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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 21.Aug 2005 16:20 Titel: Solidaritätszuschlag - verfassungfswidrige Sondersteuer? |
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Solidaritaetszuschlag – Wie lange noch?
Beim FG Muenster ist ein Verfahren zu der Frage anhaengig, ob der Solidaritaetszuschlag zur Einkommensteuer im Jahre 2002 verfassungsgemaess ist (12 K 6263/03 E).
Voraussichtlich wird noch in diesem Jahr darueber entschieden. Die Klaeger tragen vor, der Solidaritaetszuschlag stelle spaetestens ab dem Veranlagungszeitraum 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Zwar duerfe der Staat Sonderabgaben einfuehren, um kurzfristig punktuelle Notstaende zu bewaeltigen.
Bei dem Solidaritaetszuschlag handele es sich jedoch nicht um eine kurzfristige Abgabe. Das Gesetz gelte seit 1995 und beinhalte keine zeitliche Beschraenkung. Von einer kurzfristigen Abgabe koenne man daher nicht sprechen.
Die zu entscheidende Rechtsfrage betrifft eine grosse Anzahl von Steuerpflichtigen. Ein Vorlaeufigkeitsvermerk hinsichtlich dieser Rechtsfrage kommt bislang nicht in Frage. Ein solcher ist nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO erst moeglich, wenn die Vereinbarkeit eines Steuer-gesetzes mit hoeherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europaeischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist. Noch ist die Rechtsfrage beim Finanzgericht anhaengig. Ein Vorlaeufigkeitsvermerk kaeme nur in Betracht, wenn das Verfahren beim BFH anhaengig waere.
In diesem Zusammenhang koennen sich fuer den Steuerberater haftungsrechtliche Probleme ergeben. Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Norm und erklaert die Finanzverwaltung die Veranlagung nicht fuer vorlaeufig, dann sollte grundsaetzlich Einspruch eingelegt werden, um die entsprechenden Bescheide offen zu halten.
Etwas anderes kann nur in den Faellen gelten, in denen die verfassungsrechtlichen Bedenken vollkommen abwegig sind. Haelt aber beispielsweise ein Finanzgericht die Norm fuer verfassungswidrig oder gehen ernst zu nehmende Stimmen in der Literatur in diese Richtung, so sollte Einspruch eingelegt werden z.B. mit folgendem Mustereinspruch:
| Zitat: |
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Einkommen-/Koerperschaftsteuerbescheid vom xx.xx.xx lege(n)
ich/wir EINSPRUCH mit folgender Begruendung ein:
Beim FG Muenster ist ein Verfahren zu der Frage anhaengig, ob der
Solidaritaetszuschlag zur Einkommensteuer im Jahre 2002
verfassungsgemaess ist (12 K 6263/03 E).
Bis zur Entscheidung des oben genannten Verfahrens beantrage(n)
ich/wir RUHEN DES VERFAHRENS gemaess § 363 Abs. 2 AO. |
.
Quelle: Steuerlinks |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 6.Dez 2005 7:28 Titel: |
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FG Muenster: Solidaritaetszuschlag verfassungsgemaess
Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Es verstoesst nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre
nach der Wiedervereinigung ein Solidaritaetszuschlag zur Ein-
kommensteuer erhoben wird. Dies entschied in einem am 29.11.2005
veroeffentlichten Urteil der 12. Senat des Finanzgerichts Muenster.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Klaeger der
Meinung, dass der Solidaritaetszuschlag spaetestens seit dem Jahr 2002
eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle.
Der Staat sei nur berechtigt, zur Bewaeltigung von Notstaenden
Sonderabgaben von kurzer Dauer zu erheben. Diese Voraussetzung
erfuelle der Solidaritaetszuschlag nicht mehr.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Muenster war anderer Auffassung und
wies die Klage ab. Das Solidaritaetszuschlaggesetz sei verfassungs-
gemaess.
Da das Aufkommen aus dem Solidaritaetszuschlag in den allgemeinen
Haushalt einfliesse, handele es sich nicht um eine Sonderabgabe,
sondern um eine Steuer in Gestalt einer Ergaenzungsabgabe.
Dem Gesetzgeber stehe bei der Erschliessung von Steuerquellen ein
weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der bei Erlass des Soli-
daritaetszuschlaggesetzes nicht ueberschritten worden sei. Der Zweck,
die Einnahmen wegen der mit der Wiedervereinigung zusammenhaengenden
finanziellen Belastungen zu verbessern, sei in der Gesetzesbegruendung
nachvollziehbar dargestellt.
Darin, dass der Gesetzgeber fuer das Jahr 2002 an dem Soli-
daritaetszuschlag festgehalten habe, liege ebenfalls kein Ver-
fassungsverstoss. Die Finanzlage des Bundeshaushalts habe sich von
1990 bis 2002 kontinuierlich und in erheblichem Umfang verschlechtert.
Der Gesetzgeber habe deshalb Massnahmen zur Stabilisierung des Haus-
halts treffen muessen.
Ob die mit der Wiedervereinigung zusammenhaengenden Kosten auf andere
Weise haetten finanziert werden koennen, entziehe sich wegen des
weitreichenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers einer Be-
urteilung durch das Gericht.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Eine Nicht-
zulassungsbeschwerde wurde bisher nicht erhoben, kann aber noch bis
Ende Dezember 2005 eingelegt werden. [PM FG Muenster Nr. 12,
29.11.2005]
Urteil vom 27.09.2005, Aktenzeichen 12 K 6263/03 E
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/muenster/j2005/12_K_6263_03_Eurteil20050927.html
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selassie Newbie
Anmeldungsdatum: 14.12.2005 Beiträge: 17
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Verfasst am: 17.Dez 2005 1:11 Titel: |
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Und wer hätte allen Ernstes eine andere Entscheidung erwartet  |
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