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Vermietung und Renovierung

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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 26.Feb 2003 18:36    Titel: Vermietung und Renovierung Antworten mit Zitat

Weiss-Streich-Klausel im Mietvertrag: Vorsicht, Vertrags-Falle!


"Weiss-Streich-Vereinbarung" im Mietvertrag: Wo Sie aufpassen müssen



Sie übergeben Ihre frisch gestrichene Wohnung einem neuen Mieter. Natürlich hätten Sie diese bei Mietvertragsende exakt so gerne wieder zurück.

Jedoch: Rechtlich lässt sich das nicht so einfach regeln, wie viele Vermieter sich das denken.

Ein Düsseldorfer Vermieter versuchte es mit diesem handschriftlichen Zusatz in seinem vorgedruckten Mietvertrag:

Die Wohnung wird bei Bezug wie folgt übergeben:

a) Lackierung sämtlicher Holzteile, Türen und Heizkörper in Weiß,

b) Wände und Decken werden in Makulatur übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung wieder in diesem Zustand zu übergeben.

Sie müssen eine Individualvereinbarung statt einer Klausel vorlegen können!

Als der Mieter bereits nach 1 Jahr wieder auszog, hatte er zwar renoviert, aber nicht so, wie der Vermieter es sich vorgestellt hatte. Deshalb weigerte sich der Vermieter ihm die Kaution zurückzuzahlen. Wie Sie einen Rechtstreit mit Ihrem Mieter schon vorn vornherein aus dem Weg gehen können, erfahren Sie hier.

Daraufhin verklagte ihn sein Mieter auf Rückzahlung der Kaution - leider mit Erfolg! Das Gericht sah es so: Die Vereinbarung entpuppte sich als unwirksame Klausel. Von wirksamer Individualvereinbarung also keine Spur! So eine wäre aber notwendig gewesen um sich eine ordnungsgemäße Renovierung zu sichern.

Das Gericht erklärte dem Vermieter, was zu einer Individualvereinbarung gehört: Der Vermieter muss dem Mieter vor Augen führen, dass er mit seiner Regelung von der eigentlichen gesetzlichen Regelung abweicht.

Ein handschriftlich gemachter Zusatz heißt leider noch gar nichts

Sie als Vermieter müssen die von Ihnen gewünschte Vereinbarung zur Disposition stellen. Doch nicht nur das: Sie müssen auch später beweisen können, dass zwischen Ihnen und Ihrem Mieter ein "Aushandeln", kein bloßes Verhandeln über Ihre strittige Vereinbarung stattgefunden hat.

Für die Gerichte heißt das: Sie müssen dem Mieter die Chance gelassen haben, den Inhalt Ihrer Wunsch-Vertragsbedingung mitzugestalten.

Dazu gehört, dass Sie im Ernstfall angeben können, wann Sie mit Ihrem Mieter beispielsweise über Ihre "Weiß-Streich-Vereinbarung" verhandelt haben bzw. wann dieses Gespräch stattgefunden hat und wer dabei anwesend war.

Sie müssen beweisen können, wann und mit wem Sie verhandelt haben

Genau darüber stolperte der Düsseldorfer Vermieter. Vor Gericht trug er lediglich vor, dass er den Mieter auf die vermeintliche Individualvereinbarung hingewiesen habe.

Auch, dass er dem Mieter erklärt habe, dass es sich um eine vom normalen Vertragstext abweichende Regelung handele und er sie deshalb handschriftlich verfasst habe.

"Zu wenig", wie das Gericht befand (LG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2002 - 21 S 163/01, NZM 2002, S. 779).

Quelle: Steuernetz.de
_____________________

Also, schön reinschreiben: INDIVIDUALVEREINBARUNG, besprochen am ...mit...
Beschlossen und vereinbart am .....(Tage später, ABER WENIGSTENS einen Tag früher als das Folge-Datum der späteren Vertragsunterzeichnung)!!!
Am besten "Vertragsentwurf" mit Ausstellungsdatum und Übergabevermerk, Datum, Ort, Uhrzeit, Unterschrift als Erhaltens-Quittung.
Aktennotiz über evtl. Telefonate und Rückfragen oder eigenen aktiven Anrufen und Abfragen der Individualvereinbarungsklauseln und erst dann einen "erneuten" Vertrag mit evtl. Änderung (und wenn`s nur das wichtige Datum ist) zur Unterschrift vorlegen.

Anders Ausgedrückt, Daseinsberechtigungs-Nachweis der Mietrichter.
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immowelt - Immobilienportal
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Specialist


Anmeldungsdatum: 17.02.2003
Beiträge: 169
Wohnort: Sachsen, bei Leipzig

BeitragVerfasst am: 26.Feb 2003 21:41    Titel: .... Antworten mit Zitat

... Deutschland geht zugrunde an solchem Mist...

-... hat jemand Verwendung an einem Mehrfamilienhaus.. ?
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money-baer
Insider


Anmeldungsdatum: 28.02.2002
Beiträge: 779
Wohnort: /Mfr.

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2003 9:23    Titel: Antworten mit Zitat

solange es nicht im Osten ist, weil schwierig zu finanzieren.
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letti
Specialist


Anmeldungsdatum: 17.02.2003
Beiträge: 169
Wohnort: Sachsen, bei Leipzig

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2003 9:28    Titel: ... Antworten mit Zitat

... ist leider im osten,... aber voll vermietet..

mfg.
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