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roadrunner Newbie
Anmeldungsdatum: 03.03.2005 Beiträge: 17 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 29.Jul 2005 16:46 Titel: Grundsteuerbescheide verfassungswidrig? |
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Immobilieneigentümer müssen für jede einzelne Immobilie Jahr für Jahr Grundsteuer an die Gemeinde bezahlen, in deren Bezirk sich die Wohnung oder das Haus befindet. Doch möglicherweise ist diese Abgabe verfassungswidrig.
Ein Steuerzahler macht hier den Vorreiter. Er legte gegen seinen Grundsteuerbescheid Einspruch ein und verwies auf die Verfassungswidrigkeit dieser Steuerabgabe. Nachdem die Stadt Krefeld diesem Einspruch nicht stattgab, wurde ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingeleitet.
Die Richter müssen sich nun mit der Frage befassen, ob die Grundsteuer dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß ist oder nicht.
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, anhängiges Verfahren, Az. 25 K 2643/05)
Tipp: Immobilieneigentümer sollten unter Hinweis auf das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängige Verfahren gegen ihre Grundsteuerbescheide Einspruch einlegen. Zwar wird es wohl noch ein paar Jahre dauern, bis das Gericht eine Entscheidung treffen wird oder bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet.
Doch nur wer sich jetzt wehrt, profitiert bei einem späteren positiven Richterspruch für Immobilieneigentümer bereits für die laufenden Jahre. |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4926 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 21.Aug 2005 15:59 Titel: |
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Grundsteuer auf dem Pruefstand
Seit dem 01. August 2005 ist am Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR
1644/05) eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungs-
maessigkeit der Grundsteuer anhaengig.
Die Beschwerdefuehrer, zwei Hauseigentuemer aus einer badischen
Kleinstadt, wenden sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer auf die
von ihnen selbst und ihren Familien bewohnten Grundstuecke. Sie sind
der Ansicht, die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verbiete es dem
Gesetzgeber, auf die Wirtschaftsgueter des persoenlichen
Gebrauchsvermoegens zuzugreifen und berufen sich auf den 1995
ergangenen Vermoegenssteuerbeschluss. Dort hatte das
Bundesverfassungsgericht die Vermoegenssteuer als verfassungswidrig
verworfen und sich grundsaetzlich zur Zulaessigkeit sogenannter
"Sollertragssteuern" geaeussert.
Sollertragssteuern sind solche Steuern, die nicht den tatsaechlichen
Ertrag (wie etwa die Einkommensteuer), sondern nur einen erwarteten,
theoretisch erzielbaren Ertrag aus einem oder mehreren
Wirtschaftsguetern unterstellen und diesen Sollertrag besteuern. Reine
Substanzsteuern, also solche, die das blosse Eigentum besteuern, sind
nur in staatlichen Ausnahmelagen (etwa Reparationszahlungen nach
Kriegsende) zulaessig und ansonsten verfassungswidrig.
Wenn aber der Sollertrag die Grundlage des Besteuerungsrechtes
darstellt, dann koennen solche Gegenstaende, die dem Steuerpflichtigen
nicht zur Ertragserzielung zur Verfuegung stehen, nicht besteuert
werden - andernfalls handelte es sich um eine verfassungswidrige,
"echte" Substanzbesteuerung.
Die wirtschaftliche Grundlage persoenlicher Lebensfuehrung geniesst
insofern einen besonderen Schutz, da sie letztendlich die persoenliche
Freiheit des Buergers sichert. Das individuelle Gebrauchsvermoegen ist
daher gegen eine Sollertragsteuer abzuschirmen. Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes erging zwar zur Vermoegenssteuer, die
Grundsteuer steht der Vermoegenssteuer jedoch systematisch gleich.
