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Bankgesellschaft Berlin - LBB- und IBV-Fonds

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gewila
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.07.2003
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 2.Feb 2005 8:49    Titel: Bankgesellschaft Berlin - LBB- und IBV-Fonds Antworten mit Zitat

Für alle geschädigten Anleger der Bankgesellschaft Berlin (LBB- und IBV-Fonds) gibt es eine gute Möglichkeit der Interessenvertretung .
ZzZ (Zeichner zeigen Zähne) ist eine Initiative von Diplom-Kaufmann Thomas Schmidt, Steuerberater aus Essen. Die Adresse der Internetseite:
http://www.zzzlbb.de
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frank neidzel
Insider


Anmeldungsdatum: 17.07.2002
Beiträge: 600
Wohnort: bremerhaven

BeitragVerfasst am: 10.Jun 2005 8:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Berliner Landesbank wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadensersatz verurteilt


Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 3.März 2005 (Az. 19 U 75/04) die Berliner Landesbank zur Zahlung von 48.262,49 Euro verurteilt. Nach Meinung der Kanzlei Kälberer & Tittel verbessert das Urteil die Prozessaussichten Tausender geschädigter Anleger.

Ende 2004 seien von verschiedenen Anwaltskanzleien Klagen (auch Sammelklagen) von mehr als 6.000 Anlegern allein beim Landgericht Berlin wegen diverser LBB- und IBV-Fonds eingereicht worden. Diese Klagen, insbesondere die Sammelklagen, stützten sich vornehmlich auf Prospekthaftungsansprüche, die oftmals im Hinblick auf die Verjährung problematisch sind, heißt es in einer Mitteilung der Berliner Rechtsanwaltskanzlei

Urteil lässt sich auf andere Fälle übertragen

Im Unterschied zu den meisten dieser Verfahren habe die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Kälberer & Tittel im vorliegenden Fall zusätzlich eine andere Argumentation verfolgt: „Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung“. Schon das erstinstanzlich zuständige Landgericht Berlin (Urteil vom 30. September.2004, Az. 10 O 53/04, unveröffentlicht) habe darauf hingewiesen, dass die Bank allein schon deshalb hafte, weil sie nicht hinreichend genau den Verlauf und den Inhalt der angeblichen Beratung vorgetragen hatte. Eine konservative Anlagestrategie beinhalte den Wunsch nach Substanzerhalt. Mit diesem Anlageziel sei insbesondere der „IBV 1-Fonds“ nicht vereinbar. Diese Argumentation des Landgerichts sei im aktuellen Urteil vom Kammergericht ausdrücklich bestätigt worden, heißt es weiter. Die pauschale Behauptung der Landesbank Berlin, ihre Mitarbeiter hätten über die mit den jeweiligen Geschäften verbundenen Risiken aufgeklärt, sei nach Auffassung des Kammergerichts nichts sagend. Da sehr viele der Fondsanleger eine konservative Anlagestrategie verfolgt hätten, lasse sich dieses Urteil auf zahllose andere Fälle übertragen.

Verhängnissvolle Prozesstaktik

„Der größte Nachteil einer derartigen Argumentation ist der hohe Aufwand zur Begründung und zum Nachweis der individuellen Beratungsgespräche“, erklärt Rechtsanwalt André Tittel. „Diese Last bürdete das Kammergericht jetzt in weiten Bereichen der Bank auf. In der Praxis ist das Urteil damit ein großer Schritt zu mehr Anlegerschutz.“ Bislang hätten es sich viele Banken sehr einfach gemacht indem sie pauschal die Vorwürfe bestritten und oftmals einfach das Gegenteil behaupteten. „Diese verbreitete Prozesstaktik hat sich vorliegend für die Landesbank Berlin zu Recht als verhängnisvoll erwiesen."

Auch wenn das vorliegende Urteil die Geltendmachung von Ansprüchen vereinfacht, sei die individuelle Bearbeitung derartiger Fälle auch weiterhin sehr aufwendig. Für die Bearbeitung von Mandaten geschädigter LBB-Fondsanleger haben die auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzleien der Rechtsanwälte Kälberer und Tittel, Ahrens (Bremen) und Gieschen (Bremen) eine Kooperation (KTAG) gebildet.

