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BGH-Urteil: Vorfälligkeitsentschädigung neu berechnen lassen

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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
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BeitragVerfasst am: 7.Feb 2005 12:24    Titel: BGH-Urteil: Vorfälligkeitsentschädigung neu berechnen lassen Antworten mit Zitat

Zitat:
Nach einem neuen BGH-Urteil sollten Bankkunden die Vorfälligkeitsentschädigung neu berechnen lassen

Mit einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) tut sich für Tausende Häuslebauer eine aussichtsreiche Geld-zurück-Chance auf. Wer seine Immobilie verkaufte, dafür vorzeitig aus dem Kredit aussteigen und eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zahlen mußte, darf die Summe jetzt auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen.

Womöglich kassierte das Geldinstitut mehr als zulässig ab. Nach der klick >>> höchstrichterlichen Entscheidung (XI ZR 285/03)
Zitat:
(siehe auch: klick >>> Pressemitteilung Nr. 141/04 vom 30.11.2004 )

können betroffene Baukreditnehmer eine neue Abrechnung verlangen. Zu viel Gezahltes muß die Bank zurückerstatten, wie Arno Gottschalk, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bremen, betont.

"Nach unseren Beobachtungen wurden die Entschädigungen in 95 Prozent der Fälle mit abweichenden Zahlen berechnet", sagt der Verbraucherschützer. "Da sind Tausende betroffen." Die meisten Banken hätten ihren Kunden über Jahre hinweg zu viel abgenommen. "Bei der Bank melden und eine Überprüfung fordern. Verlieren kann man dabei nichts", ermuntert Josephine Holzhäuser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zum Handeln.

Die Aussicht, daß Betroffene Geld zurück bekommen, sei recht gut, ist auch Jörg Sahr überzeugt, Spezialist für Baufinanzierungen von "Finanztest". Das BGH-Urteil sei recht deutlich und richtungsweisend ausgefallen. "Eine Bestätigung für uns", betont Andrea Hoffmann von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Seit Jahren schon streiten Banken und Verbraucherschützer über die "richtige" Basis für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Kompliziert ist die Materie allemal. Grundsätzlich muß nach Ansicht der Verbraucherschützer gelten: der Kreditgeber, also die Bank, darf sich an der vorzeitigen Darlehensrückzahlung nicht bereichern. Er darf nur einen Ausgleich dafür verlangen, daß er das Geld nicht mehr am Kapitalmarkt zu dem Zinssatz anlegen kann, den er während der Restlaufzeit bekommen hätte. Für die Höhe der Entschädigungssumme ist aber ganz entscheidend, welche Rendite die Bank für die Wiederanlage des vorzeitig zurückgezahlten Geldes ansetzt. Je niedriger die Anlagerendite, desto höher fällt der Zinsschaden der Bank aus. Deshalb nutzten die Kreditinstitute häufig gern aus dem Pfandbriefindex PEX abgeleitete Werte. Nach Einschätzung Gottschalks kamen dadurch bei langen Restlaufzeiten deutlich überhöhte Ablösesummen zustande.

Das ist nicht in Ordnung, entschieden jetzt auch die BGH-Richter. Fair sei vielmehr, wenn die Banken künftig die Pfandbriefrenditen der Bundesbank als Kalkulationsgrundlage verwendeten. Nutzen sie eine andere Quelle, dürfen die Renditen zumindest nicht niedriger liegen.

Für alle betroffenen Bauherrn bedeutet das: beim Kreditgeber nachfragen, ob die Entschädigung mit dem Pex berechnet wurde. Und notfalls eine Neuberechnung mit Verweis auf das BGH-Urteil einfordern. Nicht zu akzeptieren seien auch die von vielen Sparkassen und Landesbanken verwendeten "DGZF"-Renditen der Deka-Bank, meint Gottschalk. Die seien unzulässig, weil ebenfalls systematisch zu niedrig.

Hoffnung auf eine Rückzahlung können sich Kunden aber nur dann machen, wenn sie einen rechtlichen Anspruch auf vorzeitige Kreditablösung hatten. Darunter fallen in der Regel all die, die ihr Darlehen wegen Immobilienverkaufs zurückzahlen mußten. Chancenlos sind dagegen Darlehensnehmer, die wegen besserer Zinsen umgeschuldet haben. Beim freiwillig ausgehandelten Ausstieg greift das Urteil nicht, wie auch Holzhäuser hervorhebt. Und noch eine mögliche Hürde gilt es zu beachten: die komplizierten Verjährungsfristen. Ansprüche aus 2002 verfallen beispielsweise drei Jahre später, frühestens zum 31. Dezember 2005. Für Altfälle aus den Jahren davor wäre es demnach eigentlich schon zu spät. Nach Ansicht der Verbraucherschützer sind aber auch diese Ansprüche eigentlich noch nicht verjährt. Die Frist beginne laut Gesetz erst dann zu laufen, wenn er von seinem Erstattungsanspruch erfährt. Und das sei vor dem neuen Urteil nicht möglich gewesen, argumentiert Hoffmann.

Die ersten Anfragen zur Neuberechnung sind bereits eingegangen, wie Andrea Haustein von der Beschwerdestelle des Verbandes der deutschen Hypothekenbanken sagt. Die Forderungen würden jetzt geprüft. "Die Banken bewegen sich immer erst dann, wenn ein BGH-Urteil sie dazu zwingt", meint Bauexperte Sahr.
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