Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass für den Bankkunden erkennbar sein muss, unter welchen Voraussetzungen eine Veränderung des Zinssatzes erfolgt und in welchen Zeiträumen eine Überprüfung vorgenommen wird. Zudem müsse die Anpassungsmarge, also ob der Zins etwa bei 0,1- oder 0,2-Prozent-Schritten fällt, angegeben sein, um dem Verbraucher eine angemessene Kontrolle der Zinsgestaltung seines Darlehensvertrages zu ermöglichen (Aktenzeichen 80559/99).
(14.08.2002)
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