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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4936 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 10.Okt 2004 20:18 Titel: Makler-Geschäfte vor Gericht - Vermittler darf 2x kassieren |
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Diener zweier Herren muss bezahlt werden
Makler-Geschäfte enden oft vor Gericht
Die Spielregeln der Immobilienmakler sind schwer zu durchschauen. Oft gibt es Streit, vor allem um die Provision. Geht es dann vor Gericht, erleben viele Käufer, die nur selten im Geschäft tätig sind, böse Überraschungen. Hier einige Beispiele aus der jüngsten Rechtsprechung:
Deutschlands höchste Richter am Bundesgerichtshof (BGH) urteilten etwa, dass der Vermittler zweimal kassieren darf; Immobilienmaklern ist es grundsätzlich erlaubt, für den Verkäufer wie für den Käufer tätig zu werden, ohne die Vertragspartner zu informieren. Bei Immobiliengeschäften halten die Bundesrichter eine Doppeltätigkeit für "weitgehend üblich" ( BGH, III ZR 318/02 )
Erweist sich ein Makler als "unwürdig", geht er dagegen leer aus. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Makler ein Gutachten über ein zu verkaufendes Haus nicht an den potenziellen Käufer weiter reicht und dieses Gutachten für die Kaufentscheidung wichtige Informationen enthält (hier unter anderem Schimmelpilz, Feuchtigkeit in den Wänden, mangelnder Schallschutz, schlechte Wärmeisolierung). Der Interessent hatte keine Chance, den Kauf realistisch zu beurteilen. ( OLG Naumburg, 9 U 84/01 )
Ohne Bezahlung bleibt auch ein Makler, der als "Preistreiber" agiert. Der Fall: Ein potenzieller Immobilienkäufer beauftragte einen Makler mit der Suche nach einem Objekt. Nach erfolgreicher Suche und abgeschlossenem Kaufvertrag stellte sich aber heraus, dass der Makler den Kaufpreis in die Höhe getrieben hatte, um seine Provision zu steigern. Der Vertag kann rückgängig gemacht werden ( Pfälzisches OLG Zweibrücken, 4 U 139/00 ).
Flunkern zahlt sich für einen Makler nicht aus: Übergibt ein Makler einem Kunden ein Exposé einer Wohnung, das sie mit drei Zimmern ausweist, ist dem Vermittler aber bekannt, dass ein Zimmer der Wohnung zu Wohnzwecken nicht genehmigt ist, so hat er seinem Auftraggeber Schadenersatz zu leisten ( Oberlandesgericht Celle , 11 U 47/02). Ohne Lohn bleibt ein Makler auch, wenn er erklärt, dass das Dach des zur Disposition stehenden Hauses vor einem Jahr erneuert wurde, obwohl er weiß, dass es zwei undichte Stellen hat (Oberlandesgericht Celle, 11 U 170/02).
Ins Leere lief dagegen der Trick, den Makler mit einer "vorgeschobenen Interessentin" um seinen - in diesem Fall gerechten - Lohn zu bringen: Die verklagte Maklerkundin suchte ein Anwesen und wandte sich deshalb an den klagenden Makler. Die Interessentin besichtigte mit dem Makler, kaufte aber nicht. Stattdessen erwarben ihr Vater und ihr Bruder. Deshalb weigerte sie sich, das Makler-Honorar zu bezahlen. Im konkreten Streitfall sah der "Maklersenat" des Bundesgerichtshof (BGH) eine wirtschaftliche Identität zwischen dem von der Maklerkundin beabsichtigten, selbst abzuschließenden Kaufvertrag und dem später seitens Vater und Bruder geschlossenen Grundstückskaufvertrag ( BGH III ZR 20/03 ). |
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