Der Verfassungsbeschwerde werden von Fachleuten gute Chancen
eingeraeumt. "Es ist verfassungswidrig, ein Hausgrundstueck zu
besteuern, das vom Eigentuemer selbst bewohnt wird", so der
Verfahrensbevollmaechtigte der Beschwerdefuehrer, Rechtsanwalt und
Steuerberater Jan Weber aus Heidelberg. "Denn ein Hauseigentuemer hat
ja, selbst wenn er es wollte, keine Moeglichkeit, das Grundstueck
gewinnbringend zu nutzen. Ihm wird jedes Jahr gewissermassen ein Teil
seines Eigentumes vom Fiskus weggesteuert."
Der Steuerexperte, Sozius der Heidelberger Kanzlei Weber & Partner,
raet allen Steuerpflichtigen, die einen Grundsteuerbescheid fuer ihr
selbstbewohntes Hausgrundstueck erhalten, unter Hinweis auf die
laufende Verfassungsbeschwerde Rechtsmittel einzulegen. Nur auf diese
Weise bliebe die Moeglichkeit erhalten, von einem positiven Ausgang
der Verfassungsbeschwerde zu profitieren.
Unter http://grundsteuer.com koennen Sie sich ueber den Gang und den Stand des Verfahrens informieren.
Einen ausfuehrlichen Aufsatz zur Verfassungsmaessigkeit der Grundsteuer finden Sie dort ebenfalls.
Aufsatz zur Verfassungsmaessigkeit der Grundsteuer
http://grundsteuer.com/aufsatz.pdf |
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zezuworld Newbie
Anmeldungsdatum: 20.01.2005 Beiträge: 14
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Verfasst am: 22.Aug 2005 6:57 Titel: Rechtsmittel |
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Wie sollten diese Rechtsmittel aussehen ?
Reicht da ein förmlicher Einspruch ?
Viele Grüsse |
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jojo1956 Pathfinder
Anmeldungsdatum: 21.12.2003 Beiträge: 278
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Verfasst am: 23.Aug 2005 11:30 Titel: Rechtsmittel |
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Einspruch gegen die Grundsteuer mit Verweis auf laufendes Gerichtsverfahren einlegen und um Stundung ersuchen .
Es wird aber nicht lange dauern (mal googeln) bis entsprechende Musterbriefe vorliegen.
Sollte dann auf jeden Fall hier verlinkt werden.
Grüsse JOJO |
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Herzog Newbie
Anmeldungsdatum: 03.08.2004 Beiträge: 12
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Verfasst am: 23.Aug 2005 11:32 Titel: |
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Setzt doch mal so einen Text für den "Einspruch" in's Forum.
Danke. |
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mo1mo Newbie
Anmeldungsdatum: 02.11.2005 Beiträge: 2
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Verfasst am: 2.Nov 2005 22:07 Titel: Grundsteuer |
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Gerade habe ich über die Verfassungsbeschwerde gelesen.
Ich habe nun gerade eine Immobilie gekauft und einen Bescheid über Grunderwerbsteuer erhalten. Ist dies etwas anderes als die Grunsteuer oder fällt dies ebenfalls unter dieses Kapitel ? |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4926 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 12.Nov 2005 13:27 Titel: |
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| Zitat: |
Verfassungsgericht klärt Grundsteuer
Pressemitteilung von: RECHTLEGAL - Anwaltskanzlei Kronenberghs
Zum Az. 1 BvR 1644/05 ist eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BverfG) in Karlsruhe anhängig.
Das Verfassungsgericht muss klären, ob die Erhebung der Grundsteuer bei selbstgenutzten Wohnobjekten verfassungsgemäß ist oder nicht.
Geklagt haben zwei Schwarzwälder Nachbarn, die nicht länger bereit sind, für ihre Einfamilien-Häuser Grundsteuer zu zahlen. Hauptargument der beiden klagenden Nachbarn ist, dass sie ihre Häuser selbst bewohnen. Somit steht der Grundsteuer keine Einnahme gegenüber, wie dies im Fall einer Fremdvermietung an Dritte ist. Dadurch zehrt die Grundsteuer, welche jährlich in Höhe von etwa EUR 300.- zu entrichten ist, über die Jahre den Wert der Einfamilien-Häuser auf. Die Grundsteuer führt damit zu einer - grundsätzlich verfassungswidrigen - Besteuerung der Substanz nach Ansicht der Kläger.
