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Wann liegt der Tatbestand einer Erpressung vor

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BVOE
Newbie


Anmeldungsdatum: 07.01.2003
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 8.Aug 2003 21:25    Titel: Wann liegt der Tatbestand einer Erpressung vor Antworten mit Zitat

Mir ist folgendes passiert ich habe einem Unternehmen Unterlagen heraus gegeben so wie es Vertraglich gereglet war,nur auf einmal wurde mir eine Rechnung offeriert über eine Tätigkeit die nicht in der Vereinbarung schriftlich gereglet war.
Hierzu muß noch erklären daß in diesem Fall kein Auftrag für diese Tätigkeit von meiner Seite aus ergangen war und ist.
Nachdem nun noch mehr ungereimtheiten aufgetreten sind habe ich den Vertrag fristgerecht gekündigt,daraufhin hat der andere Vertragspartner den Vertrag fristlos gekündigt und seine Forderungen gegenüber immer wieder bekräftigt.Der andere Vertragspartner droht mir nun die ausgehändigten Unterlagen u.s.w. erst heraus zugeben wenn ich die geforderte Summe beglichen hätte.Die Unterlagen u..sw. würden bei einem Rechtsanwalt solange deponiert bis das Geld bezahlt werde,sollte der Betrag nicht zu dem genannten Zahlungsziel eintreffen so würde man mir ein Mahnverfahren und zivilrechtliche Schritte einleiten.
Ich weiß aber hier ist doch irgendwie der Tatbestand eines Erpressungsversuches gegeben.
Was ist eure Meinung dazu und wie soll ich mich jetzt weiter verhalten.
Danke für eure Hilfe!
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insignia
Specialist


Anmeldungsdatum: 15.03.2003
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 8.Aug 2003 22:44    Titel: Antworten mit Zitat

gem. StGB:

StGB § 253 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

StGB § 255 Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

StGB § 258 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr.  unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.


besonders interessant:

StGB § 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.  eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.  eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.  seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


Zu potentiellen Verbindungen zum BGB, Vertragsrecht etc möge ein versierter Ra oder Ra´in konsultiert werden.

daniel
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