Quelle: FONDS professionell
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3321

BeitragVerfasst am: 18.Okt 2007 7:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Pressemitteilung von: 'markt intern'-Verlag
Ausgabe 41/07 vom 12.10.2007

Michael Lange – Die skurrilen Wirren um den Münchener Vertriebstycoon spitzen sich zu:
– "Wir raten zu einem entschlossenen Vorgehen gegen Herrn Lange, weil sich nach der Gesellschafterversammlung bei LBB 3 auch für Fondszeichner abzeichnet, daß Herr Lange mit manipulierten Vollmachten auftritt." Mit diesem – für gewöhnlich eher zurückhaltende Juristen – äußerst eindringlichen Appell hat sich ein Anwalt einer bekannten und renommierten Berliner Großkanzlei Anfang 2002 an die IBV-Spitze gewandt. Hintergrund ist die Frage, ob Multiverwaltungsrat Michael Lange "gefälschte Vollmachten für Fonds-Gesellschafterversammlungen" gebraucht hat. Der Anwalt empfiehlt in dem 'k-mi' vorliegenden Schreiben vom 04.01.2002 dem IBV-Geschäftsführer Horst Geiselbrecht u. a. ++ "zwingend weitere Sachverhaltsaufklärung (...) Die IBV kann die Sache nicht auf sich beruhen lassen" ++ "wesentliche Ermittlungsergebnisse (...) dürfen bei Bestätigung der Verdachtsmomente gegenüber den Anlegern nicht verschwiegen werden" ++ "die Einschaltung der Staatsanwaltschaft". Ansonsten, so der Anwalt, fällt das Ganze viel eher auf die IBV zurück als auf Lange selbst: "Kommt es zum Eklat, ohne daß die IBV aktiv und im Sinne der Anleger tätig war, besteht die Gefahr, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck eines Fonds-Skandals und nicht eines Vergehens von Herrn Lange entsteht.

"Natürlich hat 'k-mi' sowohl die IBV als auch Michael Lange vorab zu den Vorgängen befragt, allerdings bislang noch keine Stellungnahme hierzu erhalten.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3321

BeitragVerfasst am: 19.Okt 2007 8:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Land Berlin offerierte auf der Expo Real München Fondsimmobilien, über die gar keine Verfügungsmacht besteht


Thomas Schmidt, Sprecher der Zeichnerinitiative ZzZ (Zeichner zeigen Zähne) teilt mit,
Wie vielen Presseartikeln zu entnehmen war, hat sich das Land Berlin als Großanbieter riesiger Immobilienbestände angemeldet. Die landeseigene Berliner Immobilien Holding (BIH), unter Peter Hohlbein aus Drensteinfurt, brachte zur Expo Real größere Portfolien mit Wohn- und Gewerbeobjekten an den Markt. Dabei handelte es sich um Objekte aus den geschlossenen Immobilienfonds der früheren Bankgesellschaft Berlin, also z.B. LBB-FONDS und IBV-FONDS.

Tatsächlich erscheint derzeit ein Verkauf dieser Immobilien, zum momentanen Zeitpunkt, völlig ausgeschlossen. Das Land Berlin hat vielen Fondszeichnern inzwischen über Fintech21 ihre Fondsanteile billig abgekauft und dabei dem Abgeordnetenhaus einen Gewinn daraus von über 600 Mio EUR genannt. Eine Verfügungsmacht über die Fondsimmobilien, um dann weitere Vorteile zu generieren, konnte dadurch für das Land Berlin jedoch nicht erreicht werden. Einerseits sind noch zahlreiche Prospekthaftungskläger unterwegs, die mit sehr guten Erfolgsaussichten Schadensausgleich einfordern. Daneben gibt es den harten Kern der in den Fonds Verbleibenden, angeführt durch die Zeichnerinitiative ZzZ (=Zeichner zeigen Zähne), www.zzzlbb.de. Fakt ist, daß der Verkauf der Fondsimmobilien ein zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft darstellt, für das qualifizierte Mehrheiten erforderlich sind. Ausweislich von Unterlagen aus dem Abgeordnetenhaus in Berlin, war dieser Hemmschuh, vor Abgabe eines Fondsrückkaufangebotes, dort durchaus bekannt. Letztlich bedarf es nämlich einer einstimmigen Zustimmung der verbliebenen Anteilseigner zu einem Grundstücksverkauf.

