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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 4.Jan 2003 13:39 Titel: umschulungsmaßnahmen können werbungskosten sein: |
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auch der bundesfinanzhof ist lernfähig:
bisher galt, dass aufwendungen aufgrund einer umschulung nicht in voller höhe als vorweggenommene werbungskosten gemäß § 9 abs. 1 estg, sondern nur bis zu einer höhe von 920 € als sonderausgaben gemäß § 10 abs. 1 nr. 7 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p10.html abziehbar waren. Begründung hierfür war, dass Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, zu der auch eine Umschulung gehöre, nach geltendem Recht einkommensteuerlich nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, da es sich bei diesen Aufwendungen um Lebenshaltungskosten handele, weil durch sie erst das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden solle (vgl. Gesetzesmaterialien, BTDrucks V/3430, 8 f.; Bericht des Finanzausschusses zu BTDrucks V/3602, 2, 3).
Dies wurde zunehmend kritisiert:
| Zitat: |
Der Rechtsprechung wurde insbesondere entgegengehalten, die von ihr entwickelte Terminologie mit der Unterscheidung zwischen Berufsausbildung und Berufsfortbildung vernachlässige steuersystematische Gesichtspunkte (z.B. Prinz, a.a.O., § 9 EStG Rz. 268 f.; Kreft, FR 2002, 657, 661 ff.). Die Rechtsprechung verwende zur Abgrenzung nur noch "Begriffsdefinitionen" und entferne sich damit immer mehr vom Gesetz (z.B. Söhn, StuW 2002, 97 f.). Vornehmlich die Zuordnung von Aufwendungen für ein Erststudium zum Privatbereich ohne Beachtung der das Studium veranlassenden Umstände beinhalte eine unzulässige Typisierung (z.B. Niedersächsisches FG in EFG 2001, 1424, Rev. VI R 106/01; Keßler, LSW Heft 6/2000, Gruppe 4/129, Fortbildungskosten, 1, 2). Zudem sei die Rechtsprechung in ihrer Kasuistik kaum mehr zu überschauen, sie sei in vielen Fällen schwer nachvollziehbar und führe deshalb zu Rechtsunsicherheit (z.B. Niedersächsisches FG in EFG 1998, 640, Rev. VI R 5/98; Hessisches FG in EFG 2000, 355, rkr.; Prinz, a.a.O., § 9 EStG Rz. 269; Koenig, DStZ 1996, 769).
Die höchstrichterliche Rechtsprechung trage den tiefgreifenden Änderungen und Entwicklungen im heutigen Berufsleben sowie der zunehmenden Arbeitslosigkeit nicht ausreichend Rechnung (z.B. FG Düsseldorf in EFG 2001, 1023, Rev. IV R 44/01; E. Schmidt, FR 1997, 762 ff.). Die Rechtsprechung hemme die notwendige Flexibilität der Arbeitnehmer. Wegen der Vielgestaltigkeit der beruflichen Weiter- oder Fortbildung verstoße eine solche Typisierung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und gewährleiste --insbesondere im Fall einer durch den Arbeitsmarkt veranlassten Umschulung-- nicht die nach dem Sozialstaatsprinzip gebotene Bekämpfung von Arbeitslosigkeit (z.B. FG Brandenburg in EFG 2000, 424, Rev. VI R 42/00). Die Rechtsprechung zur Anerkennung der Aufwendungen für ein Zweitstudium stelle sich als ein im Gesetz nicht angelegtes, sachlich nicht gerechtfertigtes Akademikerprivileg dar, da allein Hochschulabsolventen die Kosten für ein Zweitstudium als Werbungskosten geltend machen könnten (z.B. FG Schleswig-Holstein in EFG 2000, 780, Rev. VI R 60/00; Niedersächsisches FG, Urteile in EFG 1998, 640, Rev. VI R 5/98; in EFG 2001, 1424, Rev. VI R 106/01).
