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Scheidung - Strukturreform des Versorgungsausgleichs

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7225

BeitragVerfasst am: 21.Mai 2008 12:33    Titel: Scheidung - Strukturreform des Versorgungsausgleichs Antworten mit Zitat

Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen.

Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts geändert.

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen.

Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.

„Der Versorgungsausgleich hat sich bewährt und ist nach wie vor unverzichtbar. Es gibt aber Reformbedarf, weil derzeit eine gerechte Verteilung der Versorgungen aus der Ehe häufig verfehlt wird und das komplizierte Recht nur noch von wenigen Experten verstanden wird“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

„Unsere Reform sorgt für mehr Gerechtigkeit, denn künftig sind Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungen gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Bislang hatte der ausgleichsberechtigte Ehepartner - oft die Frau - das Nachsehen.“

Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird.

Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.

Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem kann auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.

„Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen ist die Reform besonders wichtig. Vor allem der Ehepartner, der im Interesse der Familie ganz oder teilweise seine eigene Erwerbsarbeit zurückstellt, wird von der Reform profitieren, gerade bei langjährigen Ehen. Das sind häufig die Frauen“, sagte Zypries. „Durch die Reform erhalten die Eheleute zudem größere Spielräume, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln. Das neue Recht wird außerdem wesentlich übersichtlicher und sprachlich verständlicher“.

Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. „externe Teilung“. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.

Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden.

Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:

1. Grundsatz der internen Teilung

Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten.

Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen. Das entspricht ihrem Interesse an einem „clean cut“, also an einer möglichst abschließenden Regelung bei der Scheidung.

    Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000,- € erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000,- €. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.

2. Ausnahmsweise externe Teilung

Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich.

Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,- € monatliche Rente bzw. ca. 6.000,- € Kapitalwert. Bei „arbeitgebernahen“ Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000,- € Kapitalwert.

    Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000,- € auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000,- € nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.

3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung

Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.

4. Verzicht auf Bagatellausgleiche

Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25,- € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- € Kapitalwert.

    Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000,- € entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540,- € und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530,- € erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.

5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungs¬träger entbehrlich sind.

6. Ausgleich von „Ost- / West-Anrechten“

Das faktische „Ost-West-Moratorium“ wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über „West-Anrechte“ als auch über „Ost-Anrechte“ verfügen.

Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die „Entgeltpunkte West“ und die „Entgeltpunkte Ost“ gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.

7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger

Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).

8. Hintergrund des Reformvorhabens

Seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) wird bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Im Oktober 2004 hatte die Expertenkommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Vorschläge für eine Reform unterbreitet. Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Justiz ein Reformkonzept erarbeitet, das – teilweise über die Vorschläge der Kommission hinausgehend – den Versorgungsausgleich insgesamt neu ordnet.

Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf beruht auf dem Diskussionsentwurf vom August 2007 und auf dem Referentenentwurf vom Februar 2008. Er greift viele Anregungen auf, die von der familiengerichtlichen Praxis und von den Versorgungsträgern an das Bundesministerium der Justiz herangetragen wurden. Er berücksichtigt die wechselseitigen Interessen der Ehegatten, der Versorgungsträger, der Anwälte und der Familiengerichte und stellt ein ausgewogenes Gesamtkonzept dar.
PM BMJ

RegE Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7225

BeitragVerfasst am: 25.Aug 2008 7:33    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Rosenkrieg tobt, gehen Ehepartner mit allen Mitteln aufeinander los.

Oft hat dies auch massive materielle Nachteile für den ohnehin wirtschaftlich schwächeren Ehepartner zur Folge. Dann nämlich, wenn aus Rache oder niederen Motiven das vorhandene Vermögen möglichst verschleudert wird, um den bisherigen Partner beim Zugewinn möglichst leer ausgehen zu lassen.

Das will Bundesjustizministerin Brigitte Zypries künftig erschweren.

Zwei Korrekturen beim Scheidungsrecht sollen bald für mehr Rechtssicherheit sorgen: eine neue Stichtagsregel, also der Tag, an dem das zu verteilende Vermögen ermittelt wird. Und die Anrechnung beim Zugewinnausgleich der in die Ehe eingebrachten Schulden. Diese Woche hat das Bundeskabinett den Zypries-Entwurf abgesegnet, das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten.

Beides halten Experten für wesentliche Verbesserungen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage. An den Änderungen gibt es nichts zu kritisieren.

Mit der jetzt vorgelegten Reform des ehelichen Güterrechts wird das vorzeitige Beiseiteschaffen von Vermögen erheblich erschwert, das in nicht wenigen der rund 200.000 jährlich geschiedenen Ehe vorkommt.Dazu zählen plötzliche kostspielige Weltreisen oder häufige verlustreiche Kasinobesuche.