Seitens der Zeichnerinitiative ZzZ ist zu hören, daß eine Zustimmung erst dann erteilt werden wird, wenn die Zeichner sich wirtschaftlich, nach Berücksichtigung steuerlicher Besonderheiten, genau so stehen, als würde der Fonds vertragsgemäß weiter geführt und demzufolge auch die vollen Rechtsberatungskosten der Zeichner beglichen werden. Jedenfalls macht es für die verbliebenen Zeichner keinen Sinn, die Fondsimmobilien zum Verkehrswert zu veräußern, da durch Vereinnahmung von Mietgarantien viel höhere Einnahmen generiert werden können und steuerlich eine Rendite aus Immobilien immer viel günstiger ist, als aus Finanzanlagen. Denn nur bei einer Immobilie können Instandhaltungsaufwendungen unmittelbar von Erträgen abgezogen werden und obendrein wirkt sich die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) steuerlich günstig aus. Bei Festgeldanlagen dagegen wird ein Zinsertrag besteuert, der zum überwiegenden Teil nur inflationsbedingt ist, also ist eine Substanzerhaltung kaum möglich.Bereits in mehreren Fonds wurde gerichtlich festgestellt, daß die ursprüngliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, die bis zur Einstimmigkeitserfordernis führt, Bestand hat. In einem weiteren Fonds (LBB 13) ist der Versuchsballon zur Rückgabe einer Immobilie Marzahn zwar mit der aktuell nur erforderlichen Stimmmehrheit beschlossen worden, jedoch wurde zeichnerseitig eine gerichtliche Beschlußanfechtung herbei geführt. Hier wird mit einem für die Fondsgesellschaft positiven Prozeßausgang gerechnet, also einer für ungültig Erklärung des Beschlusses. Da nämlich vom Land Berlin angestrebte Beschlüsse zu einer erheblichen Befreiung von Verpflichtungen gegenüber den Fonds führen, gehen wir hier sogar von einem absoluten Stimmverbot für alle Gesellschaften unter dem Dach des Landes Berlin aus.

Das gesamte zum Verkauf stehende Immobilienpaket umfasst rund 41 650 Mieteinheiten mit 4,75 Millionen Quadratmeter Fläche und einer erzielbaren Jahresmiete von rund 421 Mio. Euro. Die rund 600 Objekte befinden sich an circa 500 Standorten im ganzen Bundesgebiet und an 20 weiteren Standorten im Ausland. Auf der Expo Real soll es, nach Angaben der BIH-Geschäftsführung, erste Gespräche mit interessierten Großinvestoren gegeben haben.

Etwa die Hälfte der von der BIH angebotenen Fläche besteht aus rund 38 400 Mietwohnungen in insgesamt 153 Objekten. Darunter sind auch Wohnungen in Berlin in der Spandauer Wasserstadt und in Karow-Nord. Die BIH bietet den möglichen Investoren auch die Dienste ihrer Verwaltungstochter ARWOBAU an. Auch hier steht jedoch zu befürchten, daß sich die potentiellen Investoren zunächst mit der Zeichnerinitiative ZzZ ins Benehmen setzen werden, um etwas über die Managementqualität der ARWOBAU zu erfahren. Wenn dann Akten mit Beschwerden von Mietern und Hausmeistern über schleppende oder ausbleibende Bearbeitungen von Eingaben auftauchen, wird dies wohl Auswirkungen haben.
Bei der anderen Hälfte des Gesamtportfolios handelt es sich um Gewerbeimmobilien. Dazu zählen Handels- und Büroobjekte, Senioreneinrichtungen, Logistikimmobilien, Hotels, Autohöfe, Freizeitimmobilien, Kinos und gastronomische Einrichtungen. BIH-Chef Peter Hohlbein erklärte: "Mit der Veräußerung großer Portfolien, wie sie derzeit am deutschen Markt kaum noch angeboten werden, bietet die BIH Investoren attraktive Renditechancen und erreicht gleichzeitig eine weitere Schadensminderung beim Land Berlin." Das Land muss für die langfristig sehr teuren Garantien für Zehntausende Fondsanleger bürgen, die der Fondsrückkaufaktion nicht folgten.

Durch die Argumentation von Peter Hohlbein, daß es ihm um die Schadensreduzierung für das Land Berlin geht, wird sehr deutlich, daß die Veräußerung der Fondsimmobilien nicht in einer Art geplant ist, die für die Fondsgesellschaften und deren Zeichner vorteilhaft ist; im Gegenteil. Langjährige gerichtliche Auseinandersetzungen und möglicherweise auch strafrechtliche Untersuchungen werden uns voraussichtlich noch viele Jahre beschäftigen.

Es handelt sich bei ZzZ um eine von Thomas Schmidt gegründete Zeichnerinitiative für geschädigte Anleger der LBB- IBV-Fonds, unter anderem Fonds LBB 3, LBB 4, LBB 5, LBB 6, LBB 7, LBB 8, LBB 9, LBB 10, LBB 11, LBB 12, LBB 13 und IBV Deutschland 1, IBV D 2, IBV D 3 und Bavaria Ertragsfonds 1. Thomas Schmidt ist Mitglied in mehreren Verwaltungsräten dieser Fonds und Gesellschafter mehrerer dieser Fonds. Derzeit werden rund 6.000 Mitzeichner mit Anteilen für mehrere hundert Millionen aus diesen Fonds, durch Stimmrechtsvollmacht, von ZzZ vertreten, mit stetig steigender Tendenz.