Für die Annahme von Betriebsausgaben/Werbungskosten sei --von hier nicht interessierenden Einschränkungen abgesehen-- ausschließlich auf den Veranlassungszusammenhang abzustellen (Prinz, a.a.O., § 9 EStG Rz. 268 ff.; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 60 unter Ausbildungskosten; ders., StuW 1999, 3, 6 ff.; Gast-de Haan, Festschrift für L. Schmidt, 105 ff.; Flies, DStR 1997, 725, 727 ff.; Söhn, StuW 2002, 97, 98 ff.; Kreft, FR 2002, 657, 664 ff.); der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei einzuschränken. |
mit Urteil vom 4. Dezember 2002, Az: VI R 120/01 http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.1.03/6R12001.html hat der Bundesfinanzhof nunmehr seine Rechtsprechung geändert und entschieden:
| Zitat: |
| Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein. |
und mit urteil vom 17. Dezember 2002, Az: VI R 137/01 http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.1.03/6R13701.html hat er die bisherige Gesetzesanwendung sogar noch weiter umgestoßen:
| Zitat: |
1. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind.
2. Die Auffassung, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung). |
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 7.Feb 2004 22:33 Titel: seit mittwoch gilt dies für jede art von berufsausbildung: |
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s. hierzu pressemitteilung des bundesfinanzhofs:
| Zitat: |
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte in langjähriger Rechtsprechung Kosten für den Erwerb eines Doktortitels regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet, die lediglich mit den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Der neueren Rechtsprechung zur Anerkennung von Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen folgend hat der VI. Senat nunmehr in seinem Urteil vom 4. November 2003 VI R 96/01 entschieden, dass auch Promotionskosten Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind.
Der Rechtsstreit betraf eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte.
Ebenso wie Aufwendungen für eine berufliche Qualifikation in Form eines Universitätsstudiums zu Werbungskosten führen können, trifft nach Auffassung des VI. Senats gleiches auch auf Kosten für eine Promotion zu. Für die Zuordnung derartiger Kosten zu den Erwerbsaufwendungen sei auch entscheidend, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung, sein Erwerb teilweise sogar unabdingbar sei. Mit der Promotion habe die Klägerin ihre medizinischen Kenntnisse vertieft und erweitert und sich so konkret auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie vorbereitet. |
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2004.2.04/6R9601.html
s. hierzu auch den artikel in http://www.spiegel.de/unispiegel/geld/0,1518,285061,00.html
| Zitat: |
NEUE RECHTSAUFFASSUNG
Jetzt studieren, später Steuern sparen
Von Armin Himmelrath
Nach Auffassung findiger Juristen können Studenten ihre Studienkosten in voller Höhe von der Steuer absetzen - und zwar nach dem Berufseinstieg. Damit winken Akademikern enorme Ersparnisse, Finanzminister Hans Eichel drohen Steuerausfälle in Millionenhöhe.
DPA
Einkommensteuer: Kleiner Unterschied, große Wirkung
Allgemeine Studiengebühren finden in der Politik immer mehr Anhänger. Doch die Hoffnung auf schnelles Geld für die maroden Haushalte könnte sich als trügerisch erweisen. Steuerexperten rechnen jedenfalls mit einer breiten Klagewelle von Studenten an den Finanzgerichten. Hintergrund: Kosten im Studium gelten bisher als "Sonderausgaben", müssten aber nach mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) eigentlich als "Werbungskosten" zählen - so, wie es bei einem Zweitstudium oder einer Umschulung schon heute gehandhabt wird.
Für Laien klingt das nach einer Petitesse, aber die kleine Namensänderung könnte große Wirkung entfalten: "Die Ausgaben für ein Erststudium können in Zukunft wohl voll abgesetzt werden, und das bringt natürlich erhebliche Steuereinsparungen mit sich", sagte Karl-Heinz Worms, Steuerexperte an der Universität Osnabrück, am Donnerstag in der Sendung "Campus & Karriere" des Deutschlandfunks.
Expertentipp: Sammelt schon mal Belege
Bundesweit stünden die Steuerjuristen bereits in den Startlöchern, um mit dem ersten klagewilligen Betroffenen die Neuregelung durchzusetzen. Worms rät Studenten deshalb: "Belege sammeln, Studiengebühren sammeln, alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Studium entstehen, sammeln, zusammenschreiben und dann im Rahmen der Steuererklärung geltend machen."