Nach bisheriger Rechtslage muss eine solche Vermögensverschiebung ausdrücklich vom Gericht festgestellt werden, um dann fiktiv wieder dem Endvermögen zugerechnet werden zu können.

Doch bleibt diese Waffe vielfach stumpf:

Denn wenn sich der Ex-Partner tatsächlich entreichert hat, dann ist bei ihm auch nichts mehr zu holen – folglich ging der Ausgleichsanspruch des Zugewinns ins Leere, selbst wenn man ihn mit dem Gerichtsvollzieher eintreiben möchte.

Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, was der Regelfall ist, muss eine Einigung über die Aufteilung des Vermögens her, das während der Ehe erworben wurde. Im Grundsatz gilt hier: Der Zugewinn wird unter den Ehegatten aufgeteilt. „Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu“, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 1378 Absatz 1 BGB).

Zumeist nutzt der Zugewinnausgleich der Ehefrau, weil sie während der Ehe als Hausfrau oder Teilzeitbeschäftigte weniger erwirtschaftet. Ohne diese Verteilung der Aufgaben wäre ein wirtschaftlicher Erfolg des Mannes nicht möglich, weshalb der Mann meist einen finanziellen Ausgleich für den Zugewinn zu leisten hat.

Bislang bleiben dabei Schulden, die in die Ehe mit eingebracht worden sind, außen vor. Dies führt zu der ungerechten Situation, dass der verschuldete Partner, dessen „negatives Anfangsvermögen“ bislang keine Rolle spielt, gegenüber dem nicht verschuldeten Partner einen Ausgleichsanspruch besitzt.

Wer etwa mit 30.000 Euro Schulden in den Bund fürs Leben tritt, dann wie der Partner auch einen Vermögenszuwachs von 50.000 Euro erfährt, hat ein Endvermögen von 20.000 Euro. Das Endvermögen des anfänglich schuldenfreien Partners beträgt dagegen 50.000 Euro, sodass er 15.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen muss, sodass beide auf 35.000 Euro kommen.

Würde man die Schulden bei der Berechnung berücksichtigen, was ab nächstem Jahr geschehen soll, haben beide Partner denselben Zugewinn von 50.000 Euro – und folglich auch keine Ausgleichsansprüche gegeneinander.

Die zweite Änderung betrifft die verbesserte Stichtagsregelung.

Denn auch der Zeitpunkt, an dem die Höhe der Ausgleichsforderung ermittelt wird, ist in der letzten Zeit zunehmend zum Problem geworden. Nach geltendem Recht wird zwar die Höhe des Zugewinnausgleiches zum maßgeblichen Stichtag – der Zustellung des Scheidungsantrages – berechnet. Doch zwischen dem zugestellten Scheidungsantrag und der rechtskräftigen Scheidung können erfahrungsgemäß mehrere Jahre liegen.

In dieser Zeit kann der illoyale Gatte sein Vermögen mindern, was durch geltendes Recht nicht verhindert wird. Denn entscheidend dafür, wie viel Ausgleich gezahlt werden muss, ist bislang der Wert des Vermögens, das zum Zeitpunkt der tatsächlichen Scheidung vorhanden ist.

Und dies nutzen manche „Rosenkrieger“ weidlich aus und versuchen das für den Zugewinnausgleich gegenüber dem künftigen Ex-Partner maßgebliche Endvermögen auf möglichst geringes Niveau zu bringen.

Deshalb wird diese Vorschrift verschärft. Bei einer Ehescheidung tritt dann – für die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung – „an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags“. Die Zeitspanne für ein mögliches Beiseiteschaffen von Vermögenswerten wird damit verkürzt.

Zwar gibt es bereits jetzt Möglichkeiten, dem „Verprassen“ des Vermögens durch einen der Ehepartner zu begegnen.

Wer den Zugewinn nicht im Verbund mit der Scheidung ermittelt, sondern in zwei gesonderten Verfahren, konnte versuchen, das Scheidungsverfahren möglichst zügig zu beenden – und so dem Verschleudern des Vermögens zu begegnen. Das gelingt aber immer seltener.

Deshalb sei die künftige Stichtagsregel notwendig und wird ergänzt durch vorläufigen Rechtsschutz vor Gericht. Dies soll den später ausgleichsberechtigten Ehegatten vor dem Verschleudern des Vermögens bereits dann schützen, wenn der Scheidungsantrag noch nicht bei Gericht ist.
Quelle: welt

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