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MFB - Real Estate Newbie
Anmeldungsdatum: 11.09.2003 Beiträge: 17 Wohnort: Magdeburg
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Verfasst am: 26.Sep 2003 13:13 Titel: Top-Immobilien - Infotipp |
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Top-Immobilien in Magdeburg (Landeshauptstadt Sachen-Anh.)
Infotipp: Erhöhte Investitionszulage (22% von 1.200 Euro/qm) bei Beantragung bis Ende 2004 möglich
1.) Standortauswahl der zu sanierenden Objekte
- Landeshauptstadt Magdeburg (Sachsen-Anh.)
- ausgewählte Lage ( Mitte, Cracau, Neustadt)
- sehr gute Vermietungsperspektiven (klick hier - Kurzinfo )
- Objekte sind als Baudenkmal eingetragen
2.) Hochwertige Sanierung bietet Neubauqualität
- siehe Baubeschreibung der jeweiligen Objekte (wir informieren Sie gern ausführlich)
- Überwachung durch neutrales Sachverständigenbüro
- siehe Referenzliste
3.) Lukratives Investment mit hoher Wirtschaftlichkeit
- attraktiver Kaufpreis zw. 1.428 Euro/qm Wfl. und 1.610 Euro/qm Wfl.
- monatlicher Mietsatz bei Wohnungen von ca. 5,40 bis 6,50 Euro/qm Wfl. (kalt)
4.) Abschreibungsgrundlage / Investitionszulage
- Sanierungsaufwand wird bei Vermietung des Objektes gemäß § 7h EstG abgeschrieben
somit innerhalb von 10 Jahren ab dem Jahr der Fertigstellung
- Abschreibung der Altbausubstanz mit 2,5% p.a. gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2B EstG
- Beantragung der Investitionszulage und erhöhte Investitionszulage durch den Erwerber möglich
(Sprechen Sie in diesem Fall auch mit Ihrem Steuerberater)
5.) Betreuung der fertiggestellten Objekte
- Service für Verwaltung und Vermietung
6.) Chanchen und Risiken
Es handelt sich bei dem Erwerb eines Objektes um eine wirtschaftliche Beteiligung, die neben den allgemeinen Risiken (z.B. Konjunkturentwicklung; Steuergesetzänderung etc) auch speziellen Risiken (z.B. bei Vermietung / Mieteinnahmen) ausgesetzt ist, jedoch auch entsprechende Chancen bietet.
7.) Haftung
Für das Erreichen der steuerlichen Zielsetzung kann keine Haftung übernommen werden, da Änderungen in der Steuerrechtsprechung jederzeit (auch kurzfristig) möglich sind, sodaß die angestrebten steuerlichen Folgen unter dem Vorbehalt der Anerkennung stehen. |
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MFB - Real Estate Newbie
Anmeldungsdatum: 11.09.2003 Beiträge: 17 Wohnort: Magdeburg
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Verfasst am: 26.Sep 2003 19:41 Titel: |
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| Zitat: |
Abschreibungen über §§ 7h und 7i EStG
Die letzte Steueroase für Immobilieninvestoren
Nach all den Steuerreformen der letzten Jahre ist quasi nur noch ein letztes Nadelöhr erhalten geblieben:
Das sind die Abschreibungsvorschriften nach §§ 7h und 7i EStG, denen man in der Vergangenheit wegen der nun abgeschafften Breitbandförderung des Fördergebietsgesetzes wenig Beachtung geschenkt hatte. Gefördert werden denkmalgeschützte oder in Sanierungsgebieten gelegene Häuser.
Sanierungs- und Denkmalschutzinvestitionen nach §§ 7h, 7i EStG
als letzte Steuersparoase für Immobilieninvestoren |
| Zitat: |
Voraussetzung für die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen (§ 7i EStG)
§ 7i Abs. 1 EStG unterscheidet nach der Denkmaleigenschaft zwischen zwei Gruppen von Gebäuden, nämlich
Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nach Landesrecht ein Baudenkmal sind und Gebäuden oder Gebäudeteilen, denen zwar der Rang oder das Alter eines Baudenkmals fehlt, die jedoch zu Gebäudegruppen oder Gesamtanlagen gehören, die nach Landesrecht als Einheit (Ensemble) geschützt sind.
Begünstigte Maßnahmen sind Herstellungskosten sowie Anschaffungskosten, wenn die Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu einer sinnvollen Nutzung i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG erforderlich sind (Anpassung an zeitgemäße oder vertretbare wirtschaftliche Nutzungsverhältnisse). Gestaltungen des Innenhofs, einer Außenanlage und die Neuerrichtung einer Tiefgarage sind nicht begünstigt (BFH, Urt. v. 15.10.96 - II R 47/92 BStBl. 97 II, 176). Baumaßnahmen im Rahmen des Ensembleschutzes sind nur insoweit begünstigt, als sie nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe erforderlich sind (§ 7i Abs. 1 Satz 4 EStG). Daher sind Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes von der Vergünstigung ausgeschlossen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahmen bis zu ihrem Abschluss mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt sind (§7i Abs. 1 Satz 6 EStG). Hier begibt man sich als Investor in Abhängigkeit zu den Vorstellungen des Landeskonservators nach den nach Landesrecht erlassenen Denkmalschutzgesetzen. Der Landeskonservator ist quasi berechtigt, entsprechende Vorgaben für die Modernisierung des Gebäudes zu tätigen. Dies kann zu erheblichen Bauverzögerungen und Kostenüberschreitungen führen.
