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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2947
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Verfasst am: 29.Sep 2007 17:54 Titel: Streuabmahnung – Was ist das? - Schutz und Sonderfälle |
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Immer wieder werden neue Abmahn-Tricks bekannt: Zunächst wurden die ersten Abmahnwellen durch die Gerichte eingeschränkt: Wegen fehlender Vermeidung von Prozessen wurde den Abmahn-Anwälten keine Kostenerstattung mehr zuerkannt. Das wurde vom Gesetzgeber dann auch zum Teil in § 8 Abs. 4 UWG geschrieben. Doch das Rad drehte sich weiter.
Gerade Wettbewerbsverstöße im Internet-Kauf-Recht sind häufig. Da wird um die Angabe der Versandkosten, Preisangaben, Widerrufsbelehrung, Angeben im Impressum (juristisch: Anbieterkennzeichnung), „unversicherten Versand“, Klau von Artikelfotos und illegalen Musik-CDs (Bootlegs, Outtakes, u.v.m.) gestritten. Nun hat sich die Abmahn-Szene auf die Rechtsprechung eingestellt. Die Abmahner versuchen mit Streuabmahnungen den Gerichten und den Betroffenen „Sand in die Augen zu streuen“ …
Inhaltsverzeichnis
I. Streuabmahnung – Was ist das?
II. Unseriöse Streuabmahnungen erkennen
III: Sonderfall § 8 Abs. UWG bei Wettbewerbsansprüchen
IV. Sich vor Streuabmahnungen schützen
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I. Streuabmahnung – Was ist das?
Eine Massen oder Serienabmahnung führt in der Regel zum Verlust des Anspruchs auf Erstattung der Kosten durch den abmahnenden Anwalt. Dies ist für den Mandanten als Auftraggeber ärgerlich, denn dann muss er die Abmahnung selbst bezahlen. Andernfalls wird die Zeche durch den Abgemahnten bezahlt.
Eine Möglichkeit dem Verdikt der Massenabmahnung zu entgehen, besteht in einer geringen Zahl und gestaffelten Abmahnungen: Der Abmahner wird nur in geringen Zahlen tätig (5 – 10 Abmahnungen monatlich) und verfolgt gerade mittelgroße Händler oder eindeutig rechtswidrige Vertreiber. Diese müssen eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und … die anwaltliche Kostennote „ausgleichen“. Durch dieses Verhalten unterscheiden sich dann die Abmahner fast in nichts mehr von seriösen Rechtsinhabern, deren Produkte zahlreich kopiert und somit in deren Rechte eingegriffen wird.
Bei Streuabmahnungen erfolgen nun immer wieder kleine Serien von Abmahnungen oder über einen längeren Zeitraum hin einzelne gleichartige Abmahnungen. Statt einer einmaligen Massenabmahnung werden die Abmahnungen gezielt zeitlich „gestreut“. Für den Bereich von Online-Auktionen zudem noch auf die bekannten Plattformen eBay®, Amazon, usw. verteilt. Dieses Vorgehen erschwert die Feststellung dieses Sonderfalls der Serienabmahnung. Für die Betroffenen und die Rechtsprechung ist es nahezu unmöglich zu unterscheiden … In der Folge werden die nicht bestehenden oder in der Höhe überzogenen Kostenforderungen dann oftmals anerkannt. |
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II. Unseriöse Streuabmahnungen erkennen
Zunächst bietet sich an im Internet nach anderen Betroffenen zu „googlen“ ®. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen und eine längere Andauer deutet auf eine Streuabmahnung hin.
Rechts-Tipp: Für die Annahme einer Streuabmahnung müssen die geltend gemachten Rechte und der Rechtsinhaber immer identisch sein. Wenn unterschiedliche Wettbewerber wegen gleicher Verstöße abmahnen liegt keine Streuabmahnung vor (ggf. kann bei mehreren Abmahnungen in der gleichen Sache jedoch mit Erfolg der „Einwand der Erstabmahnung“ erhoben werden! Hierzu ist dann unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung ein Anwalt aufzusuchen, der diesen Einwand formulieren kann.)
