Nach einem Urteil des Landgerichts Bonn (AZ 5S197/04) kann auch der administrative Ansprechpartner einer Domain, der Admin-C, fuer wettbewerbswidrige Inhalte einer Webseite haften. Im vorliegenden Fall wurde der Admin-C wegen wettbewerbswidriger Werbung auf einer Webseite verklagt.
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