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Urteil zur Streckung von Provisionseinnahmen

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3686

BeitragVerfasst am: 30.Nov 2006 13:49    Titel: Urteil zur Streckung von Provisionseinnahmen Antworten mit Zitat

Zitat:
Finanzministerium kippt Urteil zur Streckung von Provisionseinnahmen

Das Bundesfinanzministerium (BFM) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Bildung von Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung eines Vermittlers als nicht zulässig erklärt. Mit der Bildung von Rückstellungen konnten Provisionseinnahmen aus Lebensversicherungen bisher steuerlich gestreckt werden. Die Vorgehensweise beruhte auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH), der am 28. Juli 2004 (Az.: XI R 63/03) entschieden hatte, dass ein Vermittler seinen Gewinn aus Provisionseinnahmen für den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen mit Rückstellungen für zukünftige Betreuungsleistungen verringern darf. Im Urteilstext hieß es: „Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden.“ Die obersten Finanzbehörden der Länder und das BFM haben das Urteil des nun aber als Einzelfallentscheidung verworfen, die nicht weiter anzuwenden sei.

In der Begründung heißt es, dass die Bildung einer Rückstellung eine gewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraus setzt, die den Verpflichteten aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet. Das treffe auf die Nachbetreuung von laufenden Lebensversicherungsverträgen allerdings nicht zu, da die fälligen Beiträge nach Vertragabschluss per Lastschrift bis zur Auszahlung des Guthabens eingezogen werden. Weitere Betreuungsleistungen seien deshalb nur in Ausnahmefällen zu erwarten.

Der BFH hatte in einem entsprechenden Fall vor zwei Jahren anders geurteilt und in der Urteilsbegründung geschrieben: "Nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Zwar dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft in der Bilanz grundsätzlich nicht ausgewiesen werden. Ein Bilanzausweis ist u.a. aber dann geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (…)."

Quelle: Fondsprofessionell

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Das BMF-Schreiben zur Nichtanwendung des BFH-Urteils zur Rückstellungsbildung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen finden interessierte Leser
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