| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
RA Slowik Specialist
Anmeldungsdatum: 27.10.2004 Beiträge: 192 Wohnort: Krefeld
|
Verfasst am: 26.Jan 2005 9:01 Titel: Urteil der Woche: Neuwagen trotz Tageszulassung ? |
|
|
Der BGH hatt zu entscheiden, ob ein Wagen trotz Tageszulassung noch immer als fabrikneu zu verkaufen sei, oder ob es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Doch lesen Sie die PM selbst:
-----------
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw auch dann noch als fabrikneu anzusehen ist, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist.
Die Beklagte hatte im Jahre 2001 in ihrem Autohaus ein Kraftfahrzeug als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß zum Kauf angeboten. Der Kläger veranlaßte eine Leasinggesellschaft, das Auto zu kaufen und ihm zu verleasen. Bevor es auf den Kläger zugelassen worden war, hatte die Beklagte das Fahrzeug für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne es im Straßenverkehr zu benutzen. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft die Rückzahlung des Kaufpreises und macht geltend, daß das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen, da dem von der Beklagten verkauften Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft "Neuwagen" nicht gefehlt hat.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung und auf ein Urteil des I. Zivilsenats, des Wettbewerbssenats, weist der Senat weiter darauf hin, daß die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlaß zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlaß zugute kommt, ist entscheidend, daß er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für eine nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.
Urteil vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04
(LG Kiel - 17 O 243/02./. OLG Schleswig - 16 U 14/04)
Karlsruhe, den 18. Januar 2005
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&client=3&nr=31435&pos=2&anz=9 |
|
| Nach oben |
|

|
Browser .
Anmeldungsdatum: 17.11.2003 Beiträge: 2016
|
Verfasst am: 26.Jan 2005 14:27 Titel: |
|
|
.......und es ist ein Urteil, welches den mittlerweile üblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt und eigentlich nur Vorteile bringt. U. a. dem Verkäufer, weil es den Halden-Bestand mindert und dem Käufer, weil er ein fabrikneues Fahzeug günstiger erwirbt.
Mit den besten Wünschen, Browser |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|