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Unterhalt von Eltern und Staat

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Ronald
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 781

BeitragVerfasst am: 28.März 2006 23:06    Titel: Unterhalt von Eltern und Staat Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Umzug in die eigenen vier Wände wird von 1. April an für junge Erwachsene erschwert. Das gilt jedenfalls für Hartz-IV-Empfänger und diejenigen, die Arbeitslosengeld II beantragen. Was aber gilt für volljährige Kinder, deren Eltern nicht finanziell bedürftig sind? Wann müssen sie ihren Sprösslingen eine eigene Bude finanzieren - und wann nicht?


Dürfen Volljährige eine eigene Wohnung nehmen?

Selbstverständlich. Wer 18 Jahre alt ist, darf seinen Wohnsitz frei wählen. Soweit junge Erwachsene finanziell auf eigenen Füßen stehen, brauchen sie weder ihre Eltern noch ein Amt um Erlaubnis zu fragen, wenn sie eine eigene Wohnung mieten wollen.


» Die Eltern sind nicht verpflichtet, dem Kind eine eigene Bleibe zu finanzieren. «

Auch ein 18-jähriger Schüler oder ein Arbeitsloser darf grundsätzlich von zu Hause ausziehen und eine eigene Wohnung anmieten. "Allerdings muss er dann dafür auch das Geld haben - die Eltern sind meist nicht verpflichtet, ihm eine eigene Bleibe zu finanzieren", erläutert Eva Gerz, Fachanwältin für Familienrecht aus dem rheinischen Brühl.


Wie weit geht die Unterhaltspflicht der Eltern?

Mutter und Vater müssen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zwar auch für volljährige Kinder weiterhin Unterhalt zahlen - in der Regel gilt das aber nur bis zur Beendigung der Berufsausbildung oder des Studiums. "Die Eltern haben in diesen Fällen jedoch das Recht, selbst zu bestimmen, wie sie den Unterhalt leisten", erklärt Eva Gerz. Entweder lassen sie ihr erwachsenes Kind weiterhin bei sich wohnen, kommen für seinen Lebensunterhalt auf und gewähren ihm zusätzlich ein "Taschengeld". Das nennt sich dann "Naturalunterhalt". Oder sie zahlen dem Kind eine eigene Wohnung samt Lebensunterhalt. Dann gewähren sie ihrem Sohn oder ihrer Tochter "Barunterhalt". Geregelt ist dies in Paragraph 1612 Absatz 2 BGB. "Wenn die Eltern die Wahl haben, entscheiden sie sich meistens für den Naturalunterhalt", so Anwältin Gerz. "Dieser ist zum einen meist erheblich preiswerter, und zum anderen gehen wohl viele Eltern davon aus, dass es für die Kinder besser sei, weiter zu Hause zu wohnen."


Was ist, wenn das Kind das anders sieht als die Eltern?

Wenn das erwachsene Kind dafür - so das BGB - "besondere Gründe" vorbringen kann, können die Eltern dazu verpflichtet werden, ihm eine eigene Bleibe zu finanzieren. Im Streitfall muss darüber - auf Antrag der Tochter oder des Sohnes - das Familiengericht befinden. "Bei einer tief greifenden Entfremdung zwischen beiden Seiten gestehen die Gerichte den Kindern deshalb meist Barunterhalt zu." Das gelte allerdings nicht, wenn die Entfremdung allein auf ein "provozierende Verhalten des Kindes" zurückzuführen ist.

Wann halten Gerichte das Zusammenleben für nicht mehr zumutbar?

Das gilt beispielsweise, "wenn die Eltern unangemessene Überwachungsmaßnahmen ergreifen". Als "unangemessen" kann es beispielsweise gelten, wenn die erwachsene Tochter "immer die Zimmertür auflassen muss, wenn ihr Freund zu Besuch ist", so Familienrechtlerin Gerz. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg verurteilte zum Beispiel am 21. Juli 1988 einen Vater dazu, seiner volljährigen Tochter eine Wohnung zu finanzieren, weil er ihrem 29-jährigen Freund verboten hatte, in seiner Abwesenheit die elterliche Wohnung zu betreten [Az.: 2 W 36/88]. Die Hamburger Richter formulierten als Generallinie, dass "die Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Maßnahmen der Hausordnung oder ähnlich reglementierende Eingriffe von Seiten der Eltern nicht beeinträchtigt werden dürfen".

