 22:39

(Zitat)

Gruppenklagen (Sammelklagen), sog. class actions, finden sich vor allem im Recht der USA, Kanadas und Australiens; außerhalb des anglo-amerikanischen Rechtskreises seit einigen Jahren auch in China.. US-amerikanische class actions gegen die Tabakindustrie bzw. die "Holocaust-Sammelklagen" haben in letzter Zeit auch bei uns große Aufmerksamkeit erfahren. Stark verallgemeinernd besteht dort die Möglichkeit, daß ein Kläger stellvertretend für eine Gruppe betroffener Personen oder Geschädigter ohne vorherige Absprache mit diesen gegen den Verantwortlichen ein Gerichtsverfahren anstrengt.

Andererseits zeigt sich, daß Gruppenklagen mit dem Ziel einer vergleichsweise hohen Gesamtsumme bei geringen Einzelschäden der Betroffenen nach deutschem Recht für die Klägerseite unattraktiv wären. Ihnen steht das hohe Prozeßrisiko der Geschädigten entgegen, die unter diesen Umständen wohl kaum bereit sein werden, Vorauszahlungen für die Verfahrenskosten zu leisten oder ein nennenswertes finanzielles Risiko zu übernehmen. Unabhängig vom Verfahrensrecht kommen technische und organisatorische Schwierigkeiten hinzu, solche Kostenbeiträge bei großen Gruppen einzufordern und zu verwalten und im Fall erfolgreicher Klage den Schadensersatz als Kleinbeträge auf eine Vielzahl von Berechtigten zu verteilen. Der hierfür erforderliche Aufwand dürfte regelmäßig nicht lohnen, so daß eine Abschöpfung des rechtswidrig erzielten Gewinns beim Schädiger, ohne eine kompensatorische Weitergabe an die Geschädigten sinnvoller und im Interesse der Rechtsbewährung ausreichend wäre.

In Deutschland ist eher nachfolgende Variante gegeben:

Mehrere Geschädigte können grundsätzlich gemeinsamen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betrauen, so daß auch die gerichtliche Klage in klägerischer Streitgenossenschaft erhoben werden kann, was für die Gerichtskosten leichte Vorteile gegenüber Einzelklagen bedeutet und insgesamt eine gewisse Bündelung und Vereinfachung für Klagevortrag und Prozeßtaktik. Freilich kommt dies nur in Betracht, wenn sich die Geschädigten vor Klageerhebung überhaupt zusammenfinden; dies setzt Information und Organisation voraus, so daß häufig nur Zufallsgemeinschaften entstehen.

In der Vergangenheit wurde teilweise versucht, durch fallbezogene Interessengemeinschaften eine gemeinsame Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten, der Bündelung von Beweismaterial und zur Finanzierung von Gerichtsverfahren bewährt.

Die einzige Möglichkeit, Mehrfachprozesse bei einer Vielzahl Geschädigter und gleicher oder ähnlicher Interessenlage zu vermeiden, ist die Musterprozeßvereinbarung, aufgrund derer die Beteiligten nur eines oder wenige Musterverfahren stellvertretend durchführen und die Übernahme des Ergebnisses für die zurückgestellten Rechtsstreite vereinbaren.

Für die Verbrauchschützer gibt das Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen eine wiksame Grundlage

bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uklag/index.html

Diese kurze Abhandlung ist sicherlich nicht abschliesend, sondern sollte nur einige Hinweise darstellen.

HomePage http://www.geburtig.de

(Zitat Ende)

Wir sind uns in der Sache und im Anliegen einig werter Anacott, aber lassen sie uns die bestehenden deutschen Namen für das benötigte deutsche Recht benutzen.

Amerikanisierungen halte ich hier für bedenklich und irreführend.


MfG monxx77
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kam
Newbie


Anmeldungsdatum: 19.08.2003
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 2.März 2005 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

... dem kann ich nur zustimmen.

Ganz nebenbei:
Im öffentlichen Recht gibt es eine Norm die "Musterverfahren" beim
Namen nennt: § 93a VwGO.

(Abs. 1) "Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, KANN das Gericht eines oder mehrerer geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen [...]".
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