Pressemitteilung von: ZzZ (Zeichner zeigen Zähne)
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6452

BeitragVerfasst am: 13.Mai 2008 6:08    Titel: Antworten mit Zitat

Eine strafbare "Bilanzfälschung" liegt nur vor, wenn eine falsche Darstellung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft nach dem übereinstimmenden Urteil der Fachleute eindeutig feststeht.

Diese Voraussetzung ist bei der sofortigen Ertragsrealisierung von Mietgarantiegebühren für langjährige Mietgarantien im Jahr der Vereinnahmung nicht erfüllt, da diese Vorgehensweise in der Fachwelt zumindest in der Vergangenheit teilweise gebilligt wurde.


Der Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft hatte den Geschäftsführern der IBG („Immobilien und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH“), zwei Mitarbeitern der für die Abschlussprüfung bestellten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und weiteren Beteiligten die Mitwirkung bei der unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft vorgeworfen. Die Angeschuldigten sollen teils als Täter und teils als Gehilfen die Jahresabschlüsse der IBG zum 31.12.1998 und 31.12.1999 falsch dargestellt haben.

Die IBG und ihre Tochterunternehmen hatten die Auflage geschlossener Immobilienfonds initiiert und den Fondsgesellschaften dabei für die Dauer von 25 Jahren das jeweils prognostizierte Mietaufkommen garantiert. Als Gegenleistung vereinbarte die IBG mit jeder Fondsgesellschaft eine Mietgarantiegebühr, die jeweils zu Beginn der Garantiezeit von den Gesellschaftern an die IBG zu zahlen war.

Diese Mietgarantiegebühren sollen bereits im Jahr der Vereinnahmung in voller Höhe als Erträge in die Bilanz der IBG geflossen sein. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft konnte hierdurch das Jahresergebnis und der Bilanzgewinn der IGB erheblich überhöht ausgewiesen werden, was auch eine entsprechende Manipulation des Konzernjahresergebnisses und des Konzerngewinns zur Folge gehabt habe. Hierin liege eine unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft im Sinn von § 331 HGB beziehungsweise eine Verletzung der Berichtspflicht im Sinn von § 332 HGB.

Die 26. große Strafkammer des LG Berlin lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigten ab. Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hat.

Die Gründe:
Die Angeschuldigten sind einer „Bilanzfälschung“ in Form einer unrichtiger Darstellung der Verhältnisse gemäß § 331 HGB beziehungsweise einer Verletzung der Berichtspflicht gemäß § 332 HGB nicht hinreichend verdächtig.

Unternehmen steht bei der Unternehmensbewertung ein Bewertungs- und Beurteilungsspielraum zu. Außerdem sind im Strafverfahren diejenigen anerkannten Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen, die für den Beschuldigten am günstigsten sind. Eine Strafbarkeit wegen „Bilanzfälschung“ kommt daher nur in Betracht, wenn es nach dem übereinstimmenden Urteil der Fachleute eindeutig feststeht, dass das Unternehmensergebnis falsch dargestellt wurde und diese Darstellung schlechthin unvertretbar war.

Im Streitfall mag die Vorgehensweise der Angeschuldigten eine durchaus kritikwürdige „Bilanzkosmetik“ darstellen. Sie ist aber noch nicht als strafbare „Bilanzfälschung“ zu beurteilen. Es gibt weder eine gefestigte handelsrechtliche Rechtsprechung noch eine herrschende Meinung im handelsrechtlichen Schrifttum zu der Frage, ob die von der IGB für ihre Handelsbilanz gewählte Methode der sofortigen Ertragsrealisation im Jahr der Vereinnahmung der Mietgarantiegebühren zulässig ist.

Eine einheitliche Praxis der bilanziellen Behandlung derartiger Mietgarantiegebühren für langjährige Mietgarantien existierte jedenfalls in der Vergangenheit nicht. Die von der IGB gewählte und von den Abschlussprüfern gebilligte Bilanzierungsmethode konnte sich zudem auf einige Stimmen in der Fachwelt stützen. Damit fehlt es an der für eine „Bilanzfälschung“ erforderlichen evidenten Unrichtigkeit der Darstellung des Unternehmensergebnisses.

LG Berlin, (526) 2 StB Js 3/03 KLs (2/2005)
PM LG Berlin
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