Der rechtliche Standpunkt der beklagten Gemeinde ist genauso deutlich: Die selbst genutzten Einfamilien-Häuser können die Kläger vermieten. In diesem Fall würden die Kläger einen Ertrag durch den Mietzins erzielen, der der Grundsteuer gegenüber steht. Die Unterlassung der Vermietung führt also nicht zu einer Substanzbesteuerung, sondern zur Besteuerung der zu erwarteten Mieteinkünfte als so genannter Sollertrag.
Wie letztlich das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist offen, wobei das Team von RECHTLEGAL darauf hinweist, dass die Sollertrags-Besteuerung (Besteuerung einer fiktiven Einnahme, die hätte erzielt werden können) vom Bundesverfassungsgericht selbst sehr restriktiv angewendet wird.
Dies war zumindest im Jahre 1995 der Fall, als das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe die Vermögensteuer als verfassungswidrig eingestuft hatte, nämlich mit der Begründung, sie sei eine reine Sollertrags-Besteuerung.
Die Regeln für die Sollertrags-Besteuerung sind seinerzeit aufgestellt worden durch Paul Kirchhof, damals noch Richter in Karlsruhe. Danach gehören unter anderem auch selbst genutzte Häuser und Wohnungen (Eigentumswohnungen) zu den persönlichen Dingen, also zum Verbrauchs-Vermögen. Daher stehen sie bereits vom Grundsatz nicht zur Erzielung von Erträgen zur Verfügung.
Ob allerdings die Ansicht des Anwalts der beiden Nachbarn aus dem Schwarzwald, die Grundsteuer sei bei Selbstnutzung per se verfassungswidrig, durchgreift, vermag das Team von RECHTLEGAL aktuell nicht zu beurteilen.
| Zitat: |
Ihr Team von RECHTLEGAL
http://www.rechtlegal.de
TH. KRONENBERGHS - RECHTSANWALT UND SICHERHEITSBERATER
LÜNEBURGER STR. 54 - 21395 TESPE / ELBE - [E-Mail anzeigen]
TELEFON 0 41 76 / 91 26 00 - FAX 0 41 76 / 91 26 02 |
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P.Wilhelm * Consulter *
Anmeldungsdatum: 23.08.2003 Beiträge: 2277 Wohnort: 58730 Fröndenberg
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Verfasst am: 12.Nov 2005 13:46 Titel: Re: Grundsteuer |
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| mo1mo hat folgendes geschrieben:: |
Gerade habe ich über die Verfassungsbeschwerde gelesen.
Ich habe nun gerade eine Immobilie gekauft und einen Bescheid über Grunderwerbsteuer erhalten. Ist dies etwas anderes als die Grunsteuer oder fällt dies ebenfalls unter dieses Kapitel ? |
Hallo,
Grunderwerbsteuer ist etwas anderes als die Grundsteuer!
Die Grunderwerbsteuer ist ein einmaliger Zahlungsvorgang und fällt an beim Erwerb einer Immobilie / eines Grundstückes. Der Bescheid wird vom Finanzamt erstellt und die Zahlung ist auch dorthin zu leisten.
Bei der Grundsteuer dagegen handelt es sich um eine jährlich wiederkehrende Zahllast. Der Grundsteuerbescheid wird jährlich erstellt durch die Gemeinde / Stadt. Die Zahlung geht ebenfalls an die Gemeinde / Stadt.
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm |
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Bumbes Newbie
Anmeldungsdatum: 15.11.2005 Beiträge: 1
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Verfasst am: 16.Nov 2005 8:55 Titel: Einspruch gegen Grundsteuer wurde abgelehnt ... |
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Hallo !