1. Meist sind die geforderten Beträge für die anwaltliche Abmahntätigkeit viel zu hoch angesetzt.
Praxis-Beispiel: Es tauchen bei Online-Auktionen nach dem Verkauf je einzelner Musik-CDs Abmahnungen mit Gegenstandswerten von 50.000,- EURO auf! (Resultierende Anwaltsrechnung: 1379,- Euro ohne Steuern!)
2. Weiterhin werden trotz mehrfacher Tätigkeit in derselben oder doch vergleichbaren Sachen immer wieder die Gebühren 1,3-fach angesetzt.
3. Vergleichbare Abmahnungen sehen aus wie Kopien und nur Adressen und Tatvorwurf sind minimal abgewandelt.
4. Anderweitige Schutzmaßnahmen, wie z. B. die Teilnahme an dem Programm für verifizierte Rechteinhaber (eBay®) oder Meldung der ersten auftauchenden Artikelnummern beim Wachturm (Amazon) werden lange nicht versucht. Auch dies spricht für eine Streuabmahnung.
5. Schließlich ist es ein Zeichen für eine unseriöse Streuabmahnung, wenn mit der Strafbewehrten Unterlassungserklärung Anerkenntnis der Erstattung der Anwaltskosten wird verlangt wird. Diese Erklärung soll die Wiederholungsgefahr für die Zukunft beseitigen. Das hat mit den Anwaltsgebühren aus der Vergangenheit rein gar nichts zu tun.
Praxis-Tipp: In zahlreichen Büchern und selbst Formularsammlungen für Anwälte wird trotzdem das Anerkenntnis der Abmahnkosten in den Strafbewehrten Unterlassungserklärungen formuliert. Trotzdem darf dieses Anerkenntnis ohne schädigende Folgen gestrichen werden. (Nicht jedoch jede weitere Erklärung, wie z. B. eine Vertragsstrafe. Informationen zum Recht der Strafbewehrten Unterlassungserklärungen ) |
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III. Sonderfall § 8 Abs. 4 UWG für Wettbewerbsansprüche
Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb hat der Gesetzgeber erstmalig die Kosten für Abmahnungen geregelt.
[§ 8 UWG - Beseitigung und Unterlassung] lautet
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. […]
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Kritik: Die Gerichte machen zurzeit noch wenig Gebrauch von dieser Regelung. Insb. werden oftmals die getrennten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung nicht hinreichend sauber getrennt. |
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IV. Sich vor Streuabmahnungen schützen
Der Schutz vor Streuabmahnungen ist schwer und kann mitunter unmöglich sein.
Bislang (26.09.07) gibt es keine veröffentlichte Rechtsprechung, die sich mit dem Thema der Streuabmahnungen ausdrücklich auseinandersetzt. Insoweit kann nur empfohlen werden,
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o Kosten für Abmahnungen aus Wettbewerbssachen anhand von § 8 Abs. 4 UWG prüfen
o möglichst auf Warnungen in Foren vor illegalen Produkten zu achten,
o von seriösen Quellen zu kaufen,
o die Einkaufsbelege aufzubewahren,
o möglichst schnell vor illegalen Produkten zu warnen,
o die Berechtigung des Abmahners prüfen. |
Rechts-Tipp: Fehlende Berechtigungen haben zu Strafverfahren gegen Abmahner geführt (Verein: „ehrlich-waehrt-am-laengsten“, Vollstreckungsmaßnahmen gegen eine Berliner Tageszeitung durch einen Abmahnanwalt trotz Zahlung). Doch auch diese Verfahren wurden zunächst als seriös angesehen und oftmals unberechtigter Weise die Zahlung der geforderten Abmahnkosten empfohlen … |
Pressemitteilung: Auktion-und-Recht.de - Kanzlei Exner |
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