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Geld geschenkt - Kick Back - beim Schrott-Immobilienkauf

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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 4.Okt 2004 8:29    Titel: Geld geschenkt - Kick Back - beim Schrott-Immobilienkauf Antworten mit Zitat

Geld geschenkt beim Immobilienkauf?

Warnung vor Betrug mit "Kick-Back"-Modellen

"Bargeld bei Kauf einer Wohnimmobilie!"
Wie bitte, ein Haus erwerben und dafür nicht bezahlen, sondern sogar Geld kassieren?
Was wie ein kostenloser Sechser ohne abgegebenen Lotto-Schein klingt, ist in Wahrheit ein knallhartes Geschäft mit überteuerten so genannten "Schrottimmobilien" - ein Verfahren, das auch "Kick-Back"-Prinzip genannt wird und das mehr Verlierer als Gewinner mit sich bringt.

Der Verband Deutscher Makler (VDM) hat in jüngster Zeit eine bedenkliche Zunahme solcher Praktiken beobachtet. Zielgruppe solcher Inserate sind nicht etwa clevere Steuerspar-Topverdiener, sondern hoch verschuldete Privatpersonen. Ihnen wird versprochen, durch den Erwerb einer Immobilie sofort zu Geld zu kommen.

Das "Kick-Back" (oder "Cash-Back") funktioniert so:
Der ahnungslose Immobilienkäufer erwirbt eine überteuerte Immobilie, beispielsweise zu einem Quadratmeter-Preis von 2000 Euro, obwohl dieselbe allenfalls 800 Euro an wirklichem Wert verkörpert. Nach dem Kauf dieser Immobilie erhält der Erwerber als "Kick-Back" etwa 500 Euro/qm ausbezahlt, was bei einer 50-Quadratmeter-Wohnung 25 000 Euro ausmacht. Der Unterschied zwischen dem wahren Wert und dem Kaufpreis, also 700 Euro, wird großteils als versteckte Innenprovision an unseriöse Vertriebe bezahlt.

"Die finanzielle Situation der Erwerber verschlechtert sich in Wahrheit, statt sich zu verbessern, weil sie Eigentümer von völlig überteuerten Immobilien geworden sind", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Verbandes Deutscher Makler (VDM). Die Schulden der Opfer würden nicht geringer, sondern größer, weil sie künftig auch noch die Finanzierungskosten bei der Bank bedienen müssten, denen keine werthaltige Immobiliensubstanz gegenüberstehe.

"Bei den Kick-Back-Verfahren handelt es sich häufig um Fälle von Kreditbetrug, weil der Bank mit gefälschten oder geschönten Unterlagen ein falscher Verkehrswert der Immobilie vorgetäuscht wird", erläutert der VDM-Sprecher. Häufig würden die Unterlagen, die die Bank zur Prüfung der Bonität des Erwerbers benötigt, ebenfalls gefälscht.

Allerdings treffe auch manche Banken und Sparkassen eine Mitverantwortung, weil sie im Rahmen der Ermittlung des Beleihungswertes eigentlich merken müssten, dass die von ihnen zu finanzierenden Objekte überhaupt nicht werthaltig sind. Zum Teil sei - mutmaßt Schick - auch nicht auszuschließen, dass Banken sehenden Auges an diesen Verfahren mitwirkten. "Nicht selten sind es extrem billige Immobilien, die selbst in der Zwangsversteigerung niemand mehr kaufen wollte - außer denjenigen, die ihr Geschäft auf Kosten von verschuldeten Menschen betreiben", so Schick.

Sein Rat: "Finger weg von allen Angeboten, die suggerieren, dass man beim Kauf einer Immobilie noch zusätzliches Bargeld bekomme

Weitere Infos im Forum zu "Kick Back"
Kick Back? Meistens endet es so...

VDM warnt vor "Bargeld sofort" Immobilienangeboten

Was wichtig ist beim Liquiditätsmodell

Links Immobilienbetrug und Kick Back

Euro 10.000,- bis 15.000,- durch Immobilienerwerb
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carolus
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2003
Beiträge: 31
Wohnort: nordhessen

BeitragVerfasst am: 5.Okt 2004 16:29    Titel: Kick-Back-Immobilien Antworten mit Zitat

[size=18][/size]Abgesehen mal von sogenannten Schrottimmobilien:
Viele - nicht nur wertlose - Immobilien werden, und das ist der Normalfall, für weniger als den halben Marktwert ersteigert und anschließend gewinnbringend, aber durchaus noch zum Marktwert, weiter veräußert. Oft genug durch Banken oder deren Maklertöchter.
Wer macht sich Sorgen um Banken, die oft solche Versteigerungen verursachen und dann "versehentlich" dem Drittkäufer die nächste Finanzierung verkaufen? Der VDM.
Wer stellt Vertriebe, sofern sie nicht aus den eigenen Reihen stammen, pauschal als unseriös hin? Der VDM.
Der "ahnungslose Immobilienkäufer" könnte mit Kick-Back durchaus die Chance haben, durch erhöhte Kreditaufnahme Altschulden abzulösen und zugleich eine gut vermietete oder selbst genutzte ETW zu erwerben.
Vielleicht ist der Käufer voll geschäftsfähig und kann wie andere Investoren sein Risiko und seine Chancen selbst einschätzen?
Wahrscheinlich kann er sich eine Immobilie, vom VDM-Makler zum Verkehrswert vermittelt, nicht leisten. Und ob deren Verkehrs- oder Ertragswert letztlich zutreffen wird, bleibt abzuwarten.
Ist es verwerflich, wenn Vertriebe ihre geschäftlichew Chance nutzen und verschuldeten Leuten auf diese Weise wieder zu einer besseren Situation verhelfen?
Natürlich ist es unzulässig, Objekt- und Bonitätsunterlagen zu fälschen, aber das gibt es leider und es hat nicht unbedingt mit dieser Anlagevariante zu tun.