Ich habe Einspruch gegen die Rechtmäßigkeit der Grundsteuer für meine selbstgenutzte Immobilie eingelegt und mich auf die laufenden Verfahren bezogen. Jetzt kam als Antwort die Ablehnung der Stadt mit der Begründung die Einspruchsfrist wäre längst abgelaufen. Ich wohne seit 2 Jahren in meinem Haus und der Grundsteuerbescheid ist logischerweise von damals.
Ist die Stadt im Recht? |
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Simonprincess Newbie
Anmeldungsdatum: 03.01.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 3.Jan 2006 22:57 Titel: |
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Auszug aus http://grundsteuer.com/einspruch.html
"Gegen bestandskräftige Bescheide ist kein Rechtsmittel möglich. Ergeht jedoch ein neuer Meßbescheid, so sollte gegen ihn Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (s. Mustereinspruch). Sollte die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben und die entsprechenden Vorschriften des Grundsteuergesetzes für nichtig und ohne Übergangsfrist unanwendbar erklärt werden, ist nach Änderung des Meßbescheides auch der Folgebescheid zu ändern.
In der Regel ergeht nicht jedes Jahr ein Meßbescheid. Sie können jedoch unter Hinweis auf das laufende Verfahren die Aufhebung des (bestandskräftigen) Meßbescheides beantragen (s. Mustereinspruch), soweit zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundeigentum betroffen ist. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie sodann innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen (s. Mustereinspruch)."
Unter dem link gibts auch die angegebenen Musterschreiben.
Frohes neues (WM)-Jahr und Guten Tag erstmal, bin neu hier im Forum, gefällt mir bisher sehr gut.
Gruß in die Runde |
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Ingenieur Newbie
Anmeldungsdatum: 13.01.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 13.Jan 2006 17:17 Titel: Mehrfamilienhaus |
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| Wie sieht es denn bei Mehrfamilienhäusern aus, in denen der Eigentümer selber wohnt (neben weiteren Mietern)? Seht ihr hier eine Chance, einen Einspruch gegen die Grundsteuer bzw. den Grundsteuermessbescheid erfolgreich zu platzieren? Die Klage beim BVG handelt ja nur von 'komplett' selbstgenutztem Wohneigentum. |
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Simonprincess Newbie
Anmeldungsdatum: 03.01.2006 Beiträge: 2
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Verfasst am: 17.Jan 2006 21:30 Titel: Mehrfamilienhaus |
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| Das dürfte schwierig werden, würd` ich aber trotzdem probieren, kostet ja nix (nur Porto). Vielleicht geht ja was anteilig auf den selbstbewohnten Teil des Hauses!? |
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malu Newbie
Anmeldungsdatum: 24.01.2006 Beiträge: 1 Wohnort: Düsseldorf
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Verfasst am: 24.Jan 2006 20:54 Titel: Bescheid erhalten - was tun? |
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Hallo allerseits,
wir haben gestern einen Bescheid der folgendermaßen überschrieben ist:
Grundsteuerheranziehungsbescheid Sollveränderung
Nach bester Verwaltungsmanier ist das Ding so verfasst, dass man nicht ersehen kann, ob und wie man Einspruch einlegen kann. Bitte um Hilfestellung.
Viele Grüße aus dem Rheinland |
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mama_mime2004 Newbie
Anmeldungsdatum: 02.02.2006 Beiträge: 1
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Verfasst am: 2.Feb 2006 11:45 Titel: entstehen kosten bei der neuveranlagung |
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Guten Tag!
unser Grundsteuermessbescheid ist ca. 6 jahre alt. fallen eigentlich gebühren an, wenn ich nun die Aufhebung/neuveranlagung beantrage? oder bekomme ich garantiert einen negativen bescheid und kann dann das Ruhen des Verfahrens beantragen? Wäre es auch denkbar, dass die Neuveranlagung durchgeführt wird? (und das kostet doch bestimmt was, oder?)
Herzlichen Dank im voraus für Auskunft!
