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Selbstständige und ges. Arbeitslosenversicherung

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mibu
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Anmeldungsdatum: 19.09.2003
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BeitragVerfasst am: 31.Jan 2006 14:08    Titel: Selbstständige und ges. Arbeitslosenversicherung Antworten mit Zitat

Aus der Welt am Sonntag vom 29.1.2006:

Zitat:

Soziales Netz für Freiberufler
Für Beiträge unter 40 Euro pro Monat können sich Selbständige und Existenzgründer ab 1. Februar 2006 gegen Arbeitslosigkeit versichern. Dafür haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu 1360 Euro

von Leo Weiß

Vor drei Jahren hat sich Hans Eberhard (Name geändert), Architekt in Köln, selbständig gemacht. "Das klingt vielleicht kitschig, aber es war und ist mein Traum", sagt der 40jährige. Mittlerweile wurde er - wie viele seiner Kollegen - aber von der Realität eingeholt: "Öffentliche Aufträge gibt es kaum noch. Und viele private Bauherren wollen erst mal Hilfe bei der Klärung der Grundstückssituation, Fassadenvorschläge und so weiter, und alles zum Nulltarif."

Dabei sollen Eberhards Einkünfte seine ganze Familie mit Frau und zwei Kindern ernähren. "Ein Jahr gebe ich mir noch, dann werfe ich das Handtuch", meint der Freiberufler halb hoffnungsfroh, halb resigniert.

Hilfe kommt für Hans Eberhard jetzt von unerwarteter Seite: von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Am 1. Februar 2006 tritt der neue Paragraph 28 a des dritten Sozialgesetzbuchs in Kraft. Darüber prangt die Überschrift: "Freiwillige Versicherung".

Unter dem Dach der Nürnberger Bundesagentur für Arbeit kann sich nun versichern, wer Angehörige pflegt oder als Arbeitnehmer einen Job außerhalb der EU aufnimmt. Aber das neue sozialpolitische Angebot gilt auch für die rund 4,36 Millionen Selbständigen, die es laut Statistischem Bundesamt in Deutschland gibt.

"Seit der Existenzgründung können sogar 30 oder mehr Jahre vergangen sein", erklärt Ulrich Waschki, Sprecher bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Wichtig ist nur: Wer sich freiwillig versichern will, muß - egal ob es sich um neue Selbständige oder um Existenzgründer aus den 60er Jahren handelt - in den 24 Monaten vor Beginn der Selbständigkeit mindestens zwölf Monate sozialversicherter Beschäftigung nachweisen können.

Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, für den reicht es auch, wenn er unmittelbar vor seiner Existenzgründung wenigstens während kurzer Zeit Arbeitslosengeld I (ALG I) oder die frühere Arbeitslosenhilfe bezogen hat.

Hans Eberhard erfüllt die erste Voraussetzung. Vor gut drei Jahren hat er seinen festen Job in einem größeren Architekturbüro aufgegeben: "Mein Chef wollte mich halten, aber ich wollte mich nicht mehr halten lassen. So einfach war das." Immerhin öffnet ihm jetzt seine frühere abhängige Beschäftigung die Türen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Denn die letzten beiden Jahre unmittelbar vor seiner Existenzgründung war der Architekt durchgängig arbeitslosenversichert.

Der Freiberufler kann damit am 1. Februar 2006 bei der für ihn zuständigen Kölner Filiale der Agentur für Arbeit einen Antrag auf die freiwillige (Weiter-)Versicherung stellen. Dabei fallen für ihn monatliche Beiträge in Höhe von 39,81 Euro an. In den neuen Bundesländern wären es 33,56 Euro.

Für Auslandsbeschäftigte und pflegende Angehörige sind die Anspruchsvoraussetzungen gleich, Unterschiede gibt es nur bei den Beiträgen. Diese liegen für pflegende Angehörige in den neuen Bundesländern bei 13,42, in den alten Ländern bei 15,93 Euro. Auslandsbeschäftigte zahlen für die Versicherung bundeseinheitlich 39,81 Euro monatlich.

