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Ärger mit Handwerkern muss nicht sein

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6844

BeitragVerfasst am: 7.Sep 2006 6:09    Titel: Ärger mit Handwerkern muss nicht sein Antworten mit Zitat

Nicht immer sind Hausbesitzer mit den Leistungen von Handwerkern zufrieden - seien es Mängel oder auch zu hohe Rechnungen. Doch Ärger mit Handwerkern kann man vorbeugen. Die Anwaltskammer Koblenz gibt einige Tipps, wie Auftraggeber auf Nummer Sicher gehen können.

Zunächst einmal sollte vor der Auftragsvergabe ein Angebot eingeholt werden. Während ein Angebot verbindlich ist, ist ein Kostenvoranschlag lediglich eine ungefähre Schätzung der Kosten, die anfallen werden. Einen um bis zu 15 oder 20 Prozent höheren Endpreis muss der Kunde hinnehmen. Ist die Abweichung noch höher, kann der Kunde allerdings unter Umständen den Werkvertrag mit dem Handwerker kündigen und Schadensersatz verlangen, berichtet die Anwaltskammer.

Nach Beendigung der Arbeiten und nach Abnahme zahlt der Kunde die Rechnung des Handwerkers. Allerdings sollte er die Arbeiten zuvor genau auf mögliche Mängel hin überprüfen. Sind solche vorhanden, kann er die Abnahme verweigern und eine Frist zur Nachbesserung setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass der Mangel beseitigt wurde, kann entweder die Rechnung gekürzt werden oder der Kunde kann den Mangel selbst beseitigen - die Kosten hierfür zahlt der Handwerker.

Bei ganz erheblichen Mängeln und wenn eine Frist bereits verstrichen ist, kann der Kunde auch den Handwerkervertrag ganz kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz fordern. Wichtig: Bis zur Abnahme ist grundsätzlich der Handwerker beweispflichtig, dass seine Arbeit mängelfrei ist. Danach muss der Kunde beweisen, dass Mängel vorliegen.

Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst dann, wenn ein Mangel entdeckt wird, sondern bereits bei der Abnahme. Deshalb sollten entdeckte Mängel unverzüglich beim Handwerker gerügt werden. Die Verjährungsfristen betragen - je nach Art der Handwerkerleistung - zwischen zwei und fünf Jahre.

Der Ablauf der Verjährungsfrist wird nicht gestoppt, wenn dem Handwerker eine Mängelrüge erteilt wird. Vielmehr ist ein gerichtliches Beweisverfahren, ein Mahnverfahren oder Klageerhebung notwendig.
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