AP
Blanker Hans: Muss mit Klagewelle rechnen
Bisher konnten Studenten in ihrer Steuererklärung lediglich niedrige Pauschalbeträge als Sonderausgaben geltend machen - und während des Studiums verdienen sie in der Regel nicht genug, um überhaupt Steuern zu zahlen. Nun winken Akademikern in den ersten Berufsjahren allerdings enorme Steuerersparnisse. Die zu erwartenden Steuerausfälle für die Staatskassen erreichen nach Expertenschätzungen Millionenhöhe.
Künftig gelten dann zum Beispiel Fahrtkosten, der Kauf von Fachbüchern, Computer oder Büromaterial als "vorweggenommene Werbungskosten" - und Studiengebühren ebenfalls. Studenten könnten die Ausgaben während des Studiums ansammeln und nach dem Berufsstart von der Steuer absetzen, so lange, bis die kompletten Kosten abgerechnet sind.
"Nicht einschüchtern lassen, sondern klagen"
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Betroffenen schon während ihrer Hochschulzeit jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben und darin ein negatives Einkommen als "vorweggenommene Werbungskosten" nachweisen. "Die Finanzämter werden das vermutlich ablehnen", sagt der Dortmunder Steuerberater Georg-Christoph Lichtenberg, "ich rate aber dringend dazu, sich davon nicht einschüchtern zu lassen, sondern zu klagen." Lichtenberg hält es für "schlicht unsinnig, dass Erst- und Zweitstudium steuerlich unterschiedlich behandelt werden".
DPA
Glaubt, dass der Gesetzgeber schnell reagiert: Grietje Bettin
Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach der die Kosten für eine Promotion erstmals als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind. Zusammen mit anderen Urteilen sieht Karl-Heinz Worms darin eine "deutliche Wendung in der Rechtssprechung" - mit klaren Vorteilen für akademische Berufseinsteiger, aber deutlichen Nachteilen für die öffentlichen Haushalte, denn an den deutschen Hochschulen sind über zwei Millionen Studenten eingeschrieben.
Auswirkungen hat die neue Rechtsauslegung auch auf Studiengebühren-Modelle. Die Berechnungen über entsprechende Einnahmen sind plötzlich Makulatur, weil die geplanten Einnahmen ein paar Jahre später in beträchtlicher Höhe wieder wegbrechen würden. "Die Einführung von Studiengebühren wird damit ad absurdum geführt", sagte Grietje Bettin, bildungspolitische Sprecherin der Grünen. Der Gesetzgeber werde deshalb wohl versuchen, die entsprechenden Lücken möglichst schnell zu schließen, prophezeit Bettin. |
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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6292
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Verfasst am: 14.Jun 2008 7:15 Titel: |
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Kosten für regelmäßige Fahrten zu einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme werden steuerlich nicht per Pendlerpauschale abgerechnet - sie können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München gilt der Veranstaltungsort auch dann nicht als weitere regelmäßige Arbeitsstätte, wenn die berufliche Bildungsmaßnahme längerfristig, aber vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist (Az.: VI R 66/05).
Die Pendlerpauschale komme steuerlich nur im Falle einer regelmäßigen Arbeitsstätte zum Tragen, wie das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg erläutert.
In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung eine knapp vierjährige Weiterbildung an einer Beruflichen Schule absolviert. Beim Finanzamt machte er eine Entfernungspauschale auf Kilometerbasis und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend.
Die Steuerbeamten erkannten jedoch nur die Fahrtkosten an - mit der Begründung, bei der Schule handele es sich um eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte des Mannes.
Der Bundesfinanzhof urteilte zugunsten des Mannes und entschied, dass das Finanzamt die Fahrtkosten sogar in voller Höhe anerkennen muss. Die Mehrkosten für Verpflegung wurden ihm dagegen aberkannt, da sie nur für die ersten drei Monate der Bildungsmaßnahme absetzbar gewesen seien.
Quelle: dpa/tmn |
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