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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 4.Jan 2003 12:32 Titel: verbilligte vermietung an angehörige - neue rechtsprechung! |
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viele kapitalanleger haben eine immobilie verbilligt an ihre eltern oder geschwister vermietet. solange die verlangte miete mehr als 50 % der ortsüblichen miete betrug, konnte man sämtliche aufwendungen für diese immobilie als werbungskosten von der steuer absetzen. lag die miete dagegen mehr als 50 % unter der ortsüblichen miete, dann waren die werbungskosten nur zu dem %-Satz absetzbar, wie die verlangte miete unter der ortsüblichen miete lag (vgl. § 21 abs. 2 http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p21.html i.v.m. estg i.v.m. § 9 abs. 1 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p9.html und § 3c abs. 1 estg http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/20011220/p3c.html ). meistens wurde deshalb ein verlust bei einkünften aus vermietung und verpachtung erzielt und in der einkommensteuererklärung geltend gemacht. mit der steuerersparnis wurden die fehlenden mieteinnahmen (vermeintlich) ausgeglichen.
dieser sozialen komponente hat der bundesfinanzhof nun in seiner neuesten rechtsprechung (Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01
einen riegel) vorgeschoben http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2003.1.03/9R4801.html
| Zitat: |
1. Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992 IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl II 1993, 490, und vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).
2. Beträgt der Mietzins 50 v.H. und mehr, jedoch weniger als 75 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Ist die Überschussprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.
3. Beträgt der Mietzins weniger als 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 EStG insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen. |
Der Gesetzgeber (personifiziert in jack acorn) wird dieses Urteil höchst erfreut aufgreifen und die miethöhengrenze von bisher 50 % auf 75 % anheben (vgl. tz. 1.7 des maßnahmenkatalogs im koalitionsvertrag zwischen rot-grün http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?steu81.htm ).
für vermieter heisst das, sie sollten möglichst bald ihre mietverträge überprüfen und ggf. an die geänderte rechtsprechung anpassen. |
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