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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 220 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 14.Mai 2007 9:04 Titel: Wettlauf gegen die Zeit – Wertpapierprospektgesetz |
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Wettlauf gegen die Zeit – Erfahrungen mit dem Wertpapierprospektgesetz und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die EG-Prospektverordnung und das deutsche Wertpapierprospektgesetz
Prospekte sind die Grundlage der meisten Kapitalanlagegeschäfte: dicke bunte Papiere, die weder von den Anlegern noch von den Anlagevermittlern gerne gelesen werden. Aber nicht nur im Streitfall sind Prospekte von entscheidender Bedeutung. Seit dem 1. Juli 2005 ist ein neues Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Kraft, das die Prospektrichtlinie der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde (Committee of European Securities Regulators / CESR) in das deutsche Recht überträgt. Auch Gesellschaften, die Wertpapiere auf dem Markt außerhalb der Börse oder im freien Handel anbieten wollen, müssen ihre Wertpapierprospekte zunächst von der zuständigen Behörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), genehmigen lassen. Hierzu muss der Prospekt eine ganze Reihe von Mindestanforderungen sowohl inhaltlich als auch formal erfüllen.
Prospektpflicht und -haftung für börsennotierte und vergleichbare Wertpapiere gab es auch schon vorher. Aber mit der Umsetzung der „EG-Prospektverordnung“ (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 im neuen WpPG unterliegen nun erstmals auch Produkte auf dem so genannten „grauen“ Kapitalmarkt einer gesetzlichen Offenlegungsvorschrift Hierbei handelt es sich beispielsweise um Beteiligungen an Personenhandels- und Publikumskommanditgesellschaften, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), an Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder an Genossenschaften, sowie stille Beteiligungen an diesen Gesellschaften. Allerdings prüft die BaFin nur, ob der Prospekt die Mindestangaben in der vorgeschriebenen Form enthält, nicht aber die Richtigkeit der Angaben. Keinesfalls sollten Anleger also die Genehmigung durch die Behörde als Gütesiegel für das angebotene Produkt missverstehen.
Ein Berg aus Vorschriften
Dennoch, das Ziel der europäischen Prospektrichtlinie ist die Verbesserung von Verbraucherschutz und Transparenz auf dem Kapitalmarkt. Allerdings wird dieses Ziel mit einem undurchdringlich scheinenden Gewirr von Vorschriften verfolgt. Denn neben dem WpPG, das die europäische Richtlinie in nationales Recht umsetzt, gilt auch noch das Verkaufsprospektgesetz (VerkProsG) in Teilen weiter – so ist in Artikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) seit 2004 die gesetzliche Prospektpflicht und -haftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen geregelt. Darüber hinaus bezieht sich die BaFin bei der Prospektprüfung aber auch weiterhin direkt auf die Empfehlungen der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde. Der Anhang der EG-Prospektverordnung enthält verschiedene Schemata und Prüfungsmodule, die je nach Ausrichtung der ausgebenden Gesellschaft Anwendung finden und die Anforderungen an Inhalt und Form des Prospekts maßgeblich bestimmen.
Besonders für kleinere Aktiengesellschaften (AG), die Wertpapiere vor allem durch ein Private Placement, also nicht öffentlich, anbieten wollen, türmen sich die Vorschriften zu einem nahezu unüberwindbaren Berg auf. Auch ausländische Gesellschaften, wie beispielsweise eine Société Anonyme (S.A.) oder eine im amerikanischen Handelsregister eingetragene (incorporated) Kapitalgesellschaft (Inc.), haben es hier schwer. Die wesentlichen Fallstricke können aber bei sorgfältiger und zeitnaher Zusammenarbeit aller Beteiligten umgangen werden, sofern man sich ihrer denn auch bewusst ist.
Kennnummern als Voraussetzung: ISIN und WKN
Ein Unternehmen, das Anteile in Form von Wertpapieren ausgeben und öffentlich anbieten will, benötigt eine Internationale Kennnummer für Wertpapiere (International Securities Identification Number / ISIN). Sie ersetzt beziehungsweise ergänzt seit 2003 die nationale Wertpapierkennnummer (WKN), die ausschließlich für in Deutschland handelbare Wertpapiere verwendet wurde. Vorhandene nationale Kennnummern wie die WKN wurden in die ISIN überführt, die sechsstellige Kombination aus Ziffern und Buchstaben ist bei deutschen ISIN an der sechsten bis elften Stelle enthalten.
ISIN und WKN werden in Deutschland von der Wertpapier-Mitteilungen-Gruppe (WM-Gruppe) nach Vorlage eines Prospektentwurfs ausgegeben. Der Prospektentwurf ist grundsätzlich in Landessprache vorzulegen, somit sollten ausländische Gesellschaften sowohl die Zeit als auch die Kosten für eine Übersetzung einplanen. Nur ausnahmsweise besteht für Gesellschaften mit Sitz im Ausland die Möglichkeit, den Prospekt in einer international gebräuchlichen Finanzsprache abzufassen, aber selbst dann müssen die wesentlichen Inhalte einleitend auf deutsch zusammengefasst werden.
