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gerd Specialist
Anmeldungsdatum: 18.06.2003 Beiträge: 200
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Verfasst am: 30.Jun 2006 7:17 Titel: Schonvermögensregelung ALG II |
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Schon gelesen? Sicher Intertessant für den einen oder anderen.
| Zitat: |
Schonvermögensregelung ALG II ab 1. August 2006
Pressemitteilung von: Sozialticker
Ab dem 1. August 2006 ändert sich die Regelung zum Schonvermögen beim ALG II. Viele Bezieher von ALG II sind verunsichert, was mit dem "ALTBESTAND" geschieht, die derzeit schon im Bezug sind. Gibt es Übergangsregelungen oder gilt weiterhin das alte Recht? Hierbei ist § 68 SGBII zu beachten, der nicht aufgehoben wurde.
Beispiel: Was passiert, wenn z.B. ein 55jähriger Bedürftiger - bereits vor 1. August 2006 im ALG II Bezug (alte Rechtsprechung: 55 x 200 €), 11.000 Euro Schonvermögen hat?
Die neue Rechsprechung sieht nur noch 55 x 150 € = 8.250 € als Schonvermögen vor. Was passiert mit den 2.750 € ? Müssen die jetzt “verbraucht” werden um weitergehende Leistungen zu erzielen?
Antwort:Für Bewilligungszeiträume die vor dem 01.07.06 beginnen, gilt das alte Recht weiter.
Ebenso für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.-30.11.06 keine Neufestsetzung wg. § 68 SGB II Bewilligungszeitraum 01.07.-31.12.06 wg. fehlender Übergangsregelung
Aufhebeung und Neubescheidung ab 01.08.06:
für den Bewilligungszeitraum ab 01.08.06 gilt nur noch das neue Recht.
Um also ein mögliches schlimmes Erwachen zu ersparen:
Jeder der einen Antrag ( Erst - oder Weiterbewilligungsantrag ) stellt, dessen Wirksamkeit nach dem 1. August 2006 gültig wird, hat nur noch ein reduziertes Schonvermögen zur Verfügung. Alles was über der Grenze liegt muss verbraucht werden, was also dazu führen kann, das ALG II Bezieher zeitweilig aus den Bezug kommen und damit auch aus der Krankenkassenleistung, sofern man sich nicht selber weiterfinanziert.
weitere informationen auf www.sozialticker.com |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5852
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Verfasst am: 14.Jul 2006 5:43 Titel: |
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Gesetzesfehler bringt Arbeitslose um ihr Geld
Die Bundesregierung hat vergessen, mit den Hartz-IV-Reformen klarzustellen, welche Gelder unter das so genannte Schonvermögen von Arbeitslosen fallen. Erwerbslose könnten deshalb nächsten Monat leer ausgehen.
Bei der jüngsten Korrektur der Hartz-IV-Gesetze ist der Regierung ein Fehler unterlaufen: Langzeitarbeitslose, die über eine Kapitallebensversicherung verfügen, könnten zum 1. August ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld (ALG) II verlieren.
Eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums bestätigte am Dienstag die Panne. Es werde alles getan, diese auszubügeln. Es solle «auf keinen Fall geschehen», dass Betroffene zu Monatsbeginn keine Leistungen beziehen.
Auf den Fehler in den am Freitag vom Bundesrat verabschiedeten Neuregelungen hatte die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) aufmerksam gemacht. Die Koalition hatte es versäumt, Regelungen für die neuen Grenzen beim so genannten Schonvermögen für die Altersvorsorge zu erlassen.
«Viele Lebensversicherungen, die bisher unters Schonvermögen fielen, sind daher ab dem 1. August nicht mehr geschützt», heißt es in der KOS-Mitteilung. «Die arbeitslosen Versicherten gelten dann über Nacht als vermögend und erhalten so lange kein ALG II, bis sie ihre Lebensversicherung aufgelöst und bis zu den neuen Freigrenzen aufgebraucht haben.»
Die Ministeriumssprecherin sagte dazu, dies sei nicht beabsichtigt. Es werde eine kurzfristige Lösung des Problems angestrebt, etwa eine Anweisung an die Arbeitsagenturen.