Gemeinsame Tatbestandsvoraussetzungen bei §§ 7h, 7i EStG
Nach §§ 7 h Abs. 3, 7i Abs. 3 EStG sind unter den obig genannten Voraussetzungen erhöhte Absetzungen auch zulässig bei Gebäudeteilen, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, bei Eigentumswohnungen und bei im Teileigentum nach dem WEG stehenden Räumen.
Für die Modernisierung und für die Instandsetzungsmaßnahmen nach §§ 7h, 7i EStG wird eine 10%ige AfA im ersten und für die neun folgenden Jahre gewährt, so dass die Modernisierungsmaßnahmen bzw. Denkmalschutzmaßnahmen in zehn Jahren zu 100% abgeschrieben werden. Bei steuerbegünstigten Kapitalanlagen im Bereich sog. Bauherren-/Erwerbermodellen ist allerdings zu beachten, dass der Konservierungseffekt wie in § 1 Abs. 1 Satz 2 FörderG nicht gilt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung, die bereits in Tz. 3.2.2. im IV. Bauherrenerlass (BdF, Schr. v. 31.8.90 - IV B 3 - S 2253a - 49/90 BStBl. 90 I, 366 geregelt worden ist, bekommen Anleger, die später einem solchen §§ 7h, 7i EStG-Modell beitreten, nur die erhöhten Absetzungen zeitanteilig für die Kostenpositionen, die zeitlich nach ihrem Beitritt anfallen (also Abschichtungsgebot). Folglich sind die Initiatoren gehalten, den Fonds nach §§ 7h, 7i EStG erst zu schließen und dann anschließend mit der Modernisierungsmaßnahme zu beginnen, damit nicht Teile der erhöhten Absetzungen für die zu akquirierenden Anleger verloren gehen. |
Quelle: www.hmdd.de/seiten/download/ABSCHREI.DOC
| Zitat: |
3. § 3a InvZulG -
Die neue erhöhte Zulage
Der interessante Teil der Neuregelung ist sicher die erweiterte Investitionszulage für„alte Altbauten“ nach § 3a InvZulG.
3.1. Begünstigt sind Altbauten, die vor dem 01.01.1949 fertiggestellt worden sind, wenn sie in einem Sanierungs-, Erhaltungs- oder Kerngebiet liegen. Handelt es sich um ein Baudenkmal (§ 7i EStG), genügt die Herstellung vor dem 01.01.1960. Die baurechtlichen Voraussetzungen der Begünstigung sind durch eine entsprechende Bescheinigung der Gemeinde oder Bezirksbehörde nachzuweisen. Der Gesetzeswortlaut ist hier allerdings unklar. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/7341, Seite 24) müsste man davon ausgehen, dass Baudenkmäler auch nur dann begünstigt sind, wenn sie in einem Sanierungs-,Erhaltungs- oder Kerngebiet liegen. Der Gesetzestext verlangt dies wohl nicht. Insofern ist wieder einmal Vorsicht geboten.
3.2. Zur Bemessungsgrundlage gehören auch hier die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen, sowie etwaige Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen bzw. Teilherstellungskosten (§ 2Abs. 5 in Verbindung mit § 3a Abs. 4 Sätze 5 und 6). Auch hier gibt es eine Förderobergrenze, die allerdings EUR 1.200,00 je m² Wohnflächebeträgt. Der Selbstbehalt beträgt auch hier für die Jahre 2002 bis 2004 zusammen EUR 50 je m² Wohnfläche |
Quelle: Prof. Dr. Manfred J. Neumann Investitionszulage für Immobilien ...
www.kanzlei-neumann.com/publikationen/ pdf/publikat_cont4.pdf
| Zitat: |
Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) - § 7i
Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. § 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. |
| Zitat: |
Entscheidungen zu § 7i Einkommensteuergesetz
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BFH-Urteil vom 11.6.2002 (IX R 79/97) BStBl. 2003 II S. 578
Die von der Denkmalbehörde nach § 82i EStDV (heute: § 7i EStG) erteilte Bescheinigung ist nur bindend, wenn die Höhe der begünstigten Aufwendungen aus ihr ersichtlich ist.
BFH-Urteil vom 20.8.2002 (IX R 40/97) BStBl. 2003 II S. 582
Nach § 7i Abs.1 EStG können bei einem im Inland belegenen, denkmalgeschützten Gebäude erhöhte Absetzungen auf Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme auch dann vorgenommen werden, wenn die einzelne Maßnahme Teil einer Gesamtbaumaßnahme ist. Voraussetzung ist insoweit, dass die einzelne Baumaßnahme sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen ist. |
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