Inhalt und Aufbau des Prospekts
Es stellt sich die Frage, welche Angaben in einem Prospekt überhaupt zwingend enthalten muss und wie diese zu strukturieren sind. Einen ersten Überblick über die inhaltlichen Details kann man sich auch auf der Internetseite der WM-Gruppe verschaffen.
Im Registrierungsformular sind zunächst Angaben zum Emittenten zu machen. Diese richten sich nach dem Anhang I der Prospektverordnung. Weiterhin müssen die Wertpapiere entsprechend dem Anhang III der Prospektverordnung beschreiben werden. In der so genannten Zusammenfassung sind im dritten Teil der Prospekts die wesentlichen Merkmale und Risiken der Wertpapiere, des Emittenten und gegebenenfalls vorhandener Garantiegeber zu erläutern. Diese Angaben sollen kurz und verständlich sein, und in der Regel nicht mehr als 2.500 Wörter beinhalten, das sind etwa vier bis fünf DinA4-Seiten. In der Verwaltungspraxis des BaFin werden aber wohl auch Zusammenfassungen mit einem Umfang von bis zu 5.000 Wörtern zugelassen.
Der Aufbau des Prospekts richtet sich nach Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Abs. 1 der Prospektverordnung. Der Inhalt ist demnach in folgende Punkte zu gliedern:
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung des Angebots
Risikofaktoren des Angebots
Risiken aus dem Angebot
Risiken aus der Gesellschaftsstruktur
Risiken aus der Finanzierungsstruktur
Weitere noch anzuwendende Schemata und Module gemäß dem Anhang der Prospektverordnung
Man sollte immer damit rechen, dass die BaFin der Auffassung ist, der Aufbau des Prospekts weiche von den vorgegebenen Schemata und Modulen ab. Ist dies der Fall, muss nämlich eine so genannte Überkreuz-Checkliste mit eingereicht werden, in der die einzelnen Angaben im Prospekt den Positionen der Prospektverordnung zugeordnet werden. Für Vermögensverkaufsprospekte hält die BaFin eine Überkreuzcheckliste im Internet zum Download bereit. Bei Wertpapierprospekten muss der Emittent hier selbst kreativ tätig werden, was wohl damit zusammenhängt, dass gemäß Prospekt-VO verschiedene Schemata und Module Anwendung finden können
Fristen hier und Fristen da
Um die Genehmigung des Prospektentwurfs nicht unnötig zu gefährden, sollte den geforderten Fristen besondere Beachtung geschenkt werden. Die Prospektverordnung fordert bei Wertpapiern, dass die geprüften Finanzinformationen nicht älter als 18 Monate sind, wenn der Emittent, also die ausgebende Gesellschaft, geprüfte Zwischenabschlüsse in seinen Prospekt aufnimmt – sind die Zwischenabschlüsse ungeprüft, dann beträgt die Frist sogar nur 15 Monate (Anhang I, Nr. 20.5.1).
Darüber hinaus darf die Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung der Gesellschaft nicht älter als 90 Tage sein, und zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts. Für den Emittenten, also den Aussteller des Wertpapiers, ist hier also Eile geboten, denn der Prospekt darf ja erst nach der Prüfung durch die BaFin veröffentlicht werden. Hierbei ist unbedingt zu beachten, dass die BaFin 10 Werktage Zeit hat, diesen auf Herz und Nieren zu prüfen. Bei einem erstmaligen öffentlichen Angebot kann sich die Behörde sogar 20 Werktage Zeit lassen. Es können also unter Umständen mehr als vier Wochen vergehen, bis die BaFin zu einer Entscheidung darüber gelangt, ob der Prospekt im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vollständig, logisch nachvollziehbar und verständlich ist. Ist die Behörde mit dem Inhalt nicht einverstanden, beginnt die Prüfungsfrist nach erneutem Einreichen des Prospekts wieder von vorn.
Somit veralten vor allem die Zahlen zur Kapitalisierung und Verschuldung des Unternehmens sehr schnell. Die Buchführung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden, damit die Zahlen zügig erstellt werden können – sei es von dem Prospektersteller selbst oder von einem steuerlichen Berater.
Besonders wenn mehrere Stellen bei der Prospekterstellung beteiligt sind, werden die verschiedenen Fristen leicht zu einem Wettlauf gegen die Zeit. Verlangt die BaFin neue Zahlen, für die gegebenenfalls Geschäftsvorgänge erst noch erfasst werden müssen, vergeht kostbare Zeit, bis die nächste Prospektversion erstellt und eingereicht werden kann. Verstreicht innerhalb dieser Zeit eine der oben genannten Fristen, sind wieder neue Zahlen notwendig. Handelt es sich um Jahres- oder Zwischenabschlüsse, müssen diese nicht nur erstellt, sondern auch noch von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden, bevor der Prospekt erneut bei der BaFin vorgelegt werden kann. Das ausgebende Unternehmen, seine Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und sonstigen Berater sollten also ihre Zusammenarbeit gut koordinieren und im engen Austausch miteinander stehen.
