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Strengere Regeln für Versicherungsmakler beschlossen

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6286

BeitragVerfasst am: 27.Okt 2006 8:39    Titel: Strengere Regeln für Versicherungsmakler beschlossen Antworten mit Zitat

Wer als Versicherungsmakler arbeiten will, unterliegt künftig strengeren Vorschriften.

Der Bundestag verabschiedete am Donnerstagabend mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD ein Gesetz, wonach für die Ausübung des bislang frei zugänglichen Berufs künftig eine Zulassung der Industrie- und Handelskammer (IHK) sowie der Abschluss einer Berufshaftplichtversicherung notwendig sind. Damit soll der Schutz von Kunden und Verbrauchern verbessert werden. Der Bundesrat muss der Umsetzung einer entsprechenden EU- Richtlinie allerdings noch zustimmen.

Nach dem Gesetz werden die Vermittler von den Kammern in Registern geführt, wodurch erkennbar wird, ob und für welche Tätigkeiten sie zugelassen sind. Die IHK kann eine Zulassung verweigern, wenn sie an der Zuverlässigkeit des Maklers zweifelt - etwa wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahl, Urkundenfälschung oder Hehlerei oder weil der Betreffende „in ungeordneten Vermögensverhältnissen“ lebt.
(HB)
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Anlegeranwalt
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Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 59
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 7.Nov 2006 8:13    Titel: Versicherungsvermittler Antworten mit Zitat

Die Beschlüsse tragen der EU-Versicherungsvermittlungsrichtlinie aus dem Jahre 2005 Rechnung, die teilweisen schon Eingang in das VVG gefunden hat (vgl. §§ 42a-e VVG) Ziel ist es den selbständigen Versicherungsvermittler (Gegensatz: Ausschließlichkeitsvertreter) als eigenständigen Beruf mit einem unverwechselbaren Berufsbild zu definieren, womit auch der Haftungslage Rechnung getragen wird, die in den §§ 42a-e VVG jetzt gesetzlich verankert ist und die sich aus der gewachsenen Rechtsprechung ergibt.

Das die EU-Versicherungsvermittlungsrichtlinie aber auch den Anlageberater einschließt, ist zu erwarten, dass für diese Personengruppe in den nächsten Jahren ein ähnlicher gesetzlicher Vorstoß unternommen wird.

RA H. Meyer
www.rechtlkurz.de
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