Das Oberlandesgericht Celle hielt es in einem Urteil vom 23. Juli 1996 für unangemessen, dass ein Vater seiner volljährigen Tochter Wohnungsschlüssel vorenthielt und Lebensmittelvorräte verschlossen hatte (Az.: 18 W 19/96). Die vom Gericht festgestellte "tief greifende Zerrüttung" des Vater-Tochter-Verhältnisses führte dazu, dass der Tochter Barunterhalt zugestanden wurde.

Auch körperliche und seelische Gewalt - etwa durch dauernde Herabwürdigungen - erkennen die Familiengerichte als wichtige Gründe für den Auszug einer Tochter oder eines Sohnes an. Im zu entscheidenden Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichtes hatte der Vater seiner erwachsenen Tochter Ohrfeigen gegeben und ihr zynisch empfohlen, "auf den Strich zu gehen" (Az.: 1 Z 145/76).


Was gilt, wenn das Kind an einem anderen Ort studiert?

Wenn wegen einer Berufsausbildung oder eines Studiums ein Wohnungswechsel notwendig wird, müssen die Eltern Unterkunft und Lebensunterhalt in einer "fremden" Stadt finanzieren - soweit sie hierzu in der Lage sind. Mehr als 640 Euro müssen sie dafür allerdings in der Regel nicht pro Monat aufbringen. In den neuen Bundesländern gelten niedrigere Sätze.

Die Verpflichtung zum Barunterhalt gilt, wenn ein Kind ansonsten "auf die durch Zulassung zum Studium gesicherte Ausbildung in einem von ihm entsprechend seinen Neigungen gewählten Fach an einer auswärtigen Universität verzichten müsste". So entschied das OLG Hamburg am 7. April 1987 (Az.: 2 W 78/86).


Was ist, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, den notwendigen Barunterhalt zu leisten?



» Warum die Kinder bei ihren Eltern ausgezogen sind, interessiert die Bafög-Ämter nicht. «

Studenten können dann die staatliche Ausbildungsförderung (Bafög) beantragen. Wenn sie eine eigene Wohnung haben, zahlen die Bafög-Ämter einen höheren Satz. Das gilt auch für minderjährige Studenten. Warum die Kinder bei ihren Eltern ausgezogen sind, interessiert die Bafög-Ämter nicht. Sie fragen auch nicht, ob die Eltern am Studienort leben. Wer staatliche Ausbildungsförderung erhält und auszieht, muss das dem Amt nur mitteilen - und bekommt ab dem Monat des Auszugs mehr Geld vom Staat.


Gelten entsprechende Regelungen auch für junge Menschen, die auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind?

Nein. Arbeitslose und Geringverdiener haben hier jetzt schlechtere Karten - so lange sie noch nicht 25 Jahre alt sind. Dafür sorgen die Neuregelungen des zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II), die zum 1. April in Kraft treten.

Die unter 25-Jährigen müssen nun den zuständigen Träger (Arbeitsagentur, Arbeitsgemeinschaft oder Kommune) um Erlaubnis fragen, wenn sie sich von ihren finanziell bedürftigen Eltern räumlich trennen und eine eigene Bleibe anmieten möchten, die sie nicht selbst bezahlen können. Wird keine Zustimmung eingeholt, so werden von den Ämtern auch keine Unterkunftskosten übernommen.


Wann müssen die Ämter dem Auszug zustimmen?

Wenn der Bezug der Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt (etwa wegen einer Ausbildung) erforderlich ist, oder wenn die Betroffenen "aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden" können. Hierüber wird es vermutlich zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geben. Die Gründe, die von den Familiengerichten bislang für den Auszug von jungen Erwachsenen anerkannt wurden, werden auch Hartz-IV-Empfänger unter 25 mit guten Erfolgsaussichten gegenüber den Trägern des Arbeitslosengeldes II vorbringen können.

Sind die Eltern nicht in der Lage, ihren Kindern Barunterhalt zu leisten, müssen die SGB-II-Träger einspringen.


Müssen Bedürftige, die bereits eine eigene Wohnung haben, zu ihren Eltern zurückziehen?

Die neuen Hartz-IV-Regelungen greifen nur dann, wenn die jungen Leute "erstmalig eine Wohnung beziehen wollen", so die Gesetzesbegründung. Wer also beispielsweise im April aus dem Elternhaus auszieht und einige Monate später - etwa nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle - Arbeitslosengeld II beantragen muss, wird weiterhin die vollen Unterkunftskosten für seine eigene Wohnung erhalten. Ein Rückzug ins Elternhaus darf nicht verlangt werden. Die Einschränkungen richten sich zudem auch nicht gegen Jugendliche, die vor dem 17. Februar 2006 bereits "nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils" gehörten.



SZ vom 28.3.2006
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