Sabine |
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Pebro Newbie
Anmeldungsdatum: 26.10.2004 Beiträge: 39
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Verfasst am: 20.Feb 2006 12:23 Titel: |
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Guten Tag an alle,
ich habe von meinem Steuerberater gehört, daß diese Angelegenheit bei Gericht "abgeschmettert" wurde, also eine Rückzahlung nicht zu erwarten ist. Außerdem wäre eine Berufung nicht möglich! Hat jemand einen anderen Wissensstand?
Viele Grüße, Pebro |
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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 654
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Verfasst am: 20.März 2006 5:50 Titel: |
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| Zitat: |
Ist die Grundsteuer eine Sondervermögensteuer für Grundbesitzer?
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist auf eine neue
Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 311/06) zum Thema Grundsteuer hin.
Ziel des Beschwerdeführers ist es, das gesamte Grundsteuergesetz
inklusive des Erhebungsverfahrens auf seine Verfassungsmäßigkeit
überprüfen zu lassen.
Der Beschwerdeführer argumentiert, die Grundsteuer sei eine
Sondervermögensteuer für Grundbesitzer und verstoße somit gegen das
Gleichheitsgebot (Art. 3 Grundgesetz). Im Gegensatz zu den bereits
anhängigen Verfassungsbeschwerden, wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Einheitsbewertung des Grundvermögens. Darüber hinaus wird das Argument, die auf selbstgenutztes Wohneigentum erhobene Grundsteuer sei eine unzulässige Sollertragsteuer, auf unvermietete Grundstücke ausgedehnt.
Der DStV weist darauf hin, dass bei Einsprüchen gegen Einheitswert- und
Grundsteuermessbescheide bzw. bei Herabsetzungs- und Aufhebungsanträgen ein Ruhen des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Verfassungsbeschwerde erwirkt werden kann.
Bundesverfassungsgericht (BvR)
http://www.bundesverfassungsgericht.de/
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
http://www.dstv.de/grundsteuergesetz.html
Quelle: Pressemitteilung Nr. 14/2006 des DStV
http://www.dstv.de/presseservice/pm2006-03-16-14.pdf |
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GM&P Mod. Team Insider

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 654
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Verfasst am: 6.Jul 2006 4:16 Titel: |
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Grundsteuer verfassungsmäßig -
Auch selbstgenutztes Wohneigentum unterliegt der Besteuerung
Ohne Begründung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2006 die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum (Az: 1 BvR 1644/05) nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit ihrem Antrag vor knapp einem Jahr wollten die beiden Antragsteller
aus Baden-Württemberg den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 27.6.2005 (Az: 2 S 1313/04 = SIS 05 47 41), der die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.2.2004 (Az: 7 K 4720/02) nicht zugelassen hatte, angreifen. Nun steht fest, dass die Grundsteuer generell als verfassungsmäßig gilt.
"Es ist bedauerlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit der
Grundsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum nicht inhaltlich
auseinandergesetzt hat", sagte Alfons Löseke, Präsident des Verbands
Wohneigentum. Die Argumentation von Juristen und Steuerfachleuten, die
mit guten Gründen die Besteuerung eines Vermögensgegenstandes ablehnen, der der privaten Lebensführung der Familie und nicht der Erwirtschaftung von Erträgen dient, habe zumindest eine Antwort verdient.
Der dem aktuellen Beschluss zugrunde liegende Fall betraf die Frage, ob
die Grundsteuer auf ein selbstgenutztes Eigenheim oder eine
selbstgenutzte Wohnung überhaupt erhoben werden darf. Schließlich werden tatsächliche Erträge nicht erwirtschaftet, so dass nur der so genannte Sollertrag besteuert werden kann. Dies sehen zahlreiche Steuerexperten und Immobilienverbände, unter anderem der Deutsche Steuerberaterverband, als fragwürdig an, da es sich um die Besteuerung der Vermögenssubstanz handelt.
