| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2944
|
Verfasst am: 12.Feb 2007 13:58 Titel: Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen |
|
|
Thema: Zwangsversteigerung
„Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.“
Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen.
Liegt dem Versteigerungsgericht der Nachweis nicht rechtzeitig vor, so hat dies die Zurückweisung des Gebots mangels Sicherheitsleistung zur Folge.
(Ein Kontoauszug, die Bestätigung der Bank, der Überweisungsbeleg o.ä. als Nachweis der Überweisung reicht nicht aus.) |
|
| Nach oben |
|
|
elcidito Newbie

Anmeldungsdatum: 05.02.2007 Beiträge: 18 Wohnort: Valencia / Spanien
|
Verfasst am: 14.Feb 2007 10:57 Titel: |
|
|
Wenn das ZVG (Zwangs-Versteigerungs-Gesetz) tatsächlich diesbezüglich geändert wird (worden ist?), kann man diese Massnahme nur als Versteigerungs-Verhinderungsmaßnahme bewerten.
Wer wird denn schon Tage zuvor der Gerichtskasse 10 % überweisen in der Ungewissheit, wann er das Geld zurückbekommt. Außerdem entscheidet ein Bieter in der Regel erst im Termin, ob er tatsächlich mitbietet. Darüberhinaus ist die Sicherheitsleistung nicht bindend bei 10%. Je nach Sachlage kann auch auf eine Sicherheitsleistung völlig verzichtet oder eine höhere verlangt werden.
Auch die Tatsache, daß das Geld über eine Bankverbindung laufen müsste, schreckt eher ab....
Da sind (waren) mal wieder Bürokraten am Werk, die sich nicht in die "Bieterseele" hineinversetzen können. _________________ EL CIDITO CONSULTORA S.L.
Paseo de las Facultades 3 B4
E-46021 Valencia
e-mail: elcidito@elcidito.com
http://www.elcidito.com
Telefon: +34 963 605 831 |
|
| Nach oben |
|
|
Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5905
|
Verfasst am: 1.März 2007 9:53 Titel: |
|
|
Das Thüringer Oberlandesgericht weist darauf hin, dass bei Zwangsversteigerungen von Grundstücken nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) für die potentiellen Bieter ab dem 16.2.2007 eine wichtige Änderung in Kraft getreten ist.
Bei Versteigerungen von Grundstücken nach dem ZVG müssen Bieter grundsätzlich damit rechnen, dass eine Sicherheit in Höhe von regelmäßig einem Zehntel des vor dem Versteigerungstermins festgesetzten Verkehrswertes zu leisten ist. Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Sicherheit durch bestätigte Bundesbankschecks bzw. Verrechnungsschecks eines inländischen Kreditinstituts, eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder durch Hinterlegung von Geld geleistet werden.
Mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416 ff.) ist für Versteigerungen, die ab dem 16.2.2007 durchgeführt werden, eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung nicht mehr möglich. Mit anderen Worten: Die Zeiten, in denen die Bieter mit vollen Geldkoffern in die Versteigerungstermine gingen, sind vorbei.
Statt dessen sieht das Gesetz nunmehr die Möglichkeit vor, die Sicherheit durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrages auf ein Konto der Gerichtskasse zu leisten (§ 69 Abs. 4 des ZVG in der neuen Fassung). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betrag vor dem Versteigerungstermin der Gerichtskasse gutgeschrieben wurde und hierüber ein Nachweis geführt werden kann. Es ist also auf rechtzeitige Überweisung vor dem Versteigerungstermin zu achten.
Wird die Sicherheitsleistung letztlich nicht benötigt, insbesondere weil der Bieter das Grundstück nicht ersteigert hat, erhält dieser den Betrag von der Gerichtskasse unverzüglich zurücküberwiesen. Wem die Sicherheitsleistung durch Überweisung nicht zusagt, steht jedoch weiterhin die Möglichkeit zu, diese durch Bundesbankschecks bzw. Verrechnungsschecks eines inländischen Kreditinstituts, der frühestens drei Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist (§ 69 Abs. 2 ZVG) oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft (§ 69 Abs. 3 ZVG) zu leisten.
Quelle: Anwalt-Suchservice |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|