Das Ablaufen der Prüfungsfrist ohne Rückmeldung von der Behörde stellt im Übrigen keine „Billigungsfiktion“ dar, mit anderen Worten: nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die BaFin ist eine Veröffentlichung des Prospekts möglich. Ist die Prüfung durch die BaFin glücklich überstanden, muss der Prospekt zunächst durch eine Anzeige in einer überregionalen Zeitung veröffentlicht werden. Erst einen Tag nach Erscheinen der Anzeige darf der Prospekt dann verteilt und das Angebot öffentlich gemacht werden.
Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit
Der Prospekt hat den Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit zu wahren. Er muss also auch nach der ersten Genehmigung weiterhin ständig aktualisiert werden. Ganz gleich, ob sich die Geschäftsentwicklung positiv oder negativ auf den Wert der Anlage auswirkt, geschehen wesentliche Dinge in der Gesellschaft, muss der Prospekt entsprechend angepasst werden. Auch dies kann sich zum Wettlauf gegen die Zeit entpuppen, denn gerade, wenn sich das Geschäft der ausgebenden Gesellschaft stark entwickelt, sind kurzfristige Veränderungen an der Tagesordnung.
Fazit
Bei der Prospekterstellung sollten alle Beteiligten gut – und vor allem schnell – zusammenarbeiten, um die entsprechenden Fristen der Prospektverordnung auch einhalten zu können. Ein erfahrenes Team kann dabei helfen, alle möglichen Klippen auch innerhalb der vorgegebenen Zeiträume sicher zu umschiffen. Eine zeitnahe und sorgfältige Buchführung ist eine gute Voraussetzung für die Erstellung der benötigten Zahlen, sowohl im ersten Genehmigungsverfahren als auch zur fortlaufenden Anpassung des Prospekts an die aktuelle Geschäftsentwicklung. _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5852
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Verfasst am: 6.Mai 2008 13:38 Titel: |
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Die Finanzaufsicht BaFin macht Druck. Große Sparkassen und Genossenschaftsbanken können sich ab 2009 nicht mehr so problemlos wie bisher durch die Ausgabe von Wertpapieren refinanzieren.
Dann müssen diese Institute für ihre Emissionen nämlich wie andere Finanzdienstleister auch individuelle Prospekte erstellen, die von der Finanzaufsicht BaFin gebilligt werden müssen. Doch bislang wurden kaum welche vorgelegt.
Angesichts einer drohenden Prospektflut zum Jahresende fordert die BaFin die Institute auf, "so schnell wie möglich die Prospekte" einzureichen, weil ansonsten Probleme entstehen könnten, so eine Sprecherin.
Für private Banken gilt seit der Verabschiedung des Wertpapierprospektgesetzes im Jahr 2005 die Prospektpflicht für Emissionen. Sparkassen und Genossenschaftsbanken profitieren für eine Übergangszeit von einer Ausnahmeregelung, dem sogenannten Daueremittentenprivileg.
Mit dem Wertpapierprospektgesetz sollen die Vorgaben für das Angebot von Wertpapieren in der EU vereinheitlicht werden. Wesentliche Merkmale und Risiken des Emittenten - bei den Sparkassen beispielsweise Verpflichtungen für die Landesbanken - sowie des Wertpapieres müssen in verständlicher Form dargelegt werden.
"Dieses Thema hat enorme Sprengkraft für die betroffenen Institute", urteilt Thorsten Voß, Anwalt. "Wenn die BaFin die Prospekte nicht gebilligt hat, können die Produkte auch nicht vertrieben werden." Das dürfte die Refinanzierung beeinträchtigen. Von dem Wegfall des Daueremittentenprivilegs seien klassische Produkte für die Privatkunden wie Sparkassenbriefe, Pfandbriefe oder Kommunalobligationen betroffen - sofern, so Voß, ein "Institut jährlich Wertpapiere von mehr als 50 Mill. Euro emittiert".
Voß bemängelt, dass bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken trotz der Übergangszeit "wenig passiert" sei. Wenn die Billigung des Prospektes nicht im dritten Quartal erfolgt sei, müssten die Institute parallel einen Halbjahresbericht über das Geschäftsjahr vorlegen. Das dürften nur wenige Kreditinstitute logistisch stemmen.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) gibt sich gelassen. Derzeit werde ein Musterprospekt mit der BaFin abgestimmt. Die Zahl der einzureichenden Prospekte werde sich "naturgemäß erhöhen, gleichwohl ist nicht mit einer Prospektflut zu rechnen", heißt es. Die Zahl der betroffenen Sparkassen sei aber nicht bekannt. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken sieht "nur sehr wenige Volksbanken" von dem Problem tangiert.
"Wir tun alles erdenklich Mögliche, damit die Wertpapierprospekte so schnell wie möglich gebilligt werden können", erklärt eine BaFin-Sprecherin. "Wenn alle Institute ihre Prospekte im September einreichen würden, bekämen wir sicherlich Probleme."
Quelle: F.M.Drost |
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