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Steuernsparen durch Gestaltung

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money-baer
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Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
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BeitragVerfasst am: 21.März 2003 17:53    Titel: Steuernsparen durch Gestaltung Antworten mit Zitat

Steuern sparen mit Verträgen unter nahen Angehörigen


Das kann Ihr ganz persönliches Steuer-Spar-Modell sein


Sie vermieten Ihr Haus an Ihre Eltern. Den Vertrag gestalten Sie "wie unter fremden Dritten üblich", so verlangt es der Gesetzgeber. Sie selbst wohnen kostenlos in einem Haus der Eltern. Der passende Fachbegriff heißt: Wechselseitiges Überlassen von Wohnungen an Angehörige.

Finanzbeamte prüfen solche Gestaltungen gründlich. Denn oft werden Mietverhältnisse mit Familienmitgliedern nur gestaltet, um hohe Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen.

In der Vergangenheit wurden viele Fälle abgelehnt. Die Begründung der Beamten: Missbrauch von steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Jetzt kam vom Bundesfinanzhof ein positives Urteil für alle Steuerpflichtigen:

"Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt insoweit nicht vor." (BFH, Urteil vom 14.1.2003 - IX R 5/00)

In der Begründung des Urteils wurde klar: Die Entgeltlichkeit der Hausüberlassung an die Eltern war nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu Überkreuzvermietungen nicht rechtsmissbräuchlich.

Nach dieser Rechtsprechung sind wechselseitige Vermietungen rechtsmissbräuchlich, wenn sie

* geringfügig unterschiedliche Wohnungen betreffen,
von 2 Personen angeschafft oder hergestellt werden,
* sofort wieder "über Kreuz" dem jeweils anderen vermietet wurden.

Ziel dieser Überkreuzvermietung ist die wirtschaftliche Neutralisierung.: Mieter und Vermieter können Schuldzinsen und sonstige Kosten als Werbungskosten abziehen. Das ist nur über diesen Umweg möglich. Die Richter befanden in diesem Fall die genannten Kriterien als nicht erfüllt. Für das unentgeltlich genutzte Haus wurden keine Werbungskosten angesetzt. Der Mietvertrag hielt dem Fremdvergleich stand und die Miete wurde auch gezahlt. Damit war Steuergestaltung nicht der einzige Beweggrund für das wechselseitige Überlassen der Wohnungen.

Die Richter legten auch klar: Kein Rechtsmissbrauch ist, dass die Eltern ihr Haus ihrem Kind zum unentgeltlichen Nutzen überlassen haben. Denn "Eltern steht es frei, ihren Kindern Vermögensgegenstände zum unentgeltlich Nutzen zu überlassen."

Tipp

Das kann zu Ihrem ganz persönliches Steuersparmodell werden. Selbst wenn Sie Ihrem Kind eine Wohnung schenken und anschließend diese Wohnung wieder mieten, haben die Richter keine Bedenken.

Quelle: Steuernetz.de
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