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s.t.a.r. Newbie
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 6.Feb 2008 7:49 Titel: Vorkaufsrecht für Mieter? |
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Hallo
ich noch mal:
Habe ich auch als Mieter eines Einfamilienhauses mit (nicht reell geteilten) Grundstück (Wohneigentumsgemeinschaft WEG???) ein Vorkaufsrecht?
Vielen Dank für eure Mühen |
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Cob Pathfinder
Anmeldungsdatum: 29.11.2005 Beiträge: 292 Wohnort: Ortenau
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Verfasst am: 6.Feb 2008 8:54 Titel: |
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Nur, wenn es im Grundbuch eingetragen ist.
Normalerweise also nicht.
Gruß
Cob |
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Schwabenpower * Consulter *
Anmeldungsdatum: 24.12.2002 Beiträge: 1401 Wohnort: im wilden Süden
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Verfasst am: 6.Feb 2008 9:20 Titel: Einspruch |
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Lieber cob, da muß ich Einspruch erheben. Selbstverständlich gibt es ein Vorkaufsrecht für den Mieter!
Aber : es kommt auf den Fall an. Ein recht netter Link dazu ist dieser hier:
http://www.daserste.de/moma/servicebeitrag_dyn~uid,nkefbrd4pkgrlt6f~[E-Mail anzeigen]. : Ihre kurze Fragestellung ist etwas komisch und nicht ganz verständlich . Sie bewohnen ein Einfamilienhaus (kann nicht nach WEG aufgeteilt werden!!!) ? Und was hat das mit dem Grundstück zu tun? Oder wohnen Sie in einem Häuschen, das zwar in sich abgeschlossen ist, aber gemeinsam mit anderen Häuschen auf einem gemeinsamen Grundstück steht und deshalb im Grundbuch als Miteigentumsanteil an einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausgewiesen ist? Erklären Sie das mal bitte etwas näher, dann bekommen Sie sicherlich eine vernünftige Antwort. |
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s.t.a.r. Newbie
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 6.Feb 2008 13:16 Titel: Re: Einspruch |
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| Schwabenpower hat folgendes geschrieben:: |
| ...wohnen Sie in einem Häuschen, das zwar in sich abgeschlossen ist, aber gemeinsam mit anderen Häuschen auf einem gemeinsamen Grundstück steht und deshalb im Grundbuch als Miteigentumsanteil an einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausgewiesen ist? |
Vielen Dank schwabenpower
genau so ist es gemeint |
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s.t.a.r. Newbie
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 6.Feb 2008 13:18 Titel: Re: Einspruch |
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| Schwabenpower hat folgendes geschrieben:: |
| ...wohnen Sie in einem Häuschen, das zwar in sich abgeschlossen ist, aber gemeinsam mit anderen Häuschen auf einem gemeinsamen Grundstück steht und deshalb im Grundbuch als Miteigentumsanteil an einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausgewiesen ist? |
Vielen Dank schwabenpower
genau so ist es gemeint |
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Schwabenpower * Consulter *
Anmeldungsdatum: 24.12.2002 Beiträge: 1401 Wohnort: im wilden Süden
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Verfasst am: 6.Feb 2008 13:20 Titel: nun |
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nachdem wir ja jetzt erstmal wissen, um was es konkret geht, bekommen Sie auch eine nette Antwort von mir, nachdem ich Sie in einem anderen thread hier ja ein bischen anmachen durfte....
Wenn das ganze schon als Miteigentumsanteil an einer WEG konstruiert war, als Sie eingezogen sind, besteht kein gesetzliches Vorkaufsrecht. Nur wenn nachträglich Miteigentumsanteile entstanden sind (sehr unwahrscheinlich) dann gälte folgendes:
| Zitat: |
Vorkaufsrecht: Mieter haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn die von ihnen bewohnte Wohnung zu einer Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft werden soll. Das bedeutet, die Wohnung muss, bevor sie endgültig an einen Dritten weiterverkauft wird, zunächst den Mietern zum Kauf angeboten werden. Die müssen sich allerdings nicht unbedingt auf das erste Kaufangebot des Eigentümers einlassen. Sie haben das Recht, solange mit ihrer Kaufentscheidung zu warten, bis die Wohnung an einen anderen Wohnungsinteressenten "verkauft" worden ist.