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben Eberhard und die anderen freiwillig Versicherten - genau wie Arbeitnehmer - nach zwölf Monaten Beitragszahlung. Danach kann er - falls sich seine Auftragslage so verschlechtert, daß er nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich zu tun hat - Arbeitslosengeld beantragen und diese Leistung sechs Monate lang erhalten. Nach 24 Beitragsmonaten stünden ihm zwölf Monate aus Nürnberg zu. Wäre er schon älter als 54, so könnte er nach 36 Beitragsmonaten diese Leistung sogar für die Höchstdauer von 18 Monaten bekommen.

Eine Besonderheit gibt es noch zu beachten: Da seit seiner letzten abhängigen Beschäftigung mehr als zwei Jahre vergangen sind, würde Eberhards Arbeitslosengeld im Fall der Fälle "fiktiv" bemessen: Ausschlaggebend für die Höhe der Leistung wäre dann seine berufliche Qualifikation.

Die Arbeitsagenturen unterscheiden dabei vier Stufen - von "Hochschulausbildung" bis "Ohne Ausbildung". Eberhard würde dank seines Architekturstudiums in die beste Stufe eingruppiert. Als Arbeitslosengeld bekäme er, nach den derzeitigen Sätzen, monatlich 1364,10 Euro. Das ist der Höchstsatz, der für Arbeitslose mit Kind, Steuerklasse III und Uni-Abschluß gilt. "Deutlich mehr, als ich derzeit habe", sagt Eberhard, der dennoch "liebend gern" auf die Hilfe der Arbeitslosenversicherung verzichten würde.

Als "alter" Selbständiger muß er sich übrigens nicht sofort für oder gegen die neue Versicherung entscheiden: Wer schon vor dem Stichtag 1. Februar 2006 selbständig war, hat dazu noch eine Bedenkzeit bis zum 31. Dezember 2006. Ansonsten muß die freiwillige Weiterversicherung binnen eines Monats nach Existenzgründung, Aufnahme des Auslandsjobs oder dem Beginn der Angehörigenpflege beantragt werden.


Diesen Beitrag habe ich mit einer gewissen Fassungslosigkeit gelesen.
Zwar vermag ich durchaus zu verstehen, dass die Möglichkeit zur
freiwilligen Versicherung auf diejenigen beschränkt wird, die auch
als Beitragszahler entsprechend in die Solidarversicherung eingezahlt
haben. Allerdings bitte ich dann um Erklärung, warum der Bezug
von Leistungen mich für eine spätere Mitgliedschaft qualifiziert - aber
nicht die freiwillige Erbringung von Mitgliedsbeiträgen mit entsprechender
Sperrfrist:

Zitat:

Nicht alle sind berechtigt

-Ausgeschlossen von der Arbeitslosenversicherung sind Selbständige, die direkt nach Abschluß von Studium oder Schulausbildung eine selbständige Existenz gründeten.

Anspruch auch außerhalb EU

-Neben Selbständigen und einer früher sozialversicherten Existenz können auch Personen, die außerhalb der Europäischen Union beschäftigt sind, die Versicherung beanspruchen. Nutznießer können auch Personen sein, die pflegebedürftige Angehörige mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen.


Da muss man sich schon fragen, für wen diese Sonderregel in
Paragraph 28a des dritten Sozialgesetzbuches eigentlich gedacht ist:
Gescheiterte Ich-AGs?

Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen: Jeder, der
sich unmittelbar nach Abschluss seiner Berufsausbildung selbstständig
macht, wird also schlechter gestellt, als jemand, der in der gleichen
Situation wenigstens einen (!) Monat als ALG-Empfänger gemeldet
war. Nach der aktuellen Gesetzeslage berechtigt also der Empfang
von Leistungen - gleich welcher Höhe und Dauer sowie unabhängig
von der Zeitdifferenz zwischen dem Leistungsempfang und der
Neuantragsstellung - zu einer Mitgliedschaft in der solidarischen
gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

*kopfschüttelnd*

mibu
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