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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
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Verfasst am: 28.Jun 2007 12:51 Titel: Bauherren aufgepasst - das " ABC der Gemeinheiten " |
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Viele böse Überraschungen lauern auf den unbedarften Bauherren, ein Glossar mit den häufigsten Stichworten zeigt, worauf Häuslebauer und - käufer achten sollten.
Abwasser
Abwasserrohre führen bei vielen Bauträgern nur bis einen Meter vor die Wände des Hauses. Der Rest ist dann Sache des Bauherrn.
Aushub
Was geschieht mit dem Erdaushub gleich zu Baubeginn? Dieses Problem wird in vielen Bauträgerverträgen nicht einmal erwähnt. Folglich bleibt die Erde auf dem Grundstück liegen und muss vom Auftraggeber entsorgt werden.
Bauleiter
Bauträger stellen ihrem Bauherrn im Vertrag einen Bauleiter an die Seite. Das schreiben die Landesbauordnungen so vor. Der Bauleiter muss namentlich im Vertrag benannt werden. Allerdings ist der Begriff Bauleiter für den Bauherrn irreführend, denn der Bauleiter steht im Dienste des Bauträgers und ist damit automatisch Partei.
Betreten der Baustelle
Wer ein schlüsselfertiges Haus kauft, der wird in der Regel erst Eigentümer, wenn das Haus fertig gebaut, bezahlt und offiziell übergeben ist. Will zum Beispiel ein Erwerber "sein" Grundstück oder "seinen" Rohbau besichtigen, dann benötigt er dazu die Zustimmung des Bauherrn, also des Bauträgers. Wenn es zum Streit kommt, missbrauchen das manche Bauträger als Machthebel.
Bodenplatte
Sie ist teilweise im Preis inbegriffen – aber oft nur, wenn die Bodenbedingungen ideal sind.
Fallrohre
Viele Bauträgerverträge sehen die Führung der Fallrohre bis zur Oberkante des Geländes vor. Mehr ist im Preis nicht inbegriffen. Das heißt: Für die Weiterführung der Rohre und den Anschluss ans öffentliche Leitungsnetz (oder die eigene Zisterne) ist der Bauherr zuständig.
Gleichwertig
Viele Verträge sehen spezielle Baustoffe vor und listen diese namentlich auf. Allerdings werden solche konkreten Angaben häufig mit dem Zusatz "oder gleichwertiges Material" relativiert. Der Begriff "gleichwertig" ist gefährlich nichtssagend.
Grundstücksgröße
Da Bauträger in der Regel nicht ein einzelnes, sondern mehrere Häuser nebeneinander gleichzeitig bauen, werden die Grundstücksgrenzen erst nach der Fertigstellung markiert. Folglich sind auch in vielen Verträgen die Grundstücksgrößen nur ungenau angegeben. In Einzelfällen kommt es dann zu unvorhergesehenen massiven Abweichungen.
Innenwände
Sie bleiben in vielen Bauverträgen unerwähnt. Dabei sollte dort genau stehen, wie die Innenwände beschaffen sein werden. Bauart und Materialangabe (zum Beispiel Kalksandsteinmauerwerk, Porenbetonmauerwerk, Holzrahmenkonstruktion oder anderes) sollten im Vertrag beschrieben werden.
Installationen
Im Bauvertrag wird nicht immer genau beschrieben, was der Bauherr für sein Geld bekommt. Teure Nachrüstungen sind später die Folge.
Lüftung
Ein Passivhaus funktioniert nur optimal, wenn bautechnisch kontrolliert gelüftet und dabei die Luft regelmäßig ausgetauscht wird. Unbedingt aufgelistet werden muss im Vertrag die Art der Lüftung und gegebenenfalls die Art der Lüftungstechnik und Wärmerückgewinnung.
Materialangaben
Entsprechen die technischen Vorgaben nicht den Regeln der Baukunst oder den geltenden gesetzlichen Vorgaben und muss daher nachgebessert werden, dann bleibt der Bauherr auf den Mehrkosten sitzen.
Mindestanforderungen
Die "Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser" regeln im Detail, was Bauverträge alles enthalten sollten. Diese Mindestanforderungen stehen aber nicht im Gesetz – Bauherren müssen darauf drängen, sie als Grundlage des Bauvertrags festschreiben zu lassen.
Objektbeschreibung
Nur was dort vereinbart wird, wird später auch geliefert. Also keine vagen Sachen akzeptieren. In der Beschreibung müssen etwa auch Energiekennwerte und Schallschutzmaßnahmen enthalten sein.
Reihenhausklausel
Beim Verkauf von Reihenhäusern wird den Interessenten immer wieder – und meist wahrheitswidrig – mitgeteilt, sämtliche anderen Objekte seien bereits verkauft. Der Käufer sollte dies prüfen, vor allem, wenn im Kaufvertrag die Klausel enthalten ist, dass mit dem Bau der Häuser erst begonnen werde, wenn sämtliche Reihenhäuser verkauft sind.
"Schlechtwetter"
In vielen Bauverträgen taucht der Begriff "amtlich anerkannte Schlechtwetterlage" auf. Das ist irreführend, denn den Begriff gibt es offiziell gar nicht.
Teilabnahme
Sie dient oft nur dazu, die Haftung für den jeweiligen Bauabschnitt vom Bauträger auf den Käufer zu übertragen.
Terminabsprachen
Zu den größten Ärgernissen für Bauherrn zählen ungenaue und nicht eingehaltene Terminabsprachen. Damit es nicht zu Unstimmigkeiten und teuren Verzögerungen kommt, sollte jeder Vertrag einen detaillierten, chronologischen Bauablaufplan mit genauen Terminvereinbarungen enthalten. In diesem Plan muss auch das Fertigstellungsdatum stehen.
Versorgungsleitungen
Versorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas sind dringend nötig, damit ein Haus überhaupt bewohnbar ist. In vielen Bauträgerverträgen sind diese Anschlüsse aber gar nicht enthalten.
Quelle: WiWo |
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