(nz) |
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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 15.Sep 2006 6:21 Titel: |
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Hartz IV: Lebensversicherungen gelten nicht immer als Schonvermögen
Als Schonvermögen zur Altersvorsorge gilt nur das nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderte Vermögen, z.B. die sog. Riester-Rente, sowie Lebensversicherungen. Bei Letzteren muss jedoch vertraglich vereinbart sein, dass sie nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden dürfen. Das entschied aktuell das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein heute 54jähriger Arbeitsloser aus Kronberg sich dagegen gewehrt, dass die Bundesagentur für Arbeit seinen Antrag auf AlG II mit dem Hinweis abgelehnt hatte, er müsse zunächst den Rückkaufwert seiner Lebensversicherung verbrauchen, bevor er Leistungen in Anspruch nehmen könne. Der Arbeitlose argumentierte, dass die Lebensversicherung seiner Altersvorsorge diene und daher als Schonvermögen zu behandeln sei. Ihr Verkauf sei darüber hinaus unwirtschaftlich und könne daher nicht von ihm verlangt werden.
Dem widersprachen die Richter der zweiten Instanz. Da die Lebensversicherung in diesem Fall nicht mit einem vertraglich vereinbarten Verwertungsverbot vor Beginn des Ruhestandes verbunden sei, dürfe die Bundesagentur sie als verwertbares Vermögen behandeln und die Einlösung des Rückkaufwertes verlangen. Unwirtschaftlich sei dies deshalb nicht, da zwischen dem Einzahlungsbetrag zu einem bestimmten Stichtag und dem Rückkaufswert zum gleichen Zeitpunkt nur eine Differenz von ca. 80 € bestehe.
HSG AZ L 7 AS 50/06 ER |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5852
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Verfasst am: 15.Apr 2008 19:49 Titel: |
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Erwerbslose können auch dann zum Verkauf ihrer Lebensversicherungen gezwungen werden, wenn sie neben dieser privaten Altersvorsorge fast keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben.
Das entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az. B 14/7b AS 68/06 R)
Geklagt hatte ein 51jähriger, dem wegen seiner Lebensversicherung im Wert von rund 45000 Euro kein Arbeitslosengeld II bewilligt worden war.
Weil der Mann jahrelang selbstständig war und nicht in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann er im Alter lediglich eine gesetzliche Rente von 88,23 Euro im Monat erwarten. Deutschlands oberste Sozialrichter wollten darin jedoch keinen Härtefall erkennen, der Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung der Arbeitslosen zur Verwertung von Versicherungen zuläßt.
Quelle: ddp
| Zitat: |
B 14/7b AS 68/06 R - S. ./. Lippe Pro Arbeit
Der 1956 geborene Kläger begehrt Alg II. Er war zunächst abhängig beschäftigt; dann aber seit 1984 etwa 20 Jahre selbständig tätig. Im Dezember 2004 beantragte er Alg II. Als Einkommen hat er eine private Rente in Höhe von 439 €. Als Vermögen verfügt er über eine 1986 abgeschlossene Lebensversicherung, die im Zeitpunkt der Beantragung von Alg II einen Rückkaufswert von 62.895 € auswies, der um ein dem Kläger ausgezahltes Darlehen in Höhe von 20.000 € zu reduzieren war. Der Antrag auf Alg II wurde im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Lebensversicherung im Dezember 2004 abgelehnt, ein erneuter Antrag im März 2006. In der Folgezeit hat der Kläger eine weitere Verwertung vorgenommen; der Rückkaufswert wird zum 1.11.2006 mit 46.629 €, belastet mit einem Darlehen in Höhe von 21.000 €, angegeben. Ein Verwertungsausschluss vor Eintritt des Ruhestandes wurde nicht vereinbart.
Der Kläger verfügt in der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Anwartschaft in Höhe von 88,23 €. Mit seiner Klage macht er vor allem geltend, bei ihm stelle die Pflicht, den Restwert seiner Lebensversicherung zu verwerten, eine besondere Härte dar, weil er wegen seiner langjährigen Selbständigkeit nur über eine unzureichende Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verfüge.
Das SG hat die Klage abgewiesen; das LSG hat Folgebescheide in das Verfahren einbezogen und die Berufung zurückgewiesen.
SG Detmold - S 10 AS 12/05
LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 AS 1/05 |
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Brendle Insider
Anmeldungsdatum: 27.11.2002 Beiträge: 572
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Verfasst am: 16.Apr 2008 11:43 Titel: |
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dem Mann bleibt nichts anderes übrig, als ein Kissen zu nehmen und sich in der Promenade zum betteln hinzusetzen.
Allerding: er hätte auch während seiner Schaffenszeit etwas zurücklegen sollen. Kann er das als Selbständiger nicht, dann muss er seine Selbstständigkeit aufgeben und als Arbeitnehmer arbeiten.
Doch: verhungern kann man ihn nicht lassen, oder?
Brendle |
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