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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3539
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Verfasst am: 19.Jul 2006 6:19 Titel: Schadenersatz am freien Kapitalmarkt |
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Anleger trägt Beweislast für unterlassene Prospektübergabe - BGH korrigiert umstrittene OLG- Rechtsprechung zum Schadenersatz am freien Kapitalmarkt
Pressemitteilung von: 'markt intern'-Verlag
Falls Anleger den Vermittler ihrer notleidenden Vermögensanlage auf Schadenersatz verklagen, tragen sie die Beweislast für die Behauptung, keinen Anlageprospekt mit Risikohinweisen erhalten zu haben. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) am Fall eines geschlossenen Filmfonds entschieden (Az.: III ZR 205/05), wie der Branchennewsletter 'kapital-markt intern' aktuell berichtet.
Oftmals ist bei Schadenersatzansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds gegen ihren Vermittler die Frage zu entscheiden, ob der Anleger überhaupt einen Prospekt erhalten hat. Bislang war die Beweislast umstritten. Das Oberlandesgericht Hamm hatte 2003 in einem anderen Fall die Beweislast beim Vermittler der Anlage gesehen, obwohl der Anleger auf der Beitrittserklärung den Erhalt des Prospektes quittiert hatte. Der BGH hat diese Beweislastverteilung jetzt zugunsten des Vermittlers entschieden: Nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung treffe denjenigen, der einen Anspruch geltend mache, auch die Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruches, so die Karlsruher Richter. Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: "...die Aushändigung des Anlageprospekts [ist] im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Vermögensanlage nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten." Da die Übergabe des Prospektes somit eine "Nebenpflicht im Rahmen der Informations- und Auskunftspflicht bleibe", bleibt auch die Beweislast für die Behauptung, den Prospekt entgegen der schriftlichen Bestätigung nicht erhalten zu haben, beim Anleger, soweit keine andere spezialgesetzliche Regelung wie etwa die des Wertpapierhandelsgesetzes vorliegt. Hatte der Anleger den Prospekt erst anläßlich seiner Beitrittserklärung erhalten und somit nicht ausreichend Zeit, ihn kritisch zu lesen, kann sich der Vermittler allerdings nicht auf die schriftliche Informationserteilung gegenüber diesem berufen.
| Zitat: |
Weitere Informationen:
Christian Prüßing
Redakteur 'kapital-markt intern' |
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