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Tilgung von Krediten mittels Lebensversicherung - Rechtslage

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 220
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.Apr 2008 9:44    Titel: Tilgung von Krediten mittels Lebensversicherung - Rechtslage Antworten mit Zitat

Clevere Banken haben in den letzten Jahrzehnten zusammen mit der Lebensversicherungsbranche eine Zusatzmöglichkeit entwickelt, weitere Provisionen und Kosten zu erlangen. Es wurden Darlehen verkauft und gleichzeitig kapitalbildende Lebensversicherungen, die später durch ihre Ablaufleistung zur Tilgung des Kredites dienen sollten. Also steht damit eine Kapitallebensversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft neben dem Darlehensvertrag bei einer Bank. Ein schöner Nebeneffekt für die Bank ist, dass im Falle des Todes des Darlehensnehmers der Kredit aus der Ablaufleistung der Lebensversicherung getilgt werden kann.

Der übliche Weg ist eigentlich ein anderer. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt normalerweise, dass ein Darlehen zurückgeführt werden muss, indem neben den Zinsen durch eine Geldzahlung die Schuld getilgt wird. So jedenfalls ist es in § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehen.

Unklare Tilgungsleistung

Aufgrund der schlechten Überschussbeteiligung und negativen Entwicklungen häufen sich jetzt Fälle, bei denen die Ablaufleistung des geschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrages nicht ausreicht, um die Schuld aus dem Kreditvertrag zu tilgen. Die Bank möchte am Fälligkeitstag also einen höheren Geldbetrag als die Versicherungsleistung.

Hier stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, denn grundsätzlich ist dieser Fall im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt, so dass von den Gerichten entwickelte Leitlinien zur Anwendung kommen.

Ausnahme gesetzliche Regelung


Eindeutig ist der Fall, wenn die Bank mit dem Darlehensnehmer vereinbart hat, dass die Tilgung des Darlehens durch die Leistung der Lebensversicherung erfolgt; so hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung vom 04.04.2003 (15 U 8/02) das Risiko der nicht ausreichenden Deckung der Bank zugewiesen. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hieß es in dem Darlehensvertrag, „die Tilgung erfolgt durch eine Lebensversicherung bei der Ö-Versicherung laut besonderer Anlage“. Sämtliche anderen Bestimmungen zur Tilgung des Festdarlehens in den Vertragsbedingungen der dort finanzierenden Bank waren von Hand durchgestrichen worden. In einem derartigen Fall kam das OLG Karlsruhe durch Auslegung der Vertragsbestimmungen zu dem Schluss, dass hier die Tilgung ausschließlich durch die Ablaufleistung der Lebensversicherung erfolgen sollte und die Bank eine weitere Forderung an den Darlehensnehmer nicht mehr stellen kann. Insofern handele es sich um eine so genannte Leistung an Erfüllung statt, § 364 Abs. 1 BGB. Solche eindeutigen Formulierungen sind jedoch selten.

Lösungsstrategie der Rechtssprechung bei anderen Fällen


In einer Entscheidung vom 03.04.1990 (XI ZR 261/89) heißt es im amtlichen Leitsatz, dass der Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen kann, wenn er nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsbindung von Lebensversicherungsprämie und Festdarlehen informiert wurde. Dieses sei bei Verbraucherkrediten zu berücksichtigen.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2004, NJW 2004, S. 1868, können sich Ansprüche gegen eine Bank bei der Vermittlung eines Kredites nur zusätzlich aus einem selbständigen, neben dem Kreditvertrag stehenden, Beratungsvertrag oder einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ergeben. Insbesondere dann kommt ein Beratungsvertrag zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung eine tatsächliche Beratung stattfindet.

Eine Risikoaufklärung ist nur notwendig, wenn die Bank über die Rolle der bloßen Kreditgeberin hinaus einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder Interessenkonflikte bestehen sowie Informationsvorsprünge.

__

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
_________________
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