Erst wenn ein detaillierter, notarieller Kaufvertrag zwischen Wohnungsverkäufer und Käufer vorliegt, in dem auch der konkrete Kaufpreis steht, muss sich der Mieter der umgewandelten Wohnung entscheiden, ob er kaufen will. Wenn ja, kann er dies zu den Bedingungen tun, die im notariellen Kaufvertrag niedergeschrieben sind. Er hat zwei Monate Zeit für seine Entscheidung. Das Vorkaufsrecht selbst muss schriftlich ausgeübt werden.
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Also: kein Vorkaufsrecht für Sie..... |
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Cob Pathfinder
Anmeldungsdatum: 29.11.2005 Beiträge: 292 Wohnort: Ortenau
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Verfasst am: 6.Feb 2008 14:20 Titel: Re: Einspruch |
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| Schwabenpower hat folgendes geschrieben:: |
Lieber cob, da muß ich Einspruch erheben. Selbstverständlich gibt es ein Vorkaufsrecht für den Mieter!
Aber : es kommt auf den Fall an. |
Wie soll ich das nun verstehen? Hier gibt es doch nur einen Fall!
§ 577 BGB ist mir bekannt.
Aber die Frage war doch:
| s.t.a.r. hat folgendes geschrieben:: |
| Habe ich auch als Mieter eines Einfamilienhauses mit (nicht reell geteilten) Grundstück (Wohneigentumsgemeinschaft WEG???) ein Vorkaufsrecht? |
Und darauf habe ich ganz konkret geantwortet.
| Schwabenpower hat folgendes geschrieben:: |
| Also: kein Vorkaufsrecht für Sie ... |
Sag ich doch ...
Gruß
Cob |
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s.t.a.r. Newbie
Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 7.Feb 2008 7:36 Titel: Re: nun |
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| Zitat: |
| Also: kein Vorkaufsrecht für Sie..... |
Bei meinem nächsten Thema bemühe ich mich gleich richtig und umfassend zu formulieren
daher jetzt noch mal der Versuch mit den mir bekannten Aspekten:
2 Parteien kaufen Häuser mit Grundstück von einer Baufirma, auf einem ehemals zusammenhängenden Grundstück. Diese empfiehlt das Grundstück nicht "reell zu teilen", "da es so schneller geht". Jeder hat also sein Grundstücksanteil sowie gemeinsamen Anteil an Wegen (Grundbucheintrag ist mir nicht bekannt).
Eine Partei schafft es (seit einiger Zeit?) nicht mehr alle Forderungen zu bedienen und entschließt (?) sich, seine Immobilie zu verkaufen. Da sich kein Käufer findet, entschließt man sich zu vermieten (um die Bankforderungen weiter zu bedienen?). Die Bank fordert ca. ein Jahr nach Mietabschluss den Gläubiger (endgültig) zum Verkauf auf.
Hat der nunmehrige Mieter im Verkaufsverfahren ein Vorkaufsrecht?
Danke noch mal für kurze Rückäußerung, ob es bei der obigen Einschätzung bleibt. |
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Cob Pathfinder
Anmeldungsdatum: 29.11.2005 Beiträge: 292 Wohnort: Ortenau
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Verfasst am: 7.Feb 2008 9:28 Titel: Re: nun |
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| s.t.a.r. hat folgendes geschrieben:: |
Hat der nunmehrige Mieter im Verkaufsverfahren ein Vorkaufsrecht?
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Nein, hat er nicht.
Aber er kann selbstverständlich auch direkt kaufen. Vorkaufsrecht bedeutet ja nicht, dass das Haus zuerst ihm angeboten werden müsste, sondern dass der Verkäufer mit einem beliebigen Käufer einen Kaufvertrag abschließt und der Vorkaufsberechtigte dann als Käufer in diesen Vertrag zu den darin getroffenen Konditionen einsteigen kann.
Gruß
Cob |
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Schwabenpower * Consulter *
Anmeldungsdatum: 24.12.2002 Beiträge: 1401 Wohnort: im wilden Süden
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Verfasst am: 7.Feb 2008 9:42 Titel: Ja |
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| Cob hat vollkommen Recht, kein Vorkaufsrecht in diesem Fall. Und allergrößte Vorsicht bei der von Ihnen beschriebenen Konstellation, daß ein ungeteiltes Grundstück praktisch qua Vertrag an zwei Berechtigte verkauft wurde mit verschiedenen Immobilien drauf. Sehr ungewöhnliche Lösung, von daher alle Unterlagen aushändigen lassen incl. schwebender Prozesse und damit zu einem Notar vor Ort gehen und sich eingehend beraten lassen. |
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