Man muss das mal von allen Seiten betrachten...
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miranda
Specialist


Anmeldungsdatum: 19.01.2004
Beiträge: 53
Wohnort: München, Flughafennähe

BeitragVerfasst am: 6.Okt 2004 6:44    Titel: Antworten mit Zitat

Seit 1998 bin ich so eine "ahnungslose Immobilienkäuferin".
Es war damals meine einzige Lösung und es funktioniert bis heute wunderbar. Bis heute ist auch noch die erste Mieterin drin, sie zahlt pünktlich, ich habe deutlich niedrigere Monatsraten, somit wieder Luft zum leben, die Hypothekzinsen sind deutlich niedriger als die damaligen Bankzinsen UND das Finanzamt zahlt mit.

Bitte sowas nicht pauschalieren.

Herzliche Grüße,

Miranda
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dj.hollywood
Newbie


Anmeldungsdatum: 16.08.2003
Beiträge: 42
Wohnort: Ludwigshafen-Oggersheim

BeitragVerfasst am: 11.Nov 2004 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ich gebe Herrn Henneberg recht mit seiner Meinung.
80-90% der Vertriebe arbeiten unseriös und zum Teil mit gefälschten Unterlagen sowohl vom Objekt als auch vom Kunden.
Allerdings gibt es auch "normale" Vermittler, wie das Beispiel im Beitrag vorher.
Es sind zwar wenige, aber es gibt sie.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2938

BeitragVerfasst am: 8.Apr 2008 7:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kick-Back-Zahlungen zukünftig gesetzlich ausgeschlossen?

In den vergangenen Jahren haben Vereinbarungen über Innenprovisionen, sog. Kick-Back-Zahlungen, bei Wertpapiergeschäften für Aufsehen gesorgt und zahlreiche Gerichte beschäftigt. Unter anderem hatte sich auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05) mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Aufklärung des Anlegers über derartige Kick-Backs zu erfolgen hat.
Der BGH gelangte in seiner damaligen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine anlageberatende Bank den Anleger über die Tatsache sowie die Höhe von Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen sowie Verwaltungskosten durch die Fondsgesellschaft aufzuklären hat. Erfolgt eine solche Aufklärung nicht, so handelt es sich um einen Beratungsfehler, der zum Schadensersatz verpflichtet. Denn, so der BGH in seiner Entscheidungsbegründung, erst durch eine diesbezügliche Aufklärung kann der Kunde in die Lage versetzt werden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Fonds oder ein bestimmtes Wertpapier nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.
Denn, verdient die Bank an der Anlageentscheidung des Kunden durch Rückvergütungen, so sind nach Auffassung des BGH die Kundeninteressen gefährdet, da die Gefahr bestehe, dass die Bank ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien einer anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe umsatzabhängige Rückvergütungen zu erhalten.

Nun hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung der europäischen Finanzmarktlinie durch das sog. FRUG (Finanzmarktrichtlinieumsetzungsgesetz), welches am 01.11.2007 in Kraft getreten ist, die Zulässigkeit von Zuwendungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erheblich eingeschränkt.
§ 31 d WphG sieht nunmehr ein grundsätzliches Verbot solcher Zuwendungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch Dritte bzw. von diesen an Dritte, die nicht Kunden der Dienstleistungen sind, vor.

Nur ausnahmsweise sind solche Zuwendungen – vor allem Provisionen und Gebühren - noch zulässig. Zum einen ist dies der Fall, wenn es sich um Gebühren und Entgelte handelt, die die Erbringung der Wertpapierleistung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind. Die Zuwendungen dürfen jedoch nicht dazu geeignet sein, die im Interesse des Kunden mit der erforderlichen Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu erbringende Dienstleistung, zu gefährden.
Zum anderen sind zukünftig Zuwendungen nur dann zulässig, wenn sie dazu bestimmt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und dabei gleichzeitig der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden nicht entgegenstehen. Dabei müssen Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung umfassend, zutreffend und verständlich offen gelegt werden.
Eine solche Qualitätsverbesserung wird gesetzlich angenommen, wenn trotz der erfolgten Zuwendung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung iSd WphG oder einer allgemeinen Empfehlung das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Dienstleistungen unvoreingenommen erbringt.

Das Gesetz liefert keinen Anhaltspunkt, wann von einer „unvoreingenommen“ erbrachten Dienstleistung auszugehen ist. Problematisch dürfte vor allem dabei sein, wie die „Unvoreingenommenheit“ des Wertpapierdienstleistungsunternehmen festgestellt werden soll und vor allem, ob es an dem Anleger sein soll, nachzuweisen, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Dienstleistung voreingenommen erbracht hat oder aber ob das Wertpapierdienstleistung für seine unvoreingenommene Leistungserbringung die Beweislast trifft. Aus Gründen des Anlegerschutzes und aufgrund des grundsätzlichen Verbots solcher Zuwendungen muss wohl letzteres angenommen werden.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Kick-Back-Zahlungen durch die gesetzliche Neuregelung zwar weiterhin möglich, aber doch sehr stark einge-schränkt werden. Vor allem sind sie zukünftig u.a. nur dann zulässig, wenn der Kunde durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausführlich hierüber aufgeklärt worden ist. Im Falle eines Verstoßes gegen das nunmehr gesetzlich normierte Verbot kann auch wie bisher der Kunde Schadensersatzansprüche gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltend machen.


Pressemitteilung von: KSR Kanzlei Siegfried Reulein
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