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Grundsteuerbescheide verfassungswidrig?

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5910

BeitragVerfasst am: 7.Apr 2007 7:29    Titel: Antworten mit Zitat

Die Finanzverwaltung hat über das Internet alle anhängigen Anträge von Hauseigentümern auf Aufhebung oder Änderung ihrer Grundsteuermessbeträge zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte jüngst die Rechtmäßigkeit der Grundsteuer festgestellt.

Diese Allgemeinverfügung auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums dient dem Fiskus zur Vereinfachung, er muss nicht jeden einzelnen Fall bearbeiten und separat ablehnen.

Möglich ist dies erst durch eine aktuelle Änderung in der Abgabenordnung, wonach die Finanzämter Anträge und Einsprüche durch öffentliche Bekanntgabe einfach zurückweisen dürfen. Hierdurch kommt es künftig viel schneller zur Bestandskraft von Bescheiden, sofern ein oberstes Gericht zugunsten des Fiskus entscheidet. Die Bürger werden vor der Veröffentlichung nicht mehr gehört. Wollen sie weitere Argumente nachreichen, müssen sie zum Finanzgericht gehen. Das ist aber mit formalen Hürden verbunden und auch nicht mehr kostenlos. Als Mindestgebühr fallen 220 Euro an. Wenn es um höhere Streitwerte geht, steigt der Preis des Gerichts entsprechend.
Quelle: FTD
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 5910

BeitragVerfasst am: 3.Mai 2007 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Erhebung von Grundsteuer für selbst genutzten Wohnraum ist rechtens.

Das hat das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden. Das Gericht wies damit die Berufung eines Ehepaares aus Krefeld ab.

Das Paar war gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Krefeld in Höhe von knapp 500 Euro im Jahr vor Gericht gezogen und bereits in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unterlegen (Az.: 14 A 661/06).

Die Kläger hatten geltend gemacht, die Erhebung von Grundsteuer für selbst genutzte Eigenheime sei verfassungswidrig. Sie verstoße deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Eigenheimnutzer würden genauso zur Kasse gebeten wie Hausbesitzer, die mit der Vermietung ihres Besitzes Geld verdienten.

Das Oberverwaltungsgericht sah dagegen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Grundsteuer beschäftigt seit Jahren immer wieder deutsche Gerichte. Im Juni 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung der Steuer, die sich auf den Wert eines Grundstückes bezieht, ohne Begründung nicht zugelassen. Die Kläger kündigten in Münster an, erneut nach Karlsruhe ziehen zu wollen.
Quelle: SZ
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GM&P Info
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 2945

BeitragVerfasst am: 31.Mai 2007 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Erneut Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuer beim BVerfG anhängig

Nachdem in jüngerer Vergangenheit zwei Anläufe gescheitert sind, ist jetzt erneut eine Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig (Az.: 1 BvR 1334/07). Die Beschwerde wendet sich gegen die Grundsteuer bei selbst genutzten Immobilien. Das berichtet aktuell der Düsseldorfer Branchendienst 'immobilien intern'.
Initiator der Verfassungsbeschwerde ist der Krefelder Anwalt Peter Leuchtenberg. Leuchtenberg war 2005 gemeinsam mit seiner Frau gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Krefeld vor Gericht gezogen und in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert (Az: 14 A 661/06). Auch vor dem Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster unterlag Leuchtenberg. Seine Berufung mit dem Az: 14 A 661/06 wurde mit Beschluß vom 25.4. abgewiesen. Die Münsteraner Verwaltungsrichter sahen in der Besteuerung selbstgenutzter Immobilien keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die von den Gemeinden erhobene Grundsteuer beschäftigt seit Jahren immer wieder deutsche Gerichte. Im Juni 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Heidelberger Anwalts und Steuerberaters Jan Weber gegen die Erhebung der Steuer auf selbst genutzte Immobilien ohne Begründung nicht zugelassen. Nur wenige Monate später, im Februar 2007, scheiterte auch der Berliner Steuerberater Josef Beck mit drei weiteren Verfassungsbeschwerden.
Grundstückseigentümer können sich im Einspruchsverfahren gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Grundsteuer-Meßbescheide an das Musterverfahren anhängen und gemäß Paragraph 363 Abs. 2 Satz 2 AO einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen, bis Karlsruhe entschieden hat. Leider ist diese Verfahrensweise nicht auf das Verwaltungsverfahren übertragbar. Hier muß in der Regel selbst geklagt werden.


Quelle: markt'intern
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