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Concha Dourada Newbie
Anmeldungsdatum: 23.07.2003 Beiträge: 2 Wohnort: P - 2460 São Martinho do Porto
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Verfasst am: 24.Jul 2003 11:27 Titel: Fincabesitzer aufgepasst: Einspruch einlegen! |
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Wenn schon Europa, dann auch richtig: Zu dieser Auffassung ist jedenfalls der Bundesfinanzhof in einer neuen Entscheidung gekommen. Strittig war die Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Immobilien bei der deutschen Einkommensteuer ...
Gehören auch Sie zu der ständig wachsenden Zahl der Besitzer von Ferienhäusern im Ausland? Wenn ja, wissen Sie sicher, dass die eigenen vier Wände unter südlicher Sonne nicht nur Freude, sondern auch erhebliche Kosten verursachen.
Sofern Sie sich daher entschieden haben, Ihr Budget durch eine vollständige oder gelegentliche Vermietung Ihres Auslandsdomizils ein wenig aufzubessern, haben Sie sicher auch schon die Überlegung angestellt, das Finanzamt an einem Verlust aus Vermietung und Verpachtung zu beteiligen. Läge Ihr Ferienhaus in Deutschland, wäre dies auch kein großes Problem. Haben Sie in Ihrer Steuererklärung jedoch in der Vergangenheit Verluste aus der Vermietung einer Auslandsimmobilie geltend gemacht, hat Inhen Ihr Sachbearbeiter aufgrund bisher geltenden Rechts stets einen Strich durch die Rechnung gemacht.
Der Europäische-Gedanke führt zu neuen Erkenntnissen: Aus Protest gegen die derzeitigen Regelungen hat ein betroffener Steuerzahler nunmehr beim Bundesfinanzhof Klage eingereicht. Und siehe da: Auch die Richter sind ins Grübeln gekommen! Mit Beschluss vom 13.11.02 (Az: I R 13/03) hat der zuständige Senat ernsthafte Zweifel daran geäußert, dass die aktuelle Rechtslage mit EU-Recht vereinbar ist. Das Verfahren wurde zur weiteren Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dort wird es unter dem Aktenzeichen C-152/03 geführt.
Sollte sich der EuGH den Zweifeln anschließen, und die derzeitige Handhabung als EU-rechtwidrig beurteilen, steht der Anerkennung Ihrer Verluste aus der Vermietung von ausländischen Ferienhäusern nichts mehr im Wege. Jedenfalls dann nicht, wenn Ihr Haus im EU-Ausland liegt. Hans Eichel müsste einem solchen Urteil durch Änderung des Einkommensteuergesetzes sowie der Doppelbesteuerungsabkommen Rechnung tragen.
Auch ein Teilerfolg ist denkbar: Zusätzlich zu Frage der direkten Abziehbarkeit eines Verlustes hat der BFH nämlich auch die Nicht-Einbeziehung von solchen Verlusten in den sog. Progressionsvorbehalt in Frage gestellt. Dieser erhöht im Normalfall die Abgabenlast auf Ihr deutsches Einkommen durch Einbeziehung steuerfreier ausländischer Gewinne in die Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes.
Gleiches muss aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch für den Verlustfall gelten. Mit anderen Worten: Die Einbeziehung ausländischer Verluste aus Vermietung und Verpachtung in den Progressionsvorbehalt würde den Steuersatz auf Ihr deutsches Einkommen senken. Auch diese Frage wurde im Hinblick auf die EU-Konformität dem EuGH vorgelegt.
So sollten Sie vorgehen: Legen Sie gegen alle noch offenen Steuerbescheide Einspruch ein und melden Sie Ihrem Finanzamt Verluste aus der Vermietung von Auslandsimmobilien. Beantragen Sie unter Hinweis auf das oben genannte EuGH-Urteil die Berücksichtigung des Verlustes bei der deutschen Einkommensteuer und hilfsweise die Berücksichtigung des Verlustes im Rahmen des Progressionsvorbehaltes. Ihr Finanzamt muss Ihren Einspruch bis zur Entscheidung des EuGH ruhen lassen. |
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Loui Zifer Specialist
Anmeldungsdatum: 22.01.2003 Beiträge: 140 Wohnort: Stets neben dir
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Verfasst am: 27.Jul 2003 9:47 Titel: |
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Tausende Deutsche besitzen eine Finca auf Mallorca oder auf dem spanischen Festland, oder auch in Portugal oder sonstwo. Ihr Berufsleben haben sie bereits hinter sich. Die Sommermonate besuchen sie ihre Kinder und Enkelkinder in Deutschland. Den Winter verbringen sie in der Finca im sonnigen Süden. Für diesen Personenkreis bietet sich aus steuerlichen Gründen die Gibraltar-Lösung an.
Wohnsitz aufgeben. Dafür muss hier zu Lande der Wohnsitz komplett aufgelöst werden. Die Leute dürfen keine eigene Adresse mehr in Deutschland haben. Aber Achtung: Eine Einliegerwohnung im Haus der Kinder, die für den Besuch in Deutschland zur Verfügung steht, führt zur unbeschränkten Steuerpflicht. Die Folge: Alles bleibt beim Alten. Sämtliche Einkünfte - egal wo sie erzielt werden - müssen weiter in Deutschland versteuert werden.
Aufenthaltserlaubnis. Zudem muss eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis in Gibraltar beantragt werden. Die erhält dort automatisch jeder Wohnungsmieter, sagt Lutz Alpers, Spezialist in Fragen des internationalen Steuerrechts aus Rengsdorf bei Koblenz. Ein kleines Studio reicht. Mit der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis wird der Mieter Einwohner von Gibraltar. Das deutsche Finanzamt schließt die Akten.
Fristen beachten. Wichtig ist aber, bestimmte Fristen im Auge zu haben. Denn nur wer weniger als sechs Monate in Gibraltar verbringt, dort etwa zwei Wochen im Jahr Urlaub macht, wird nicht steuerpflichtig. Dasselbe gilt für Spanien, wenn der Fincabesitzer weniger als sechs Monate in seinem Urlaubsdomizil weilt und dort nicht geschäftlich tätig ist. Den Rest des Jahres können die Leute ihre Kinder und Enkelkinder in Deutschland besuchen, ohne dass dies steuerliche Konsequenzen hat. Dabei können sie im Gästezimmer der Familie wohnen. |
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