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Bauausschlussklausel gilt nicht für Beteiligungen an Immo-F.

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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 12.Nov 2005 13:21    Titel: Bauausschlussklausel gilt nicht für Beteiligungen an Immo-F. Antworten mit Zitat

Zitat:
Rechtsschutzversicherung gilt nicht für Beteiligung an einem Immobilienfonds

Pressemitteilung von: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Hohe Anwalts-, Gerichts- und Gutachter-Kosten sind nach Erfahrung des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. für viele Bürger bereits zu einer unüberwindbaren Hürde geworden, Ihre Rechtsansprüche auch vor Gericht durch zu setzen.

Viele Rechtsschutzversicherungsgesellschaften sind nämlich dazu übergegangen, Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen aus dem Versicherungsschutz auszuschließen. Dies ist eine ungeheure Einschränkung der Versicherungsleistungen, für die der Versicherungsnehmer erhebliche Prämien bezahlt.

Um so erfreulicher findet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) das Urteil des OLG Frankfurt, nach dem die Bauausschlussklausel in den AGB´s der Rechtsschutzversicherer nicht für Beteiligungen an einem Immobilienfonds gilt.(Az. 7 U 176/03)

Ein geschädigter Anleger wollte im Zusammenhang mit dem fremdfinanzierten Erwerb der Beteiligung an einem Immobilienfonds gegen die finanzierende Bank vorgehen und erbat von seiner Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage. Der Versicherer lehnte ab. Er berief sich auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ARB). Danach sind Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderungen von Immobilien stehen, vom Deckungsschutz ausgeschlossen.

Das ließen die Richter vom OLG Frankfurt am Main nicht gelten. Da der Rechtsstreit auch das Vertragsverhältnis mit der die Beteiligung finanzierenden Bank betraf, sei die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

Der Rechtsschutzversicherer ging in die Revision zum Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 207/04).

Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer. Rechtsschutzversicherungen haben die Kostendeckung in derartigen Konstellationen bislang häufig abgelehnt. Deshalb ist zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigt.

Zitat:
Der BSZ® e.V. rät, Deckungsanfragen grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.
Für geschädigte Kapitalanleger ist es übrigens auch immer von Vorteil, sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst durch den BSZ® e.V. initiieren zu lassen. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten, der Bündelung von Beweismaterial und auch zur außergerichtlichen Einigung besonders bewährt.



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