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gnom Specialist
Anmeldungsdatum: 10.12.2002 Beiträge: 113 Wohnort: stuttgart
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Verfasst am: 17.Dez 2002 21:52 Titel: Geschlossene Immobilienfonds USA |
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Die Regierung dreht an der Steuerschraube,
das Kapital wandert ins Ausland.
Geschlossene Immobilienfonds in den USA,
doppelter Nutzen, höhere Renditen und sichere Steuervorteile.
Steuer in den USA :
Hält ein Geschlossener Fonds Immobilien in den USA,
gilt für deutsche Anleger:
- Dank des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen beiden Ländern
müssen sie die Mieteinkünfte und Erlös aus dem Verkauf
der Immobilie in den USA versteuern.
Die US-Einkünfte sind hierzulande steuerfrei,
wobei allerdings der Progressionsvorbehalt greift,
das heisst die US-Einkünfte treiben den Steuersatz
auf das deutsche Einkommen in die Höhe.
Steuerliche Verlustzuweisungen gibt es nicht.
Es spielt keine Rolle, ob der Fonds seinen Sitz
in Deutschland oder den USA hat.
Niedrige Steuersätze
Steuerfrei sind derzeit pro Jahr bis zu 2.750 Dollar.
Was darüber hinausgeht, wird niedrig besteuert.
Beispiel:
Bei einem Single mit steuerpflichtigen Einkünften
von bis zu 6.000 Dollar langt der US-Fiskus nur mit 10 % zu.
Kassieren Alleinstehende bis zu 21.525 Dollar, müssen sie
15 % Steuern abzweigen. Beim Verkauf fällt eine Pauschalsteuer
von 8 % bis 25 % an. Auch die Kommunen und Bundesstaaten
verlangen Steuern. Diese lassen sich aber bei der Berechnung der
Bundessteuer vom Einkommen abziehen.
Bei der Erbschaftssteuer halten beide Staaten die Hand auf.
Doch die US-Steuer lässt sich auf die deutsche Steuer anrechnen. |
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Gerhard Gösebrecht Specialist
Anmeldungsdatum: 25.02.2002 Beiträge: 167 Wohnort: Südseite der Nordküste, nun etwas östlicher
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Verfasst am: 18.Dez 2002 19:50 Titel: |
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Alles schön und gut.
Nur sollte der geneigte Interessent daran denken, dass der Immobilienmarkt in den USA zum Teil noch eine Nummer härter ist als in D.
Neben den dortigen Immobilien sollte vielmehr auch das Umfeld beleuchtet werden und die zukünftigen Pläne der dortigen größeren Unternehmen.
Nicht selten ist es in den USA passiert, dass ganze Städte veröden, nur weil ein größerer Betrieb "dicht" gemacht wurde.
Die Ami´s machen kurzen Prozeß und ziehen der Arbeit hinterher. Was zurückbleibt ist bekannt.
Deshalb auch beim Immofonds genauer betrachten ob es eine Risikominimierung durch Streuung in mehrere Objekte in unterschiedlichen Städten gibt.
Hochglanzprospekte gibt es viele schöne bunte....... |
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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2364
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Verfasst am: 25.Sep 2005 9:14 Titel: |
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ftd.de; 23.09.2005
Portfolio: US-Policenfonds verlieren Steuerprivileg
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat unter die seit über einem Jahr geführte Auseinandersetzung zur steuerlichen Einstufung von US-Policenfonds jetzt einen vorläufigen Schlussstrich gezogen. Anleger betroffener Fonds müssen mit Renditenachteilen rechnen.
Demnach werden alle US-Policenfonds im Zweitmarkt Lebensversicherungen gewerblich eingestuft - also auch solche, die im Rahmen der Emissionsprospekte vermögensverwaltend konzipiert wurden. Die Folge: Anleger müssen die Differenz aus dem Kaufpreis und der späteren Ablaufleistung mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Die nun gescheiterte vermögensverwaltende Behandlung hätte eine steuerfreie Auszahlung der Risikolebensversicherungssumme bedeutet. In Rendite ausgedrückt reduziert sich der Erfolg für einen Anleger um 30 bis 40 Prozent.
Bereits im Frühjahr 2004 hatten sich die Einkommensteuerreferenten in einer Sitzung mit dem Thema der Gewerblichkeit von US-Lebensversicherungspolicenfonds beschäftigt. Damals vertraten die Länderreferenten und Abteilungsleiter der obersten Finanzbehörden schon ganz klar die Auffassung, dass eine solche Kommanditgesellschaft (KG) nicht vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig wird. In einem Protokoll wurde dazu festgehalten: "Sie wird mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig tätig und überschreitet mit ihrer Tätigkeit auch den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die Tätigkeit der KG ist nicht mit einem Wertpapierhandel vergleichbar."
Mehrere Bundesländer haben sich anschließend in Form von Ländererlassen dazu schriftlich geäußert. Dazu zählen die Oberfinanzdirektion (OfD) Frankfurt (Az.: S 2240 A - 32 - StH 2.02) und die OfD von Hannover (Az.: S 2240 - 346 - StH 241 / S 2240 - 176 - StO 221). In beiden Schreiben findet sich im Wesentlichen der Text aus dem Protokoll der Referentensitzung wieder. Die Absicht, US-Policenfonds zu besteuern, wurde damit klar zum Ausdruck gebracht. Experten hatten deshalb schon frühzeitig vor der steuerlichen Naivität der Anbieter gewarnt.
Folgenschwerer Irrtum
Anders der Branchenverband BVZL, der massiv versuchte, die steuerliche Behandlung in Richtung steuerfreie vermögensverwaltende Tätigkeit zu bewegen. Immer wieder war von Vertretern des BVZL sowie Fondsanbietern zu hören, dass die Gespräche mit dem BMF sehr gut verlaufen. Danach war fest damit zu rechnen, dass die Entscheidung aus dem Frühjahr 2004 korrigiert wird. Ein folgenschwerer Irrtum, wie sich jetzt erweist.
Stellt sich die Frage, warum die bisher vertretene Auffassung falsch war. Lag es an den Ministerialbeamten, die Hoffnung verbreiteten, wo es keine gab? Wurde mit den falschen Personen gesprochen? Oder hat der Verband bewusst falsch über den Verlauf der Gespräche informiert? Unabhängig von der Ursache wurden die Anleger getäuscht, denen Initiatoren ein vermögensverwaltendes Konzept verkauften.
So war zum Beispiel der Anbieter BVT bei seinem kürzlich aufgelegten Fonds "Life Bond III Tradition" von einer weitgehenden Steuerfreiheit ausgegangen. Sollte es dazu kommen, dass das Konzept nun doch als gewerblich gilt, würde BVT einfach Fremdkapital in die Konzeption einbeziehen, um den Steuernachteil durch den Leverage-Effekt teilweise auszugleichen. Allerdings ist das Produkt dadurch deutlich spekulativer, was angesichts der vorgerechneten Rendite in Höhe von 6,5 Prozent nicht angemessen ist.
Anleger sollten bei betroffenen Fondsanbietern nachfragen, welche Auswirkungen sich daraus auf die Rendite ergeben. Und: Spätestens jetzt kann jeder Initiator, der weiterhin nicht auf die Beschlüsse der maßgeblichen Einkommensteuerreferenten eingeht, als unseriös bezeichnet werden.
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