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Steuervorteile für Auslands-/ Ferienimmobilie

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dallmeyer
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Anmeldungsdatum: 17.01.2003
Beiträge: 131
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 30.Jul 2003 7:40    Titel: Steuervorteile für Auslands-/ Ferienimmobilie Antworten mit Zitat

Europäischer Gerichtshof überprüft Gleichbehandlung für Ferienimmobilien in der EU
Berlin - Bisher mussten Bundesbürger ihre Vorliebe für schmucke Ferienimmobilien jenseits der Grenze mit dem Verzicht auf Steuervorteile bezahlen. Zumindest innerhalb der EU könnte sich das bald ändern. Die Chancen für eine steuerliche Entlastung stehen gut.

Die Lust der Deutschen auf das eigene Häuschen im sonnigen Süden hält sich auch in Krisenzeiten hartnäckig. Mit 71 Prozent träumt ein nahezu unverändert großer Anteil der Bürger von einer Immobilie in einem südlichen Urlaubsland, so eine Umfrage des Finanzdienstleisters BHW. Und dieser Anteil könnte bald noch weiter steigen - zumindest wenn es um die Finca auf Mallorca, ein Bauernhaus in der Toskana oder das Chalet an der Loire geht. Denn einiges spricht dafür, dass es für Immobilien im EU-Ausland bald steuerliche Entlastung gibt.

Die derzeitige steuerliche Regelung ist alles andere als zufrieden stellend:
Wird die Auslandsimmobilie zeitweise vermietet, machen viele Eigentümer Verluste. Denn Abschreibungen, Kreditzinsen und sonstige Kosten sind oft höher als die Einnahmen aus Vermietung. Bislang weigern sich deutsche Finanzämter jedoch, die roten Zahlen im Ausland sofort mit inländischen Einkünften zu verrechnen. Weder direkt ist dies erlaubt, noch in Form einer indirekten Anrechnung auf den Steuersatz.

Typisch Fiskus:
Von den Verlusten aus Vermietung der Auslandsimmobilie will er nichts wissen, aber von den Gewinnen fordert er seinen Anteil. Es kommt noch schlimmer: Der Bundesbürger muss die Einkünfte aus Vermietung sowohl dem ausländischen Fiskus vor Ort als auch dem deutschen Finanzamt am Heimatort melden. Im ungünstigsten Fall droht sogar eine schmerzliche Doppelbesteuerung.

Jetzt die erfreuliche Nachricht:
Ab sofort dürfen Eigner von Immobilien in Spanien, Italien, Frankreich, Portugal, Österreich, Griechenland, Benelux und Dänemark auf steuerliche Entlastung hoffen. Der Bundesfinanzhof bezweifelt nämlich, dass die deutschen Vorschriften vereinbar mit der Europäischen Union sind. Konkret: Eine unterschiedliche Behandlung der Vermietungsverluste könne die in der EU garantierte Freiheit der Niederlassung oder die Freiheit des Kapitalverkehrs behindern. Zur endgültigen Klärung leitete der BFH einen anhängigen Fall nach Luxemburg weiter. Nun ist der Europäische Gerichtshof am Zug (Az. C-152/03). Sind die höchsten Richter in Europa der gleichen Auffassung wie der BFH, dürfen Immobilienverluste im EU-Ausland voll mit inländischen Einkünften verrechnet werden.

Profitieren könnten Betroffene selbst dann, wenn der EuGH keine vollständige Verrechnung erlaubt, sondern lediglich eine indirekte Anrechnung wie derzeit hierzulande bei ausländischen Gewinnen aus Vermietung üblich. Künftig würde das Gleiche auch für Verluste gelten - mit der Folge, dass die Steuerlast sinkt.

Bis der EuGH die endgültige Entscheidung fällt, lohnt es sich für Besitzer von Auslandsimmobilien, dem Finanzamt rote Zahlen zu melden. Werden diese im Steuerbescheid nicht berücksichtigt, sollten Betroffene Einspruch einlegen, mit Verweis auf das aktuelle EuGH-Verfahren. Bei einer positiven Nachricht aus Luxemburg profitieren die deutschen Steuerzahler dann automatisch.
[url]Quelle: http://www.welt.de/data/2003/07/29/142061.html[/url]
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