Zehntausende Bürger haben gegen den Grundsteuerbescheid 2006 bzw. den Grundsteuermessbescheid für ihr selbstgenutztes Wohneigentum Rechtsmittel eingelegt. Hierin wurden sie durch Information und entsprechende Musterschreiben vom Verband Wohneigentum unterstützt. Bedauerlich ist, dass mangels Begründung nicht eingeschätzt werden kann, welche Argumente - steuersystematische, vermögensrechtliche, fiskalische - ausschlaggebend waren.
Das Gericht nimmt Klagen dann nicht zur Entscheidung an, wenn es der Ansicht ist, sie seien ohne Aussicht auf Erfolg. Dem aktuellen Beschluss ging am 3. März dieses Jahres bereits ein Nichtannahmebeschluss voraus, wo es um die Grundsteuer für ein zu vermietendes, aber unvermietetes, also keinen Ertrag erbringendes Wohn- und Geschäftshaus ging. Nach dem Beschluss, diese Frage auch beim selbstgenutzten Wohneigentum nicht zu prüfen, scheint derzeit kaum eine Konstellation denkbar, in der das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer als solche für verfassungswidrig halten könnte.
Quelle:
Verband Wohneigentum e.V. 4. Juli 2006
BVerfG, 1 BvR 1644/05 vom 21.6.2006 |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2945
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Verfasst am: 22.Sep 2006 3:50 Titel: |
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| Zitat: |
Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser nicht verfassungswidrig
Nach dem Bundesverfassungsgericht hat nun auch der Bundesfinanzhof mit
Urteil vom 19. Juli 2006 II R 81/05 entschieden, dass der Gesetzgeber
nicht von Verfassungs wegen gehalten ist, selbstgenutzte
Einfamilienhäuser von der Grundsteuer auszunehmen.
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvL
37/91 zur Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) war
abgeleitet worden, dass für selbstgenutzte Einfamilienhäuser auch keine
Grundsteuer erhoben werden dürfe. Dem ist bereits das
Bundesverfassungsgericht in einem Kammer-Beschluss vom 21. Juni 2006
(Az. 1 BvR 1644/05) - allerdings ohne Begründung - nicht gefolgt. Nun
hat sich auch der Bundesfinanzhof dieser Ansicht angeschlossen und
liefert dazu auch eine ausführliche Begründung.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer habe
einerseits keine formale Bindung für die Grundsteuer. Andererseits
enthalte er aber auch inhaltlich keine für die Grundsteuer maßgeblichen
Aussagen. Selbst wenn die Grundsteuer wie die Vermögensteuer eine
Sollertragsteuer wäre, könnte wegen ihres davon unberührten Real- und
Objektsteuercharakters die Selbstnutzung der Einfamilienhäuser nicht
berücksichtigt werden.
Für Real- und Objektsteuern sei charakteristisch, dass das Steuerobjekt
ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten und
seine persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst und daher nicht auf
die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt werde. Die Selbstnutzung
eines Einfamilienhauses könne danach eine Freistellung von der
Grundsteuer nicht erfordern.
Quelle: Bundesfinanzhof, 13.09.2006
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2006.9.13/2R8105.html |
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egseminar Newbie
Anmeldungsdatum: 23.03.2006 Beiträge: 14 Wohnort: Berlin / Palma de Mallorca
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Verfasst am: 22.Sep 2006 8:47 Titel: |
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Hallo,
die Nichtannahme der Klage durch das Verfassungsgericht ist doch sehr fragwürdig.
Der gesamte Fall wäre doch mal eine neue Runde wert, in dem man zunächst Klageinteressenten sammelt und anschließend gemeinsam vor das Verfassungsgericht bzw. vor ein höheres europäisches Gremium zieht.
Wer Interesse hat kann sich ja mal melden.
Grüsse |
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maleh Specialist
Anmeldungsdatum: 03.09.2003 Beiträge: 228
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Verfasst am: 22.Sep 2006 12:46 Titel: |
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Es gibt keine Verfassung und demzufolge auch kein Verfassungsgericht oder?
Neben den politischen Unzulänglichkeiten ist es doch verständlich, dass diese Einnahmequelle nicht abgestellt werden kann... |
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